Sitzungsvorlage - V/2012/422-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsätze zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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05.12.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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17.12.2013
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt den im Sachverhalt vorgeschlagenen Grundsätzen zur Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO zu.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit Einführung des NKF im Jahre 2008 wurde bei der Stadt Herzogenrath auf die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen verzichtet. Hiervon wurde erstmalig für das Haushaltsjahr 2012 abgewichen, da ansonsten die von der Kommunalaufsicht verlangte Vermeidung einer Nettoneuverschuldung nicht hätte erreicht werden können.
Ursprünglich war beabsichtigt, diese Regelung nur für die Übertragung von Ermächtigungen des Haushaltsjahres 2012 auf das Haushaltsjahr 2013 zu treffen. Bei der Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2014 zeigt sich aber sowohl für dieses Haushaltsjahr als auch für die mittelfristige Finanzplanung, dass bei Einplanung aller beabsichtigten Investitionen die Vermeidung der Nettoneuverschuldung nur schwer erreicht werden kann. Wird der Finanzplan nunmehr durch die Neuveranschlagung nicht verausgabter Mittel des Vorjahres zusätzlich belastet, kann dieses Ziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden, wodurch das HSK nicht mehr genehmigungsfähig wäre.
Die Verwaltung schlägt daher vor, ausnahmsweise die Ermächtigungsübertragung für investive, nicht rentierliche Auszahlungen zuzulassen, solange sich die Stadt Herzogenrath in der Haushaltssicherung befindet.
Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer dieser Ermächtigungsübertragung bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.
Folgende Regelung wird vorgeschlagen:
1. Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
2. Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
3. Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen bis zur Höhe der offenen Aufträge der jeweiligen Maßnahme für die Dauer eines Jahres zugelassen.
4. Dem Stadtrat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 22 GemHVO
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme de Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Mit der Vorlage V/2012/422 wurde die Übertragung von investiven Auszahlungen nach § 22 Abs. 1 GemHVO erstmalig und nur für das Jahr 2013 zugelassen. Diese Übertragbarkeit soll nun auch für das Jahr 2014 ermöglicht werden. Die Regelungen entsprechen den Regelungen für das Jahr 2013, wobei unter Nr. 3 konkretisiert wurde, dass eine Übertragung nur für nicht rentierliche Investitionsauszahlungen gilt. Rentierliche Investitionsauszahlungen sollen hingegen neu veranschlagt werden.
Gegen die vorgeschlagenen Regelungen zur Übertragbarkeit von haushaltsmäßigen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
