Sitzungsvorlage - V/2024/385
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofs- und Bestattungswesen
hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 66 - Tiefbau, Verkehrs- und Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeister-Büro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Amt 10 - Haupt- und Personalamt; Amt 10 - Abt. 10.1 - Zentraler Service; Amt 66 - Abt. 66.2 - Tiefbau und Verkehr
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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10.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfskalkulation über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath für das Jahr 2025 zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2025 in Kraft.
Beschlussvorschlag für den Stadtrat:
Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfskalkulation über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath für das Jahr 2025 zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2025 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
- Gesamtkosten
Pflichtaufgabe
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
ja nein
im Ergebnisplan bei Aufwandskonto
im Finanzplan bei Investitionsnummer
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen 943.015,-- Euro.
- Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist grundsätzlich der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet. In den Leistungsbereichen „Trauerhallen“ und „Kühlzellen“ ergibt sich auch im Jahr 2025 ein strukturelles Defizit, welches durch eine entsprechende Erhöhung der Gebührensätze nicht mehr ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund ist hier eine Kostenunterdeckung von 28,4 T€ festzustellen.
Sachverhalt
Die Gebührenkalkulation sieht sich weiterhin von allen Seiten steigenden Anforderungen ausgesetzt. Friedhofseinrichtungen bewegen sich in einem wettbewerblich geprägten Umfeld. Verändertes Nachfrageverhalten macht den Friedhofsträgern zu schaffen: Während Erdgräber, insbesondere Erdwahlgräber und Mehrfachgrabstätten mit rückläufigem Interesse zu kämpfen haben, stehen Urnenbestattungen und andere „platzsparende“ und pflegefreie Grabformen hoch im Kurs. Diese gesellschaftlichen Trends führen zu einem stärker ausdifferenzierten und gegenüber früher deutlich veränderten Bestattungsverhalten.
Über die richtige Reaktion auf das geänderte Bestattungsverhalten und eine angemessene Kalkulation von Grabnutzungsgebühren hat deshalb ein Umdenken eingesetzt.
Die Verwaltung hat infolgedessen damit begonnen, die bisherige Gebührenkalkulation mit Hilfe eines externen Ing.-Büros einer Revision zu unterziehen.
Ziel der Entwicklung eines neuen Gebührenmodells ist es, eine Annäherung der stark aufgespreizten Gebührensätze zwischen „raumgreifenden“ (z.B. Erdgräber) und „platzsparenden“ Grabtypen (z.B. Urnenstelen) zu erreichen. Diese Nivellierung soll schließlich zur Stabilisierung der Nachfrage nach größeren Grabformen beitragen, sorgt damit für eine stärkere Auslastung der Anlagen, verbessert die Kostendeckung und stützt zudem die Friedhofskultur.
Erste Ergebnisse der Entwürfe zu einem neuen Gebührenmodell stützen diese Annahmen, zeigen aber auch deutliche Abweichungen gegenüber dem bisher angewandten Gebührenmodell, insbesondere in der Verteilung der ansatzfähigen Kosten auf die einzelnen Grabarten und der Höhe der jeweiligen Gebühren. Um diese bedeutenden Abweichungen vom bisherigen Modell für die politischen Gremien und die Gebührenzahler*innen nachvollziehbar darzustellen, sind vorab umfangreiche Informationen zum neuen Kalkulationsschema erforderlich. Deshalb können alle Änderungen und aufkommenden Fragestellungen nicht in angemessener Zeit und im Rahmen einer Ausschuss-/Ratssitzung erläutert bzw. beantwortet werden.
Die Verwaltung hat deswegen darauf verzichtet, das neu entworfene Gebührenmodell bereits im Jahr 2025 vollständig zur Anwendung kommen zu lassen und die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 noch einmal unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Friedhofwesen auf der Grundlage des altbewährten Kalkulationsschemas erstellt. Allerdings wurden in 2025 schon erste Tendenzen des neuen Gebührenmodells berücksichtigt. Folge ist eine Annäherung der Gebührensätze zwischen Erdgräbern und Urnengräber/Urnenstelen.
Weiter wurden in der Kalkulation 2025 folgende Änderungen berücksichtigt, die der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.09.2024 (Drucksachen-Nr.: V/2024/289) beschlossen hat und zum 01.01.2025 eintreten werden:
- Wegfall des Angebotes an Tiefengräbern (mit und ohne liegende Gedenktafel)
- Optimierung des Angebotes der Rasengräber mit Stele
Zur Erklärung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorstehend genannten Beratungsvorlage verwiesen.
Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2022 und 2023 sowie eine erste Hochrechnung für das Jahr 2024.
Wie im jeden Jahr werden auch Lohnerhöhungen nach dem TVöD und allgemeine Kostensteigerungen im Jahr 2025 Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Friedhofs- und Bestattungswesens haben.
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 ist als Anlage 2 beigefügt.
