Sitzungsvorlage - V/2012/225-E01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

 

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

 

ja

 

nein

 

 

 

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto

 

 

im Finanzplan bei Investitionsnummer

 

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 

 

Euro.

 

 

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

 

 

 

2012

2013

2014

2015

Sachkosten

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Finanzaufwand
(Abschreibung und Zinsen)

 

 

 

 

Folgelasten gesamt:

 

 

 

 

Folgeerträge 

 

 

 

 

Folgelasten saldiert:

 

 

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Ergänzung zur Sitzungsvorlage vom 11.09.2012:

Die Verwaltung hat den in der Sitzung vom 11.09.2012 gefassten Beschluss gem. § 54 Abs. 3 GO NRW beanstandet. Die Gründe für die Beanstandung sind dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.09.2012 zu entnehmen. Der Ausschuss hat somit erneut über den Beschlussvorschlag zu entscheiden. Folgt er der Beanstandung nicht, hat hierüber der Rat zu entscheiden. Sofern auch der Rat am Beschluss vom 11.09.2012 festhält, wird die Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung der Kommunalaufsicht vorgelegt.

 

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, einen geänderten Beschluss zu fassen.

 

Sachverhalt gemäß Sitzungsvorlage Sitzung 11.09.2012:

 

Mit Antrag v. 14.06.2012 (s. Anlage 1) wird die Verwaltung u. a. beauftragt, ein Konzept zu entwickeln, wie künftig gewährleistet werden kann, dass Baumfällungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Grundsätzlich sind vier Zuständigkeiten bezogen auf Baumfällungen auf dem Stadtgebiet Herzogenrath zu unterscheiden:

1.) Bäume, bei denen Wald im Sinne des Gesetzes betroffen sind.

2.) städtische Bäume (Straßenbegleitgrün, Friedhöfe, Grünanlagen etc.).

3.) Privatbäume, die sich außerhalb des Geltungsbereiches der Baumschutzsatzung befinden und

4.) Privatbäume, die nach der Baumschutzsatzung (im folgenden mit B-Satzung abgekürzt) geschützt sind.

Zu 1.)

Zuständig ist das Gemeindeforstamt Aachen.

Wald im Sinne §2 Bundeswaldgesetz ist “jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.“

Flächen, die diese Kriterien erfüllen, werden bei der Forsteinrichtung inventarisiert und finden Eingang in die Forstbetriebskarte. Die nachhaltig nutzbare Holzmenge wird ebenfalls von der Forsteinrichtung unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt. Aufgrund dieser Vorgaben erstellt das Gemeindeforstamt jährlich einen Forstwirtschaftsplan, der durch den Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Herzogenrath beschlossen wird. Der Einschlag selbst erfolgt nach den Kriterien der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (s. § 1b Landesforstgesetz NW: Vermeidung großflächiger Kahlhiebe, boden- und bestandespflegliches Vorgehen, weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel u.v.m.) unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen.

Baumfällarbeiten, die aufgrund von Bauvorhaben im Wald stattfinden und temporär oder dauerhaft eine andere Nutzungsart zur Folge haben, bedürfen nach den §§ 39 und 40 LFoG einer Waldumwandlungsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Unteren Forstbehörde erteilt bzw. unter Auflagen erteilt oder auch abgelehnt. Eine dauerhafte Waldumwandlung ist auszugleichen, meist in Form von Ersatzaufforstungen.

Zu 2.)

Die regelmäßige Pflege und Unterhaltung von städtischen Bäumen in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen sowie auf Sport- und Spielplätzen obliegt dem Bereich 4.1- Betrieb.

Insgesamt werden von den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rund 12.500 Bäume gepflegt. Im Rahmen von Ersatzpflanzungen werden darüber hinaus ca. 50 Bäume jährlich neu gepflanzt. Hinzu kommen weitere Neupflanzungen, z.B. in den Neubaugebieten Raderfeld, Schleypenhof und Holzer Weg, in der Hoheneich- und Kreutzstraße sowie im Handels- und Gewerbepark Nordstern. Weitere Bäume werden im Zuge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Auftrag des Fachbereiches 3 gepflanzt und unterhalten.

