Sitzungsvorlage - V/2010/357-E05

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss

 

  1. beschließt die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der erneuten Bürgerversammlung eingegangenen Anregungen gemäß beigefügtem Abwägungsvorschlag.
  2. beschließt die im Sachverhalt dargelegten Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.
  3. beschließt die erneute öffentliche (verkürzte) Auslegung gem. § 4a (3) BauGB bezogen auf die erfolgten Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.
  4. empfiehlt dem Stadtrat, zum Satzungsbeschluss die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der erneuten Bürgerversammlung eingegangenen Anregungen gemäß beigefügtem Abwägungsvorschlag zu beschließen.
Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Kosten für erforderliche Gutachten, Ausbauplanungen etc. werden vom Investor übernommen.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 14.09.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans I/55 „Dahlemer Straße“ beschlossen. In seiner Sitzung am 31.03.2011 nahm der Umwelt- und Planungsausschuss den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden städtebaulichen Vorentwurf zustimmend zur Kenntnis und beschloss, das Bebauungsplanverfahren gem. § 13 a BauGB auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfs weiter zu führen und die Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung frühzeitig zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wurde sodann im Rahmen einer Bürgerversammlung am 13.04.2011 frühzeitig über den städtebaulichen Vorentwurf und die zugrunde liegenden Planungsziele informiert.

 

In seiner Sitzung vom 14.02.2012 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss den Beschluss, den Bebauungsplan I/55 „Dahlemer Straße“ für die Dauer eines Monats gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Offenlage erfolgte vom 23.02.2012 bis einschließlich zum 23.03.2012. Aufgrund der großen Nachfrage im Rahmen der Offenlage beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 27.03.2012 die Durchführung einer erneuten Bürgerversammlung, um den betroffenen Bürgern die Möglichkeit einer umfassenden Information hinsichtlich des seit der frühzeitigen Beteiligung erweiterten Geltungsbereichs zu geben. Die erneute Bürgerversammlung fand am 18.04.2012 in den Räumen der Regenbogenschule statt.

 

Die im Rahmen der Offenlage seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie seitens der Öffentlichkeit eingegangenen Anregungen sowie die im Rahmen der erneuten Bürgerversammlung eingegangenen Anregungen sind in Anlage 1 zusammen gefasst und mit einem Abwägungsvorschlag versehen.

 

Aufgrund der besonderen juristischen Komplexität der im Rahmen der Offenlage durch die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 26.03.2012 vorgetragenen Anregungen erfolgte bzgl. der erforderlichen Abwägung eine juristische Beratung der Verwaltung durch die Rechtsanwaltskanzlei Delheid, Soiron, Hammer. Die zu den o.g. vorgetragenen Anregungen erfolgte Abwägung ist dieser Sitzungsvorlage in Anlage 2 beigefügt.

 

Alle im Rahmen der ersten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen sind in Kopie als Anlage 3 beigefügt. Die Niederschrift der erneuten Bürgerversammlung wurde bereits mit Schreiben vom 08.05.2012 an die Mitglieder des Stadtrates und die sachkundigen Bürger und Einwohner des Umwelt- und Planungsausschusses zugestellt. Daher wird die Niederschrift nicht erneut in Papierform verschickt, jedoch als Anlage in ALLRIS eingestellt.

 

 

Das Ergebnis der o.g. Abwägung macht die Änderung einzelner zeichnerischer und textlicher Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans erforderlich.

 

So wurde seitens einiger Bürger vorgetragen, dass es durch den unmittelbaren Anschluss der vorgesehenen Neubebauung an die Grundstücksgrenze des Soziokulturellen Zentrums Klösterchen zu erheblichen Interessenkonflikten durch die gesamte Nutzung des Klösterchens komme. Vor diesem Hintergrund wurde folgende Änderung in den Bebauungsplan aufgenommen: Der ursprünglich am nördlichen Rand des Plangebietes vorgesehene Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 500 qm wird nun unmittelbar angrenzend an das Areal des Klösterchens verlegt. Das hier ursprünglich vorgesehene Baugrundstück wird auf die bisherige Spielplatzfläche verschoben. Somit entsteht ein ca. 17m breiter Puffer zwischen dem Klösterchen-Areal und dem ersten sich daran anschließenden Baugrundstück. Der Abstand zwischen dem dort festgesetzten Baufenster und dem Gebäude des Klösterchens beträgt somit rund 60 m. Auf die diesbezügliche Abwägung unter II, Punkt 2b) wird verwiesen.

