Sitzungsvorlage - V/2012/409

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur faktischen Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses zur Kenntnis und verweist sie zur Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen Gesamtabschluss aufzustellen. Gemäß § 116 Abs. 2 S.1 GO NRW werden im Gesamtabschluss der jeweilige Jahresabschluss der Gemeinde und die Abschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche, unabhängig ob diese in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vorliegen, zusammengeführt.

 

Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW müssen in den Gesamtabschluss verselbstständigte Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 2 GO NRW nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.

 

In der Vorschrift des § 116 GO NRW ist keine generelle Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses vorgesehen. Es können jedoch bestimmte Fallgestaltungen im Beteiligungsportfolio einer Kommune vorliegen, die dazu führen, dass auf eine Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung bereits im Jahr 2009 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner mit der Untersuchung beauftragt, inwieweit gegebenenfalls die verbundenen Unternehmen und Beteiligungen der Stadt Herzogenrath von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 116 Abs. 3 GO NRW für die Aufstellung eines Gesamtabschlusses sein könnten und daher folgerichtig von einer Berücksichtigung im Gesamtabschluss abgesehen werden kann.

 

Die seinerzeit erfolgte Begutachtung wurde an die aktuellen Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst. Dies wurde seitens der begutachtenden Wirtschaftsprüfer für notwendig erachtet, um das in dieser Vorlage aufgezeigte Prüf- und Feststellungsverfahren abzuwickeln, da sich seit der Begutachtung im Jahr 2009 zwischenzeitlich sowohl im Kernhaushalt der Stadt Herzogenrath als auch in der Beteiligungsstruktur relevante Änderungen ergeben haben. Exemplarisch sind hier die abschließende Feststellung der örtlich und überörtlich geprüften NKF-Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 sowie der Erwerb von zusätzlichen Gesellschafteranteilen an Beteiligungen der Stadt Herzogenrath zu nennen.

 

Im Rahmen der Begutachtung wurde zunächst geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung von verselbstständigten Aufgabenbereichen im Sinne der §§ 116 Abs. 2 GO NRW, 50 GemHVO NRW bei der Stadt Herzogenrath vorliegen und somit gemäß der §§ 300 – 309 HGB zu konsolidieren sind. Entscheidendes Kriterium hierfür ist das Vorliegen eines Mutter/Tochter-Verhältnisses.

 

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Begutachtung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 GO NRW gegeben sein könnten und demnach eine untergeordnete Bedeutung der verselbstständigten Aufgabenbereiche vorliegen und folgerichtig auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden könnte.

 

Im Ergebnis stellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fest, dass die Stadt Herzogenrath auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu den Stichtagen 31.12.2010 und 31.12.2011 verzichten kann. Diese einmalige Feststellung befreit die Stadt Herzogenrath jedoch nicht generell für die Zukunft von der Aufstellungsverpflichtung der GO NRW. Eine Fortführung des Prüfschemata ist für den Gesamtabschluss 2012 und Folgejahre entsprechend durch die Verwaltung vorzunehmen.

 

Das kommunalrechtlich verankerte Prüfungsverfahren des Gesamtabschlusses entfällt ebenfalls nicht alleine dadurch, dass wie oben erläutert auf Grund einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligungsstruktur auf den Kernhaushalt offensichtlich kein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss.

 

Die Prüfungsverpflichtung wird vielmehr darauf ausgerichtet, ob die örtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses tatsächlich vorliegen. Falls dies der Fall ist bedarf es einer förmlichen Feststellung gemäß des im Folgenden aufgezeigten Verfahrens. Der Verfahrensablauf stellt sich analog zu den genannten Regelungen der GO NRW dar (Vgl. hierzu 4. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 752 ff.):

 

  1. Zuleitung der Verzichtserklärung (V/2012/409) an den Rat, gemäß § 116 i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW
  2. Prüfung der Zulässigkeit des Verzichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.11.2012 gemäß § 116 Abs. 6 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW.
  3. Bestätigung des Rates über die Zulässigkeit des Verzichts der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Analogie zu § 116 Abs. 1 S. 3 GO NRW.
  4. Anzeige des zulässigen Verzichts gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW (Vgl. hierzu 4. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 768)
  5. Eine gesonderte Bekanntmachung des Verzichts der Aufstellung des Gesamtabschlusses muss nicht erfolgen. Vielmehr sind die Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlusses mit der Aufstellung des selbigen vom Verzicht auf den Gesamtabschluss entsprechend in Kenntnis zu setzen. (Vgl. hierzu 4. NKF-Handreichung des Innenministeriums S. 770)

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 59 Abs. 3 GO

§ 116 GO

§§ 49, 50, 51 GemHVO

§§ 294, 296, 311, 312 HGB

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage (nicht-öffentlich):

Gutachterliche Stellungnahme zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Herzogenrath der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH vom 16.11.2012

 

 

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