Die regelmäßige Unterhaltung und Pflege ist mit einem enormen personellen Aufwand verbunden. So ist es insbesondere in den Sommermonaten unbedingt erforderlich, die Bäume regelmäßig zu wässern, zu düngen und zu pflegen. Die zugehörigen Personalkosten schlagen mit ca. 20.000 € p.a. zu Buche. Weiterhin werden rund 60.000 Liter Wasser in der Woche benötigt, die durch gepumptes Grundwasser gewonnen werden.

Aber auch in den übrigen Monaten müssen die städtischen Bäume unterhalten und gepflegt werden. Da der Grundstückseigentümer, auf dessen Grund und Boden Bäume stehen, die Verkehrssicherungspflicht trägt, ist eine regelmäßige Baumkontrolle hierbei von besonderer Bedeutung. Für die jährliche Baumkontrolle (wechselweise im belaubten bzw. unbelaubten Zustand) fallen Personalkosten von ca. 17.000 € p.a. an.

Die Baumkontrollen erfolgen ausschließlich durch entsprechend geschultes, erfahrenes und zertifiziertes Fachpersonal aus dem Bereich 4.1 auf Grundlage der FFL-Richtlinie in Verbindung mit der städtischen Dienstanweisung zur Kontrolle des Baumbestandes im Stadtgebiet Herzogenrath. Hierbei werden die städt. Bäume bzw. die von Personen betretbaren Bereiche auf die Gefahr von Windbruch, Windwurf, das Herabfallen von Ästen, Krankheitsbefall, das Abgraben von Wurzeln und Umsturz kontrolliert.

Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, vorhält oder in sonstiger Weise hierfür verantwortlich ist, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Insofern ist die Stadt Herzogenrath als Grundstückseigentümer primär für die potenzielle Gefahrenquelle „Baum" verantwortlich. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet § 823 BGB.

Werden im Zuge der regelmäßigen Baumkontrollen Gefahrenpotenziale erkannt, müssen umgehend entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Diese werden anhand der konkreten Gefahr im Einzelfall bestimmt und können sehr unterschiedlich ausfallen. Hierzu gehören beispielsweise Pflegeschnittmaßnamen, das Aufschneiden des Lichtraumprofils und die Behandlung von Baumschäden. Ist eine dauerhafte Standfestigkeit durch die o.g. Maßnahmen nicht mehr zu erreichen, werden - ggf. unter Beteiligung eines externen Gutachters (z.B. Blutbuche vor McDonalds, Kastanie vor dem Kaufland) - folgende Schritte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit eingeleitet:

· Unmittelbare Beseitigung der Gefahr (z.B. Fällen eines kranken, umsturzgefährdeten Baumes)

· Räumliche Abtrennung von potenziell gefährdeten Personen von der Gefahrenquelle (z.B. Errichtung eines Zauns etc.)

· Gefahrenhinweise (z.B. Warnschilder)

Wenn durch Einzelmaßnahmen in der Vergangenheit Baumfällungen unumgänglich waren, hat der Bereich 4.1 - Betrieb hierüber stets im zuständigen Fachausschuss bzw. in der Kleinen Kommission Bauangelegenheiten berichtet. Gleichzeitig wurden adäquate Ersatzpflanzungen vorgenommen. Diese bewährte Vorgehensweise soll auch in Zukunft weiter beibehalten werden.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Bereich 4.1 als verantwortliche Dienststelle für die Unterhaltung und Pflege der Grünflächen bestrebt ist, den Baumbestand im Stadtgebiet als Teil des urbanen Grüns dauerhaft zu erhalten und zu erweitern.

Zu 3.)

Die Stellungnahme der ULB, StädteRegion Aachen ist der (Anlage 1a) zu entnehmen.

Zu 4.)

