Sitzungsvorlage - V/2012/351
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath hier: Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5.1 Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2012
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath in der beigefügten Form. Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Die Änderung der Hauptsatzung kann der Rat nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
x | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
x | ja |
| nein |
x | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto: 542100 |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Es stehen Haushaltsmittel von insgesamt | 260.000 | Euro zur Verfügung. |
2. Folgekosten:
Zu den Folgekosten können keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.2012 wurde am 28.09.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. S. 421 bis 438) veröffentlicht und ist am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten.
Das Gesetz soll u. a. die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes verbessern.
Folgende Änderungen der Gemeindeordnung haben Auswirkungen auf ortsrechtliche Vorschriften:
1. Freistellung gemäß § 44 GO NRW
Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des Mandatsträgers von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt.
Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubes besteht grundsätzlich kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch. Für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommune.
2. Entschädigung der Ratsmitglieder gemäß § 45 GO NRW
Bei der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen. Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit seitens der Verwaltung nicht mehr zu ermitteln.
Die Haushaltentschädigung wird in einem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO wie folgt neu gefasst:
„Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist,
oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“
Auch bei der Haushaltsentschädigung entfällt somit die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit wird die Entscheidung des OVG vom 5.10.2010, 15 A 79/10, in der das Gericht u.a. die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit auch für die Haushaltstätigkeit gefordert hat, revidiert.
Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben und die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind. Mit dieser Regelung erhalten die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte.
Drei-Personen-Haushalte erhalten hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.
Das Merkmal der Haushaltsführung verlangt nach wie vor, dass das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen hat. Werden hingegen nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Haushalt ausgeführt, ist keine Haushaltsführung gegeben und damit auch keine Haushaltsentschädigung zu gewähren. Vielmehr muss das betreffende Rats-/Ausschussmitglied regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder erledigen (OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 – 15 A 2733/93, in NVWZ 1997 S. 617). Bei einer gleichberechtigten Aufteilung der Haushaltsführung ist der Anspruch auf Haushaltsentschädigung hingegen nach wie vor ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Entschädigung für Stadtverordnete sowie deren Freistellung ist eine Änderung des § 13 der Hauptsatzung notwendig. In diesem Zusammenhang erfolgt zugleich eine redaktionelle Änderung des § 1 der Hauptsatzung.
Rechtliche Grundlagen:
§ 44 GO NRW
§ 45 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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42,5 kB
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36 kB
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