Sitzungsvorlage - V/2008/070
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der SPD-Fraktion vom 17.09.2007 TOP 11.2 Bau- und Verkehrsausschuss vom 13.11.2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: a) Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.04.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem in der Anlage beigefügten Antrag beantragt die SPD Fraktion die Darstellung möglicher Szenarien, eine bürgerfreundliche Lösung für die Anlieger der Eygelshovener Str. 52-66 herbeizuführen.
Im Jahr 1959 hat der Kreis Aachen erstmals eine Baugenehmigung für die Häuser Eygelshovener Str. 52 und 54 erteilt. In der Folge hat der Kreis Aachen als Baugenehmigungsbehörde auch die weiteren Baugenehmigungen erteilt. Nach den §§ 30 folgende des BauGB und der Vorgängergesetze ist eine Bebauung zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Gem. § 75 Abs.1, S.1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Auf Grund der Rechtslage ist die Erteilung einer Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung, die der handelnden Behörde keinen Entscheidungsspielraum lässt. Die Erschließung der in Rede stehenden Grundstücke war privatrechtlich gesichert. Eine notwendige Genehmigung nach § 18 des Zollgesetzes wurde vom Hauptzollamt Aachen, Kronprinzenstrasse, mit Verfügung vom 11.09.59 Az. 2150 B – A1 erteilt. Somit standen dem Bauvorhaben -so weit nach Aktenlage ersichtlich- keine öffentlich-rechtlichen Vorgaben entgegen und die beantragten Baugenehmigungen waren, trotz der bei privaten Erschließungen immer wieder auftretenden Probleme (Unterhaltung der Erschließungsflächen, etc.), zwingend zu erteilen.
Wie die Nutzung und Unterhaltung der privaten Erschließungsflächen privatrechtlich geregelt ist, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung, weil ihr entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden müssen und auch nicht vorliegen. Die privatrechtliche Sicherung des Wegerechtes räumt dem Nutzer nur das Recht ein, eine Fläche zu nutzen. Sie verpflichtet ihn jedoch nicht, die belastete Fläche zu unterhalten. Soweit privatrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, obliegt die Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht der Erschließungsflächen dem jeweiligen Eigentümer. Aus dem Recht zur Nutzung ergibt sich jedoch kein darüber hinausgehender Anspruch des berechtigten Nutzens gegen den Eigentümer, wie er die Wegefläche zu unterhalten hat.
In der Regel bedingt der Erwerb von Grundstücken, die von öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen werden, die Zahlung von Erschließungskosten in einer nicht unerheblichen Größenordnung. Diese Kosten haben die Anwohner bisher nicht zu tragen brauchen.
Eine Übernahme dieser Flächen in ihrem jetzigen Zustand ist nicht möglich, weil bei Schadenereignissen, die bei dem heutigen Zustand nicht auszuschließen sind, Haftungsansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden könnten. Es sollte von daher Ziel sein, zwischen den Anliegern und den Eigentümern der Wegeparzellen zu vermitteln und die Straße mit anteiliger Kostenübernahme der Beteiligten auszubauen.
Rechtliche Grundlagen:
./.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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