Die B-Satzung ist ein wichtiges Instrument, um einen wesentlichen Beitrag zum Natur- und Landschaftsschutz zu leisten. Bäume und Großgehölze sind die wertvollsten Grünelemente im Siedlungsraum. In der freien Landschaft sind sie unverzichtbare Bestandteile des Biotopverbunds, stellen natürliche Lebensräume dar und prägen die Erholungslandschaft (s. auch § 1 der städt. B-Satzung).

Nicht nur wegen der negativen Auswirkungen des Klimawandels und zur Erhaltung der Biodiversität ist gerade das Siedlungsgrün unverzichtbar und damit besonders schutzwürdig. Baumschutzsatzungen sind das geeignete Instrument, um die Sicherung und Entwicklung des öffentlichen und privaten Baumbestandes nachhaltig zu gewährleisten.

Der Deutsche Städtetag schreibt in einem aktuellen Rundschreiben zum Thema: „Der Erlass einer solchen Satzung ist ein deutliches kommunalpolitisches Zeichen, um die öffentliche und private Wertschätzung von Bäumen weiter zu steigern. Wertvolle Bäume können durch das erforderliche Antragsverfahren vor einer vorschnellen Beseitigung bewahrt werden. Baumeigentümer und Bauherren können rechtzeitig beraten werden. Gleichzeitig eröffnet sich die Chance, um gemeinsam mit der Stadt Alternativen zur Erhaltung der Bäume zu erarbeiten. Schließlich schafft die B-Satzung die rechtliche Grundlage für Ersatzpflanzungen auch bei Projekten der Innenentwicklung, für die nach dem Bauplanungsrecht keine Kompensationspflicht besteht.

B-Satzungen sind in vielen Städten bereits seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts verabschiedet worden. Deshalb liegen inzwischen umfassende positive Erfahrungen über die Wirksamkeit und Vollzugspraxis vor“. Dies wird seitens der Verwaltung uneingeschränkt unterstützt.

Es ist zweifelsfrei so, dass das Thema Baumschutz(satzung) ein emotional sehr geprägtes Thema ist, denn die Kehrseite der Medaille ist so, dass es sich bei dem Instrument der Baumschutzsatzung um einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte handelt und die Akzeptanz in der Bürgerschaft/ bei den Betroffenen als mittelmäßig einzustufen ist. Immer wieder werden die zuständigen Mitarbeiter mit dem Satz konfrontiert: „Das ist mein Baum auf meinem Grundstück. Damit mache ich was ich will“. Ergänzt werden solche Aussagen folgendermaßen: „Bäume finde ich gut, aber nicht auf meinem bzw. auf dem Grundstück meines direkten Nachbarn. Die machen nur Dreck“.

Gemäß einer GALK- Studie (Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz) e.V. von 11/2011 sind in 52% der Kommunen und Landkreise B-Satzungen vorhanden, 16% haben ihre B-Satzung wieder abgeschafft und 32% verfügen über keine Satzung (Diese Angaben sind nicht repräsentativ, da an der Befragung nur 25% der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden teilgenommen haben).

Bei der Stadt Herzogenrath gibt es die B-Satzung seit 1991 ununterbrochen. In 2004 ist diese nochmals einstimmig bestätigt worden.

Die B-Satzung der Stadt Herzogenrath ist grundsätzlich an die Muster-Baumschutzsatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 19.11.1996 angelehnt. Insbesondere die Formulierung des § 6, Abs. 1, Buchstabe b), wonach „eine Ausnahme zu den Verboten des § 4 zu genehmigen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann“ findet sich hier wieder. Dies bedeutet, dass aufgrund der rechtlichen Wirkung der B-Satzung bei entsprechender Antragstellung die Verwaltung als gebundene Entscheidung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen hat.

