Sitzungsvorlage - V/2023/373-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ausschuss für Mobilität und Tiefbau:

 

Der Ausschuss für Mobilität und Tiefbau nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath, die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Herzogenrath vom 18.02.2014 zu beschließen.

 

Rat der Stadt Herzogenrath:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Herzogenrath.

 

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Finanz. Auswirkung

entfällt

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

Diese Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

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Sachverhalt

Die Kommunen in NRW waren auf Grund des § 8 KAG NRW verpflichtet, von den betroffenen Bürger*innen Gebühren für Straßenausbaumaßnahmen zu erheben. In Herzogenrath gibt es dazu die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen.

 

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) vom 05.03.2024 wurde diese Beitragserhebung für alle Straßenausbaumaßnahmen abgeschafft, die ab dem 01.01.2024 beschlossen werden.

 

Daher kann die bestehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des

Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 18.02.2014 rückwirkend zum 01.01.2024 aufgehoben werden. Die bisherige Satzung hat weiterhin Bestand für Maßnahmen, die davor beschlossen und noch nicht erhoben sind. Die Aufhebungssatzung ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt (Änderungen sind gelb markiert).

 

Da mit dieser neuen Gesetzeslage den Kommunen die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren genommen wurde, hat das zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung erlassen, um die weggefallenen Beträge gegenüber dem Land NRW geltend machen zu können. Die Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen) steht seit dem 27.06.2024 zur Verfügung und regelt den Verfahrensablauf, sowie mögliche abrufbare Gebührenhöhen. Die Kommunen beschließen regulär ihre Straßenausbaumaßnahmen und müssen die Erstattungsbeiträge bis 4 Jahre nach Schlussrechnung der Maßnahme vom Land NRW abrufen. Auf Grund dieser neuen Verordnung, sowie ihrer Anlage, kann die Stadt Herzogenrath nun höhere Beträge abrufen, als sie gegenüber den Bürger*innen auf Basis der alten Satzung hätte geltend machen können. Die Differenz zwischen den Beträgen kann der Anlage 2 dieser Vorlage entnommen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Herzogenrath vom 18.02.2014 zu beschließen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Kommunalabgabengesetz NRW

 

Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW)

 

Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen)

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

 

./.

 

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Anlagen

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