 

Ferner wurde seitens einiger Bürger vorgetragen, dass insbesondere die der geplanten Neubebauung gegenüber gelegenen historischen Wohngebäude östlich der Einmündung der Freiburger Straße sowie das Klösterchen als stadtteilprägendes Gebäude durch den städtebaulichen Eingriff der Neubebauung negativ beeinflusst und als Einheit nicht mehr gewährleistet seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die gegenüber dem o.g. Bereich nun neu geplanten Gebäude an Gebäudehöhe und Dachform des Baubestandes orientieren. Ferner werden pro Gebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig sein. Um gerade gegenüber der o.g. bestehenden Gebäude eine zu verdichtete Bebauung zu vermeiden, erfolgte im Bebauungsplanentwurf bislang die Festsetzung einer offenen Bauweise und einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern. Um den Wünschen der Anlieger der o.g. historischen Wohngebäude entgegen zu kommen und um die historischen Bauformen dieser freistehenden Gebäude noch stärker aufzugreifen wird der Bebauungsplanentwurf dahingehend geändert, dass in diesem nun mit WA3 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet nur noch Einzelhäuser zulässig sind.

 

Aufgrund der abschließenden Begutachtung des Gesamtareals im Rahmen des Übergangs der ehemaligen Vetrotexflächen in das Eigentum der Stadt Herzogenrath, erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an die endgültige Eigentumsgrenze im südlichen bzw. südöstlichen Bereich des Plangebietes. Hierbei handelt es sich jedoch um geringe Verschiebungen des Geltungsbereichs von untergeordneter Größe. Die Gesamtgröße des Plangebietes vergrößert sich dadurch von 21.214 qm auf 22.145 qm (= + 931 qm). Die Lage und Größe der festgesetzten Baufenster bleiben, mit Ausnahme des o.g. Flächenaustauschs, unverändert.

 

 

Bezüglich der Ahornbäume an der Dahlemer Straße und der Pappeln an der Grenze zum Areal des Klösterchens wurde zu „Möglichkeiten und Sinnhaftigkeit des Erhalts von Ahorn- und Pappelbäumen bei Realisierung des B-Plans I/55 „Dahlemer Straße“ in Herzogenrath“ ein Sachverständigen-Gutachten durch das Sachverständigenbüro Dr. Dipl.-Ing. Hans-Joachim Schulz erstellt. Grundlage für dieses Gutachten waren dabei die gutachterlichen Aussagen des Ingenieurbüros Eckardt, aus denen hervorgeht, dass die Böschung an der Dahlemer Straße im derzeitigen Zustand nicht standsicher ist und daher Sicherungsmaßnahmen unabdingbar sind, wozu in jedem Fall Aufschüttungsmaßnahmen erforderlich werden, um mindestens eine Randböschung im Verhältnis 1:2 zu erhalten. Der Baumgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass vor diesem Hintergrund eine Erhaltung der Ahornbäume – bis auf den unmittelbar links der Zufahrt zum Klösterchen stehenden Ahornbaum, nicht möglich ist. (Vgl. hierzu die Abwägung unter I, zu Punkt 15 zum Schreiben vom 18.04.2012.)

Bzgl. der Pappeln plädiert der Gutachter bei Abwägung der Vor- und Nachteile insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherungsgefahren für eine Beseitigung der Pappeln. Hierzu wird im Gutachten unter Punkt 5.2 Pappeln folgendes Fazit gezogen: “Die Pappeln sind momentan nicht verkehrssicher. Trockenholz bis in Starkastdimension, Druckzwiesel mit eingewachsener Rinde, u.a. beeinträchtigen bzw. bergen sichtbares Gefährdungspotential. Ursache dafür ist, dass die Pappeln über viele Jahre nicht baumpflegerisch behandelt wurden (vielleicht auch gar nicht) und natürlich gewachsen sind, was konfliktfrei möglich war, weil die Bäume nicht auf Verkehrsflächen wirkten. Mit Heranrücken einer Wohnbebauung an die Pappeln (Anmerkung der Verwaltung: Aufgrund der vorgesehenen Planänderung wird sich nunmehr ein Kinderspielplatz mit einer Grundstücksbreite von ca. 17m an den Baumstreifen anschließen, für den die gleichen Verkehrssicherungsansprüche bestehen), entstehen zu hohe Konfliktsituationen, die es im vorliegenden Fall angeraten sein lassen, die Pappeln zu fällen.“ (Vgl. hierzu die Abwägung unter II, zu Punkt 3c.)