Eine Besonderheit der Herzogenrather B-Satzung ist die, dass bei der Stadt Herzogenrath alle Bäume geschützt sind, wenn sie denn einen gewissen Umfang überschritten haben. Damit ist sie schon als sehr restriktiv zu bezeichnen. Viele Kommunen, die über eine B-Satzung verfügen, haben sehr viele Nadelbäume und Laubbäume wie Birken, Pappeln und Obstbäume aus der Satzung genommen.

Bei der Stadt Herzogenrath gehen jährlich ca. 120 bis 150 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. B-Satzung ein. Pro Antrag ist mindestens ein Baum betroffen, in manchen Fällen auch mehrere Bäume. Die Summe der Anträge ist seit Jahren relativ konstant. Konkrete Zahlen, die die Auflagen der Ersatzpflanzungen dokumentieren sind in der Anlage 2 beigefügt. Tatsächlich hat es demnach in 2011 einen Anstieg von 50 (2010) auf 66 (2011) Anträge gegeben.

Insgesamt gibt es sieben Ausnahmetatbestände, in denen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Hier gibt es grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Ergänzt werden diese durch eine Befreiung („Härtefall“). In drei Fällen (Bauvorhaben, Lichteinfall und „Härtefall“) ist die Ausnahmegenehmigung mit der Auflage einer Ersatzpflanzung verbunden.

Seit 2001 sind ca. 1.200 Ersatzpflanzungen (Stand 09/2012) gepflanzt worden, bzw. werden noch gepflanzt. Der Ersatzbaum muss ein hochstämmiger Laubbaum, Sortierung 18-20 sein. Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass ein nicht unerheblicher Aufwand erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Ersatzpflanzungen durchzusetzen. Der Wert eines Baumes kann mit minimal 350,-- € (Betrag der Ausgleichszahlung) angenommen werden. Das entspricht insgesamt einem Wert von mehr als 420.000,-- € !

Seit 2001 sind Bußgelder in Höhe von ca. 22.000,-- € (46 Fälle) vereinnahmt worden.

Seit 2001 wurden Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 50.000,-- € eingenommen, die folgende Verwendung finden:

1. Neuanlage von Streuobstwiesen auf städtischen Flächen (ca. 6,0 ha., Stand 09/2012)

2. Kauf von Straßenbäumen

3. Bezuschussung von Bäumen im Rahmen der Bürgerwiese

Die Behauptung, dass es tatsächlich in der Vergangenheit wiederholt zu massiven Baumfällaktionen im Rahmen von B-Planverfahren und Bauvorhaben gekommen ist, ist seriös nicht nachvollziehbar. Der Verwaltung sind drei, in der jüngeren Vergangenheit durchgeführte bzw. geplante Maßnahmen bekannt, die diesen Eindruck erwecken könnten:

1. Rodung eines Birkenwaldes in Verbindung mit B-Plan I/55 „Dahlemer Straße“

2. Fällaktion im Rahmen des Bauvorhabens nach § 34 BauGB Geilenkirchener Str. (direkt unterhalb des Rathauses)

3. und der u. a. in der Tagespresse thematisierte Lindenbaum i.V.m. dem Bauvorhaben nach B-Plan I/9 „Am Schürhof“, Kleikstr.

Die Verwaltung weist den Vorwurf, es würden „unnötige Baumfällaktionen“ auf Herzogenrather Stadtgebiet stattfinden, entschieden zurück. Exemplarisch seien hier zwei Bauvorhaben aufgeführt, bei denen die Verwaltung ganz gezielt auf den Schutz des Baumbestandes Wert gelegt hat. Dies ist zum einen das Gelände des jetzigen Generationenparks „Villa Burckhardt“. Die damaligen Entwurfspläne des EBV sahen auf dem gesamten Grundstück eine Bebauung vor, bei der fast der gesamte Baumbestand entfernt worden wäre. Der Verwaltung ist es gelungen, einen Großteil des Parks für 1,00 EUR käuflich zu erwerben und den wertvollen Baumbestand zu sichern und der Bevölkerung zugänglich zu machen.

