Sitzungsvorlage - V/2010/005
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß von Volks- und Stadtteilfesten in den Stadtteilen a) Herzogenrath b) Kohlscheid c) Merkstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
- Beteiligt:
- Fachbereich 1: b) Ordnungswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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19.01.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gewerbevereine Herzogenrath und Merkstein sowie der Werbering Kohlscheid beabsichtigen, auch in 2010 Stadtteil- sowie Volksfeste durchzuführen. Die Feste sind wie folgt terminiert:
Herzogenrath
1. Frühlingsfest, Sonntag, 11.04.2010
2. Burgfest, Sonntag, 06.06.2010
3. Oktoberfest, Sonntag 03.10.2010
4. Nikolausmarkt, Sonntag, 05.12.2010
Kohlscheid
5. Ostermarkt, Sonntag, 21.03.2010
6. Stadtteilfest, Sonntag, 05.09.2010
7. Martinsmarkt, Sonntag, 14.11.2010
8. Weihnachtsaktion, Sonntag, 12.12.2010
Merkstein
9. Tag der offenen Tür in den produzierenden Betrieben,
Sonntag, 28.03.2010
10. Frühlingsfest, Sonntag 30.05.2010
11. Volksfest „Rund um’s Pferd und den Bergbau“, Sonntag 22.08.2010
12. Adventsmarkt, Sonntag, 28.11.2010
An den Sonntagen sollen die Einzelhandelsgeschäfte jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet werden.
Sonntag, der 03.10.2010 ist ein Feiertag im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage NRW, für den jedoch keine Veranstaltungsbeschränkungen bestehen.
Sonntag, der 14.11.2010 (Volkstrauertag) ist ein stiller Feiertag nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW vom 23.04.1989 in der z.Zt. geltenden Fassung, an dem jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Feiertagsgesetz NRW Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen ab 13.00 Uhr durchgeführt werden dürfen.
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist es erforderlich, für diese Veranstaltungen jeweils eine ordnungsbehördliche Verordnung gemäß der Anlage zu erlassen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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60,9 kB
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