Sitzungsvorlage - V/2024/379

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024.

 

Die 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt Herzogenrath:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024.

 

Die 5. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 in der Fassung vom 10.09.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Entfällt.

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

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Sachverhalt

Aus den verschiedensten Gründen treten Nutzungsberechtigte immer wieder an die Friedhofsverwaltung heran mit der Bitte, ihr Grabnutzungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zurückgeben zu können. So mag die insgesamt gestiegene Mobilität dazu beitragen, dass vielfach eine persönliche Grabpflege nach einem Umzug vom Ort des Friedhofs weg kaum mehr möglich erscheint. Oder die mit dem Grabnutzungsrecht verbundene Verantwortung wird aus anderen Gründen (z.B. Gebrechlichkeit, angetretenes Erbe ohne emotionale Anteilnahme) als Last empfunden um deren Entbindung man nachsuchen möchte.

 

Natürlich wäre hier auch ohne weiteres zur Lösung des Problems die Beauftragung eines örtlichen Gärtnereibetriebs möglich; Kostengründe, aber womöglich auch fehlende oder im Zeitablauf geschwundene emotionale Bindung mögen auch solche Lösungen letztlich nicht als weiterführend erscheinen lassen. Kurzum, die Nutzungsberechtigten suchen vermehrt um Rückgabe nach.

 

Satzungsrechtlich kann eine vorzeitige Rückgabe (vor Ablauf der Nutzungszeit) vorgesehen werden. Dies steht im Organisationsermessen des Friedhofträgers. Die Kommunen sind also nicht verpflichtet, vorzeitige Rückgaben zu ermöglichen. Gleichwohl empfiehlt sich aber wohl auch im Interesse eines geordneten Friedhofsbetriebs regelmäßig eine großzügige Handhabung und die allermeisten Kommunen bieten diese Möglichkeit an.

 

Aktueller Sachstand in Herzogenrath ist, dass die Rückgabe einer Grabstätte/Urnengrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung (Wahlgräber) möglich ist. Reihengräber dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (30 Jahre) nicht zurückgegeben werden. Dies ist gängige Praxis bei dem ganz überwiegenden Teil der kommunalen Friedhofsträger.

 

Durch die vorzeitige Rückgabe einer Wahlgrabstätte fällt die Pflegeverpflichtung für die Grabstelle für den Rest der Ruhezeit an die Stadt Herzogenrath zurück und verursacht lange Zeit Kosten, die aktuell von den übrigen Gebührenzahlern mitgetragen werden.

 

Dieser Sachverhalt kann auf diese Weise eine Gebührenpflicht für den Nutzungsberechtigten auslösen:

 

Denn die Übernahme der Grabpflege einer fortbestehenden Wahlgrabstätte bis zum Ende der Ruhezeit (bzw. bis zum Ende der Nutzungszeit, wenn keine Wiederbelegung möglich ist) stellt zweifellos eine eigenständige gebührenpflichtige Leistung des Friedhofsträgers dar.

 

Die Friedhofsverwaltung schlägt daher die Rückgabe von Wahlgräbern mit Pflege-Gebühr als „fairen Deal“ ab dem 01.01.2025 vor. Im Übrigen bleiben die bisherigen satzungsrechtlichen Regelungen unverändert:

 

Der pflegemüde Nutzungsberechtigte entledigt sich einer drückenden Last, entgilt aber zugleich die Friedhofseinrichtung dafür, dass die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an der Wahlgrabstätte gleichwohl weiter durchgeführt werden. Überdies werden „Probleme“ in diesem Bereich durch diese Lösungsmöglichkeit von allen Beteiligten offen benannt und für die Verwaltung rechtzeitig sichtbar und zugleich auch handhabbar. Kosten und Nutzung halten sich für beide Seiten in etwa die Waage.

 

Die Gebühr kann sich in einem Bereich von 30 € bis zu 190 € pro Stelle und pro Jahr restliche Nutzungszeit bewegen, wie ein Vergleich mit den Nachbarkommunen, die eine solche Gebühr bereits erheben, zeigt.

 

Der Gebühr soll in diesem Sinne auch einer gewissen Lenkungsfunktion zukommen.

 

Grundsätzlich hat die Friedhofsverwaltung (noch) keine Probleme mit den vorzeitigen Rückgaben von Wahlgrabstätten.

Wenn die vorzeitige Rückgabe jedoch mit keinerlei Konsequenzen verbunden ist, kann das schnell in die falsche Richtung gehen und Überhand nehmen. Muss der/die Nutzungsberechtigte eine Gebühr entrichten, überlegt er/sie eventuell genauer, ob er/sie das Grab jetzt schon oder vielleicht erst später einebnen bzw. weiter von einem Gartenbaubetrieb pflegen lässt. Ein möglicher Missbrauch der aktuellen satzungsrechtlichen Konstellation könnte zudem weitgehend ausgeschlossen werden.

 

Man kann natürlich auch darüber nachdenken, die Rückgabe lediglich dahingehend zu erschweren, dass nur ein triftiger Grund die Rückgabe erlaubt. Fraglich ist aber dann, was ein triftiger Grund sein könnte (z.B. Alter, Wegzug oder kein Gartenbaubetrieb in der Nähe, der die Pflege übernehmen kann, usw.). Lässt man dies gelten, würde es allerdings weiter dazu kommen, dass die übrigen Gebührenzahler für die Kosten der vorzeitigen Rückgabe und die anhaltende Pflege der Grabstätte aufkommen müssten.

 

Eine überschlägige Berechnung für die Stadt Herzogenrath hat ergeben, dass für ein Wahl-Erdgrab die Gebühr pro Jahr und Stelle bei ungefähr 50,00 € und bei einem Wahl-Urnengrab bei ca. 17,00 €/Jahr/Stelle liegen könnte. Eine Auswertung des Jahres 2020 hat ergeben, dass bei den Wahlgrabstätten ca. 460 Jahre zurückgegeben wurden. Der Durchschnitt lag bei 9,82 Jahren restliche Nutzungszeit, gerundet 10 Jahre.

 

Angenommen es würde ein Wahlgrabstätte 10 Jahre früher zurückgegeben, würden sich im Beispielfall folgende (Grabpflege-)Gebühren für den/die Nutzungsberechtigte ergeben:

 

Einzelwahlgrab:

10 x 50,00 € =

500,00 €

Doppelwahlgrab:

10 x 100,00 € =

1.000,00 €

Urneneinzelwahlgrab

10 x 17,00 € =

170,00 €

 

Die genaue Höhe der Gebühr bleibt der abschließenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 vorbehalten. Die erhobenen Pflege-/Unterhaltungsgebühren für vorzeitige Rückgaben würden die übrigen Gebührenzahler bei einem Neuerwerb von Grabstätten entlasten.

 

Die Anwendung der neuen Regelung soll für Wahlgräber erfolgen, die ab dem 01.01.2025 erstmalig erworben werden. Gebührenrechtliche Auswirkungen werden somit erst in einigen Jahren erwartet.

 

Zur Umsetzung der Gebühr ab 01.01.2025 ist § 16 Abs. 9a der Friedhofsatzung um einen Satz 3 zu ergänzen.

 

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW), Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

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Anlagen

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