Als zweites Beispiel sei das Bauvorhaben i. V. m. dem B-Plan II/12 „Kircheich/Casinostraße“ genannt. Hier ist auf Drängen der Verwaltung der gesamte Baumbestand qualifiziert und quantifiziert worden. Bei den Entwurfsplanungen wurde seitens der Verwaltung immer darauf Einfluss genommen, dass die Bebauung den Baumbestand so wenig wie möglich negativ beeinflusst.

Bezogen auf die städtische Baumschutzsatzung wird diese bei der Stadt Herzogenrath mit relativ wenig Personalaufwand vorbildlich und verantwortungsvoll umgesetzt. Es werden möglichst alle Belange und Sichtweisen in die Abwägung, ob ein Baum gefällt werden darf und ob dies mit der Auflage einer Ersatzpflanzung verbunden ist, mit einbezogen. Dies immer vor dem Hintergrund, für alle Beteiligten einen guten Kompromiss zu erzielen ohne die Belange des Baumschutzes zu vernachlässigen. Der o. g. Output ist dabei als bemerkenswert zu bezeichnen. Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass durch kompetente Beratung vor Ort eine Fällung vermieden werden konnte. Stattdessen sind Pflege,- Regenerations- oder Sicherungsschnitte durchgeführt worden. Sogenannte Kopfbäume sind wieder „auf den Kopf“ gesetzt worden und können somit mittel- bis langfristig erhalten bleiben.

Legt man die auch mit der Politik vereinbarten städtebaulichen Ziele, entsprechend ihrer Priorität als Maßstab an, sind bei den o. g. Maßnahmen keine „unnötigen Baumfällaktionen“ vorgenommen worden. Vielmehr sind diese nötig gewesen, um die Rahmenbedingungen für die einhellig gewünschte innerstädtische Verdichtung zu schaffen oder aus Gründen der Gefahrenabwehr.

Vor diesem Hintergrund sind schon in der Vergangenheit (vereinzelt) Baumfällaktionen im Rahmen von B-Planverfahren, bei denen die Politik in jedem Verfahrensschritt beteiligt ist und Bauvorhaben, bei denen es sich um gebundene Entscheidungen der Verwaltung handelt vorgenommen worden und werden auch in Zukunft immer wieder passieren.

Um negative Auswirkungen auf den verbleibenden Baumbestand zu minimieren, wird bei jedem Bauantrag, bei dem Baumbestand betroffen ist, ein Infoblatt zu Baumschutz auf Baustellen (Anlage 3) ausgehändigt. Dies soll für die Thematik sensibilisieren und den Bauherren konkrete Handlungsempfehlungen zum Schutz des verbleibenden Baumbestandes an die Hand geben.

Die B-Satzung ist ein laufendes Geschäft der Verwaltung gem. § 41 Abs. 3 GO NRW. Den Ausschuss mit allen Fällanträgen zu konfrontieren ist aus Sicht der Verwaltung höchst unpraktikabel, sehr aufwändig und auch nicht zielführend.

Würde jeder Antrag dem Umwelt- und Planungsausschuss vorgestellt werden, würden sich die Bearbeitungszeiten zum Teil erheblich erhöhen, was wiederum die Akzeptanz bei der Bevölkerung zusätzlich schmälern würde. Es kommen auch Fälle vor, wo aufgrund akuter Gefahrenabwehr solch eine Beteiligung bzw. Information nicht gewährleistet werden kann.

Die Verwaltung ist sich sehr wohl bewusst, dass bei straßenbildprägenden Bäumen Sensibilität und Öffentlichkeitsarbeit gefragt sind. So wird in solchen Fällen seitens der Verwaltung zur Auflage gemacht, dass der Eigentümer das nähere Umfeld mit Hilfe eines Wurfzettels über die Fällaktion informiert (Anlage 4). Bei ganz exponierten Bäumen wird der Eigentümer weiterhin verpflichtet, mit Hilfe von Pressemitteilungen über die Baumfällaktion zu informieren (Beispiele s. Anlage 5.1 und 5.2).

