Sitzungsvorlage - V/2010/005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu den jeweiligen Volks- und Stadtteilfesten in Herzogenrath.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gewerbevereine Herzogenrath und Merkstein sowie der Werbering Kohlscheid beabsichtigen, auch in 2010 Stadtteil- sowie Volksfeste durchzuführen. Die Feste sind wie folgt terminiert:

 

              Herzogenrath

             

1.   Frühlingsfest, Sonntag, 11.04.2010

2.   Burgfest, Sonntag, 06.06.2010

3.   Oktoberfest, Sonntag 03.10.2010

4.   Nikolausmarkt, Sonntag, 05.12.2010

 

Kohlscheid

 

5.   Ostermarkt, Sonntag, 21.03.2010

6.   Stadtteilfest, Sonntag, 05.09.2010

7.   Martinsmarkt, Sonntag, 14.11.2010

              8.   Weihnachtsaktion, Sonntag, 12.12.2010

 

              Merkstein

 

9.   Tag der offenen Tür in den produzierenden Betrieben,

      Sonntag, 28.03.2010

10. Frühlingsfest, Sonntag 30.05.2010

11. Volksfest „Rund um’s Pferd und den Bergbau“, Sonntag 22.08.2010

12. Adventsmarkt, Sonntag, 28.11.2010

 

An den Sonntagen sollen die Einzelhandelsgeschäfte jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet werden.

 

Sonntag, der 03.10.2010 ist ein Feiertag im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage NRW, für den jedoch keine Veranstaltungsbeschränkungen bestehen.

 

Sonntag, der 14.11.2010 (Volkstrauertag) ist ein stiller Feiertag nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW vom 23.04.1989 in der z.Zt. geltenden Fassung, an dem jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Feiertagsgesetz NRW Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen ab 13.00 Uhr durchgeführt werden dürfen.

 

Nach § 6 Abs.  4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist es erforderlich, für diese Veranstaltungen jeweils eine ordnungsbehördliche Verordnung gemäß der Anlage zu erlassen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 6 Abs. 4 LÖG NRW

§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung

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Anlagen

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