Sitzungsvorlage - V/2012/292
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Stadt Herzogenrath vom 13.12.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2011 (Drucksachen-Nr.: V/2011/334) neu gefasst.
Mit der Neufassung war keine Erhöhung der Hundesteuersätze verbunden.
Eine solche erfolgte zuletzt zum 01.01.2010.
Aufgrund der Verpflichtung der Stadt Herzogenrath, mit dem Haushaltsplan 2012 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wurde als laufende Nr. 2 der Maßnahmenliste des Haushaltssicherungskonzeptes eine weitere Erhöhung der Hundesteuersätze um 1,00 EUR pro Monat für „nicht gefährliche“ Hunde sowie um 8,00 EUR pro Monat für einen „gefährlichen“ Hund bzw. 10,00 EUR pro Monat für zwei oder mehr „gefährliche“ Hunde zum 01.01.2013 vorgeschlagen.
Ein entsprechender Vorschlag wurde ebenfalls im Rahmen des Beteiligungsverfahrens beim Bürgerhaushalt 2012 als laufende Nr. 85 eingebracht.
Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Erhöhung ergeben sich folgende Hundesteuersätze:
1 Hund | 96,00 EUR |
2 Hunde, je Hund | 108,00 EUR |
ab 3 Hunden, je Hund | 120,00 EUR |
1 ermäßigter Hund (25 %) | 24,00 EUR |
1 „gefährlicher“ Hund | 768,00 EUR |
ab 2 „gefährlichen“ Hunden, je Hund | 960,00 EUR |
Ein Vergleich mit den bislang gültigen Steuersätzen sowie eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.
Eine Übersicht über die Steuersätze 2012 in der Städteregion Aachen ist als Anlage 3 beigefügt.
Eine weitere Satzungsänderung bezüglich der Besteuerung sogenannter gefährlicher Hunde wird infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath werden sowohl „gefährliche Hunde“ (entsprechend § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) als auch „Hunde bestimmter Rassen“ (entsprechend § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) einer erhöhten Hundesteuer unterworfen.
Für „Hunde bestimmter Rassen“ kann gemäß § 2 Abs. 6 der Satzung die Festsetzung der Steuer mit dem geringeren Steuersatz für „nicht gefährliche“ Hunde beantragt werden, soweit gemäß § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht zugelassen wird.
Für „gefährliche Hunde“ wird diese Möglichkeit nicht eingeräumt.
Mit Urteil vom 07.11.2011 (4 K 186/11), das im Rahmen eines Klageverfahrens gegen eine Nachbarkommune erging, erklärte das Verwaltungsgericht Aachen eine in der dortigen Hundesteuersatzung getroffene vergleichbare Regelung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für unwirksam.
Auch in einem Verfahren gegen die Stadt Herzogenrath, dessen mündliche Verhandlung am 29.10.2012 stattfand, wies das Verwaltungsgericht Aachen auf das oben genannte Urteil hin.
Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet. Das Verwaltungsgericht legte der Stadt jedoch nahe, die Hundesteuersatzung in diesem Punkt nachzubessern.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den § 2 Abs. 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath zu streichen.
Damit würden zukünftig sowohl die Hunde nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz als auch die Hunde nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz generell einer erhöhten Hundesteuer unterworfen. Eine Möglichkeit der Reduzierung des Steuersatzes würde nicht mehr eingeräumt.
Die genaue Anzahl der betroffenen Hunde wird zur Zeit noch von der Verwaltung ermittelt und spätestens in der Sitzung bekannt gegeben.
Dies entspräche ebenfalls der Regelung in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Darüber hinaus sollte auch der Absatz 5 des § 2 der Hundesteuersatzung gestrichen werden, der bestimmt, dass sich die Zuordnung der Hunderassen in Absatz 3 und 4 nach der Klassifizierung in der jeweils gültigen Fassung des Landeshundegesetzes bestimmt.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.11.2004 (14 A 2973/02) verstößt eine solche „dynamische Fremdverweisung“ gegen das Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
Es verbliebe damit bei der Aufzählung der Hunderassen in den Absätzen 3 und 4.
In Absatz 4 sollte jedoch zusätzlich die Rasse „Alano“ aus der Rasseliste gestrichen werden, da das Oberverwaltungsgericht Münster in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Hinweis gegeben hat, dass die Rasse „Alano“ nach aktuellen Erkenntnissen nicht mehr existiert. Dies wurde vom zuständigen Ministerium bestätigt.
Zuletzt sollte in § 7 Abs. 1 der Hundesteuersatzung hinter dem Wort Kalenderjahr noch der Zusatz „(01.01. bis 31.12.)“ eingefügt werden, da in der Praxis immer wieder Verständnisprobleme hinsichtlich des Veranlagungszeitraums und des Fälligkeitszeitpunkts auftreten.
Eine Synopse mit den vorgesehenen Änderungen ist als Anlage 4 beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f GO NRW
§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b KAG NRW
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme ÖRP:
Die steuerrechtliche Gleichbehandlung von Hunden bestimmter Rassen und abstrakt gefährlichen Hunden, ist als Anpassung der Satzung an mittlerweile gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zu begrüßen. Durch Verzicht auf die Ermäßigung für beide Gruppen von Hunden können zudem keine Mindereinnahmen entstehen.
Da die Rasse Alano aufgrund durch das OVG Münster geäußerter rassespezifischer Abgrenzungsschwierigkeiten aus der Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes entfernt wurde, ist es zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten begründet diese aus der Hundesteuersatzung zu entfernen.
Anlage/n:
- 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Stadt Herzogenrath vom 13.12.2011
- Hundesteuersätze der Stadt Herzogenrath im Vergleich der Jahre 2005 bis 2013
- Hundesteuersätze im Gebiet der Städteregion Aachen 2012
- Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelungen
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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