Trotz der Tatsache, dass die Umsetzung der B-Satzung laufendes Geschäft der Verwaltung ist, ist z. B. im Fall des Kindergartens Herz Jesu die Politik vorab informiert worden. Die kurzfristige Information ergab sich aus der sehr kurzfristigen Beauftragung des Unternehmens, welches die Fällaktion durchgeführt hat.

Das Ergebnis (Fotos s. Anlage 6) der Baumfällaktion kann als gelungene, kreative und beispielhafte Maßnahme im Umgang mit der B-Satzung verstanden werden. Hier ist eine ökologische Aufwertung erzielt worden, die sowohl für den Antragsteller als auch die Stadt als sehr positiv zu bewerten ist.

Formalrechtlich sind sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im Freistellungsverfahren die Bauherren verpflichtet, Lagepläne einzureichen, aus denen die geschützten Bäume hervorgehen.

In einer Expertise des BUND Landesverband Bremen e.V. aus Mai 2010 wird festgestellt, „dass sich im Planungs- und Genehmigungsverfahren die meisten Problem des Baumschutzes ergeben“. Die Verwaltung schlägt zusätzliche Handlungsempfehlungen für einen verbesserten Baumschutz bei Bauvorhaben vor:

1) In B-Plänen können Verpflichtungen zum Erhalt und Ersatz bestimmter Bäume festgesetzt werden. Dies wird auch schon praktiziert.

2) Bei jeder B-Plan-Änderung, bei der Baumbestand betroffen ist, ist der Ausschuss schon heute beteiligt.

3) Aktuell wird das städtische Baulückenkataster erstellt. Jede Baulücke wird vor Ort in Augenschein genommen und wertvolle, ältere Baumbestände, die auf den Grundstücken stehen, werden erfasst

4) Jedem Bauantrag wird ein Formular „Baumbestandsplan“ als formloses Antragsformular zusätzlich auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben beigefügt. Auf dem Plan sollen Angaben zu Baumart, Stammumfang, Standort, Vitalitätsschäden, Spechthöhlen und Nestern enthalten sein. Wichtig ist, dass geschützte Bäume, deren Krone aus dem Nachbargrundstück in das Grundstück hineinragen, ebenfalls erfasst werden.

5) Weiter ist es sinnvoll und wird in einigen Fällen bereits praktiziert, eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Verwaltung bei wertvollem Baumbestand zur Auflage zu machen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der o. g. Punkte einen erheblichen personellen, u. U. auch bürokratischen Mehraufwand bedeutet. Man kann nicht gleichzeitig eine Innenstadtverdichtung fordern, ohne dass dabei (ältere) Bäume gefällt werden. Sehr oft stehen gerade in den alten Gärten größere, ältere Bäume. Um den Bauwilligen die größtmöglichen Handlungsspielräume einzuräumen, werden die Baugrenzen dementsprechend groß ausgelegt. Würde man allerdings dem Baumschutz erste Priorität einräumen, müsste man in der Konsequenz die Innenstadtverdichtung, sofern Bäume betroffen sind, als nicht mehr prioritär einstufen und die Baufenster dementsprechend kleiner fassen. Entsprechend würde sich auch die Anzahl der Wohneinheiten verringern. Ob sich dann noch geeignete Interessenten finden, um die Grundstücke zu bebauen, ist fraglich. In der Konsequenz könnten manche Grundstücke nur erschwert vermarktet werden und würden länger „brach liegen“.

Abschließend möchte die Verwaltung auf die sog. Laubkisten hinweisen, die auf sehr positive Resonanz in der Bevölkerung gestoßen sind. Die Kisten sind als aktiver Baumschutz zu betrachten und verfolgen maßgeblich das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger von Immissionen des (privaten wie städtischen) Baumbestandes zu entlasten und somit mehr Akzeptanz für den Baumbestand zu schaffen.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 54 GO NRW

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlage/n:

Anlage1: Beanstandungsschreiben vom 18.09.2012

Reduzieren

Anlagen

Loading...