1. Grabnutzungsrechte:
Im Jahr 2025 ist eine Gebührensenkung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten möglich (im Mittel: -9,23 %). Die Kosten für diesen Dienstleistungsbereich sind im Vergleich zum Jahr 2024 insgesamt um 7,93 % gesunken (-54,9 T€).
Ursächlich sind im Wesentlichen geringere durchschnittliche Mittellöhne trotz Lohnerhöhungen als kalkuliert (weniger Langzeit-Erkrankungen und dadurch mehr produktive Arbeitsstunden).
Auch wurden mehr Arbeitsstunden in der Pflege der Bäume und der Grünflächen der Friedhöfe geleistet. Dadurch sinkt im Verhältnis der Anteil der gebührenfähigen Kosten, die auf die Grabnutzungsrechte umzulegen sind (ca. -29,0 T€). Im Gegenzug müssen diese Kosten als Wert des öffentlichen Interesses (sog. „grünpolitischer Wert“) vom allgemeinen Haushalt getragen werden. Die kalkulierten Personalkosten sinken demzufolge um 9,27 % gegenüber dem Vorjahr.
Weiter können die Fremdleistungen um 9,52 % niedriger angesetzt werden als im Vorjahr. Dies ist bedingt durch den Abschluss der Arbeiten zur Friedhofsentwicklungsplanung im Jahr 2024. Es sind für 2025 nur noch Beratungskosten von 12,5 T€ berücksichtigt (2024: 25,0 T€).
Die Einnahmen aus Graberwerben zu Lebzeiten und Verlängerungen der Ruhefristen bei den Wahlgrabstätten (ohne Bestattung) sind um -3,8 T€ anzupassen. Diese Einnahmen werden bei den Kosten für den Erwerb von Nutzungsrechten in Abzug gebracht und verringern damit die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen für die Vergabe der Nutzungsrechte.
Im Jahr 2024 wurden 434 Bestattungen in der Kalkulation berücksichtigt. Die Verwaltung geht in 2025 ebenfalls von 434 prognostizierten Fällen aus.
Nachrichtlich:
Die Gebührennachkalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 schließen mit folgenden Ergebnissen ab:
2021: -43.887,49 € (Unterdeckung)
2022: -27.535,49 € (Unterdeckung)
2. Trauerhallen und Kühlzellen:
Die Situation bei den Trauerhallen und Leichenkühlzellen stellt sich weiterhin prekär dar. Die Verwaltung hat über die kritischen Entwicklungen in diesem Dienstleistungsbereich in den Beratungsvorlagen mit den Drucksachen-Nr.: V/2019/344 und V/2020/252 berichtet und die Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ausführlich dargestellt. Deshalb wird zur Erklärung und zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle zunächst auf den Inhalt der vorstehend genannten Beratungsvorlagen verwiesen.
In 2023 konnten 259 Trauerhallennutzungen und 100 Kühlzellennutzungen registriert werden. Eine aktuelle Hochrechnung der Nutzungszahlen für das Jahr 2024 bestätigt diesen Trend. Hier geht die Verwaltung allerdings im Mittel von max. 250 Trauerhallen- und 100 Kühlzellennutzungen aus, die in das Jahr 2025 fortgeschrieben wurden.
Auch im Jahr 2025 folgt die Verwaltung der betriebswirtschaftlichen Theorie der „elastischen Nachfragereaktion“. In der vorliegenden Kalkulation wurde deswegen erneut eine stabile Kombination aus realistischer Fallzahl und Gebührensatz festgelegt, welche den zu erwartenden Erlös maximiert bzw. auf ein tragbares Niveau bringt. Dabei wurden die Gebühren für Trauerhallen- und Kühlzellennutzungen wieder jeweils um 35,00 € je Vorgang erhöht. Vor dem Hintergrund der betriebswirtschaftlichen Unmöglichkeit eine Kostendeckung zu erreichen geht die Verwaltung von einem erreichbaren Kostendeckungsgrad im Jahr 2025 von maximal ca. 73 % aus. Solange ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird, ist die Fortsetzung des Angebotes betriebswirtschaftlich grundsätzlich sinnvoll. Das kalkulatorische Defizit bei den Trauerhallen- und Kühlzellengebühren bleibt trotz der Erhöhung der Gebühren gegenüber dem Jahr 2024 unverändert.
Der Friedhofsgebührenhaushalt müsste demnach erneut mit einem Betrag von ca. 28,4 T€ (2024: 28,4 T€) vom allgemeinen Haushalt subventioniert werden. Dieses Vorgehen ist nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.
Um in Zukunft zu einer Reduzierung des Defizits in diesem Bereich zu kommen, muss kritisch hinterfragt werden, ob die Aufrechterhaltung des Angebots und damit die Anzahl der vorhandenen Trauerhallen in Herzogenrath zur Aufgabenerfüllung betriebswirtschaftlich noch
zielführend ist.