 

Des Weiteren wurde durch Herrn Dipl. Biologen Sven Kreutz eine Artenschutzrechtliche Konfliktprognose erstellt. Nach eingehender Untersuchung konnten insgesamt 4 Baumhöhlen (zwei Specht- und zwei Fäulnishöhlen) verifiziert werden. Bei den anderen „augenscheinlichen“ Höhlen handelt es sich um leicht angefaulte Narben geschnittener Äste. Außerdem befinden sich in den zu fällenden Bäumen 2 Nester, die jedoch von der nicht planungsrelevanten Rabenkrähe besiedelt werden. Darüber hinaus wurden in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Städteregion Aachen die Bäume auf potentielle Fledermausvorkommen untersucht. Im Ergebnis konnten Nach- oder Hinweise auf Wochenstuben der Fledermäuse in den Baumhöhlen nicht festgestellt werden. Auf einer zur automatischen Aufzeichnung von Fledermausrufen installierten „Minibox“ konnten in einer Nacht 29 Kontakte mit jagenden Zwergfledermäusen sowie mittels Detektor die Breitflügelfledermaus und der Große Abendsegler jeweils mit Einzelkontakten nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund werden die weiteren Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zugrunde gelegt: M 1: Baumhöhlenkontrolle vor Fällung im Oktober. Zum Schutz brütender Vogelarten hat die Fällung der Bäume zwischen Oktober und Februar zu erfolgen. Der nachgewiesene Große Abendsegler überwintert typischer Weise in größeren Baumhöhlen. Diese sind im Oktober zu kontrollieren. Sollten Tiere nachgewiesen werden, ist die Höhle mit einer Folie zu sichern. Die Konstruktion gewährleistet, dass Aus- aber nicht das Einfliegen der Tiere. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind 4 Fledermauskästen in der nahen Umgebung anzubringen, um den Verlust der potenziellen Ruhestätten zu kompensieren

 

In Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde wurden am 17.10.2012 sechs statt der im Gutachten vorgesehenen vier Fledermauskästen vor Ort installiert. Die im Artenschutzgutachten für Oktober geforderte Baumhöhlenkontrolle erfolgte am 24.09.2012. Gemäß Koordinationsstelle für Fledermausschutz in Bayern (2011) wurden die Höhlen sodann mit einer Folie verschlossen, deren Konstruktion das Ausfliegen der Tiere nicht aber das Einfliegen gewährleistet (Reusenprinzip). Somit ist sichergestellt, dass sich im Rahmen der Fällungen keine Tiere in den Baumhöhlen aufhalten und zu Schaden kommen. Unter Einhaltung dieser im Artenschutzgutachten aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des § 44 (1) BNatSchG auszuschließen.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurde nunmehr mitgeteilt, dass auf der Grundlage der vorliegenden Artenschutzgutachten sowie des Baumgutachtens und nach Aufhängen der erforderlichen Fledermauskästen keine Bedenken mehr gegen die Aufstellung des Bebauungsplans I/55 bestehen.

 

 

Gemäß § 4a (3) BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind erneut Stellungnahmen einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 (2) oder § 4 (2) BauGB geändert oder ergänzt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, worauf in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 (2) Satz 2 hinzuweisen ist. Entsprechend der obigen Ausführungen wird der Bebauungsplan insbesondere aufgrund der Abwägung der Stellungnahmen aus der ersten Offenlage in einigen Teilbereichen geändert, weshalb eine erneute Offenlage erforderlich ist. Da diese Änderungen jedoch keine wesentliche Änderung des eigentlichen Planungsvorhabens, also der Realisierung des Wohnquartiers, beinhalten, sondern im Schwerpunkt den Tausch des Spielplatzstandortes mit einem Baugrundstück und die Änderung der Bauweise von Einzel- und Doppelhäuser auf reine Einzelhäuser für den Abschnitt südwestlich des Spielplatzes sowie eine marginale Anpassung des Geltungsbereichs an den tatsächlichen Grenzverlauf der Grundstücke umfassen, ist hier eine Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit auf die vorgenommenen Änderungen und eine Verkürzung der Offenlagefrist auf 2 Wochen angemessen.

 

 

Die Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I/55 „Dahlemer Straße“, die entsprechend den obigen Ausführungen geänderten textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie die entsprechend angepasste Begründung sind in Anlage 4 beigefügt. Diese Unterlagen sind Bestandteil der nunmehr durchzuführenden erneuten (verkürzten, eingeschränkten) öffentlichen Auslegung.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, unter Berücksichtigung der vorliegenden Abwägung den Bebauungsplan I/55 „Dahlemer Straße“ inkl. der zugehörigen Begründung erneut (verkürzt und eingeschränkt) auf der Grundlage von § 4a (3) BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

Anlage 1: Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Abwägungsvorschlag

Anlage 2: Anhang zum Abwägungsvorschlag

Anlage 3: Eingegangene Stellungnahmen

Anlage 4: Geltungsbereich, Rechtsplan, Festsetzungen der Lärmpegelbereiche, Zeichenerklärung, textliche Festsetzungen, Begründung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...