Sitzungsvorlage - V/2012/422
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsätze zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) wurde u. a. der § 22 Abs. 1 GemHVO neu gefasst und Satz 2 neu eingefügt.
§ 22
Ermächtigungsübertragung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Seit Einführung des NKF im Jahre 2008 wurde bei der Stadt Herzogenrath auf die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen verzichtet. Dies geschah in erster Linie, um die Bildung eines „Schattenhaushalts“, der in der Vergangenheit zeitweise die Größe von mehreren Millionen Euro erreicht hat, zu vermeiden. Stattdessen wurden die im Haushaltsjahr nicht verausgabten aber im Folgejahr benötigten Mittel neu veranschlagt. Grundsätzlich soll an dieser Verfahrensweise festgehalten werden.
Gemäß den Vorgaben zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) darf die Neuverschuldung einer Kommune bei den unrentierlichen Maßnahmen jedoch nicht höher sein als die ordentliche Tilgung (=Netto-Neuverschuldung von Null). Aufgrund der späten Genehmigung des Haushaltes 2012 konnten gerade im investiven Bereich viele Projekte erst sehr spät begonnen bzw. Bestellungen erfolgen. Dies führt dazu, dass einige für 2012 geplante Auszahlungen in diesem Jahr nicht mehr getätigt werden können. Nach jetzigem Kenntnisstand würde aber die bisherige Verfahrensweise, die Mittel im nächsten Jahr neu zu veranschlagen, dazu führen, dass die Genehmigungsfähigkeit des HSKs durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze nicht mehr gegeben ist.
Die Verwaltung schlägt daher vor, ausnahmsweise die Ermächtigungsübertragung für investive Auszahlungen aus dem Jahr 2012 auf das Haushaltsjahr 2013 zuzulassen. Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer dieser Ermächtigungsübertragung bedürfen seit der o. a. Gesetzesänderung der Zustimmung des Stadtrates.
Folgende Regelung wird vorgeschlagen:
- Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive Auszahlungen bis zur Höhe der offenen Aufträge der jeweiligen Maßnahme für die Dauer eines Jahres zugelassen.
- Dem Stadtrat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO n. F. eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 22 GemHVO n. F.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme ÖRP:
Für das Haushaltsjahr 2012 sollen unter den im Sachverhalt dargelegten Grundsätzen Ermächtigungsübertragungen ins Jahr 2013 erfolgen. Dieses bedarf nach in Kraft getretener Änderung der GemHVO NRW vom 29.09.2012 einer Zustimmung des Rates.
Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine Übertragung nur für investive Auszahlungen und hier auch nur für bereits erteilte Aufträge möglich sein. Darüber hinaus soll eine Ermächtigungsübertragung nur erfolgen, sofern dies im Rahmen des Grundsatzes der Nettoneuverschuldunggrenze notwendig ist.
Gegen die o. a. Grundsätze zur Übertragung von Ermächtigungen bestehen seitens der örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