Nachrichtlich:
Die Gebührennachkalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 schließen mit folgenden Ergebnissen ab:
2021: -5.777,17 € (Unterdeckung)
2022: -26.723,11 € (Unterdeckung)
3. Bestattungsgebühren:
Im Bereich der Bestattungsgebühren ist ebenfalls eine leichte Senkung der Gebühren möglich und zwar zwischen 0,96 % und -8,33 % (ohne Kinderreihengrab), im Gesamtdurchschnitt: -5,30 %.
Bei den Bestattungsgebühren fallen vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten und Geräte-/Materialkosten). Die nachkalkulierten städtischen Personalausgaben aus dem Jahr 2023 wurden infolge des letzten Tarifabschlusses für die Jahre 2024-2025 um insgesamt 9,75 % angehoben. Hinzu kommen Energiepreise auf weiterhin hohem Niveau. Dennoch können die Gebühren im Vergleich zum Jahr 2024 auch hier leicht gesenkt werden, weil die für das Jahr 2023 prognostizierten Personal- und Materialkostenerhöhungen nicht in gleicher Höhe eingetreten sind.
Die Stückzahlen bei den Einbauten der liegenden Gedenktafeln, insbesondere bei den wegfallenden Tiefengräbern, gehen leicht zurück, die Kosten bleiben aber hoch. Daraus folgt, dass die anfallenden Kosten auf weniger Fälle verteilt werden können.
Dem folgend müssen die Gebühren für den Einbau der liegenden Gedenktafeln durch die Friedhofsverwaltung gegenüber dem Vorjahr angepasst werden: Bei den Tafeln der Größen 30 cm x 40 cm (Baumgräber) von 145,00 € auf 160,00 €, bei den Größen 40 cm x 50 cm (liegende Tafeln Urne/Sarg) von 160,00 € auf 175,00 € und bei den Größen 80 cm x 40 cm (für Tiefengräber) von 190,00 € auf 210,00 €.
Der Gebührenzuschlag für Bestattungen an Samstagen wurde, entsprechend den Einsatzstunden und Fallzahlen, neu berechnet. Auch hier ist ein Rückgang der Vorgänge zu verzeichnen. Im Ergebnis steigen die Gebühren für Samstagsbestattungen an, weil diese auch äußerst lohn- und geräteintensiv sind:
Der Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen steigt von 310,00 € auf 335,00 €, der Zuschlag für Urnenbestattungen muss von 250,00 € auf 275,00 € angehoben werden.
Nachrichtlich:
Die Gebührennachkalkulationen für die Jahre 2021 und 2022 schließen mit folgenden Ergebnissen ab:
2021: 5.613,31 € (Überdeckung)
2022: -15.055,10 € (Unterdeckung)
Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 entnommen werden.
Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber. Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen.
Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen reduzieren sich im Vergleich zum Vorjahr über alles um 3,65 %.
Die Verwaltung empfiehlt, die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2025 festzusetzen. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.
Mit Drucksachen-Nr. V/2024/379 schlägt die Verwaltung dem Stadtrat außerdem eine Änderung der Friedhofsatzung und die Einführung einer Grabpflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgräbern ab 01.01.2025 vor. Die Beratungsvorlage wird ebenfalls in der heutigen Sitzung des Stadtrates erörtert. Vorbehaltlich der Zustimmung und einem entsprechenden Beschluss des Stadtrats wurde dieser Sachverhalt bei der als Anlage beigefügten 12. Änderungssatzung bereits berücksichtigt und unter den Tarif-Nr. 46 und 47 die Grabpflegegebühr neu eingefügt. Sollte sich der Stadtrat abschließend gegen die Einführung einer Grabpfleggebühr entscheiden, wäre die 12. Änderungssatzung ohne die Nr. 46 und 47 zu beschließen.
Die angepasste 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung Friedhofs- und Bestattungswesen für das Jahr 2025 geprüft.
Die Ansätze der kontinuierlich fortgeführten Gebührenkalkulation wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden. Geringfügige Abweichungen werden in der Nachkalkulation berücksichtigt.
Grundlage der Gebührenkalkulation sind die durchschnittlichen Bestattungszahlen aus den Jahren 2022 und 2023 sowie einer ersten Hochrechnung für 2024. Die Kosten für die Grabnutzungsrechte sind gegenüber dem Vorjahr aufgrund höherer Arbeitsstunden in der nicht gebührenfähigen Pflege der Grünflächen gesunken (öffentliches Grün). Die Friedhofsentwicklungsplanung ist in 2024 abgeschlossen worden, dadurch reduzieren sich weiterhin die Kosten. Die Bestattungsgebühren konnten auch leicht gesenkt werden, da die prognostizierten Personal- und Materialkostensteigerungen im Vorjahr nicht in der angenommenen Höhe eingetreten sind.
Für die Trauerhallen und Kühlzellen wurde erneut eine Kostenunterdeckung errechnet, da die Nachfrage weiterhin niedrig ist und die Kosten nicht voll umgelegt werden können. Es ist anzunehmen, dass bei einer kostendeckenden Gebühr die Nachfrage weiter deutlich zurückgehen würde.
Gegen die Gebührenbedarfsberechnung Friedhofs- und Bestattungswesen und die Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlagen
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