Sitzungsvorlage - V/2013/375-E02
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenbedarfsberechnung und Satzung für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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17.12.2013
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
2. Deckungsvorschlag
Die Kosten des Rettungsdienstes sind kostendeckend kalkuliert. Durch die Abrechnung der Einsätze wird mit Einnahmen in Höhe von 986.597,62 Euro kalkuliert.
3. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
Jährlich
Personalkosten: 827.133,15 Euro
Sach- und Unterhaltskosten: 211.801,70 Euro
Summe: 1.038.934,85 Euro
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 15.10.2013 des StädteRegionstages hat dieser der Übernahme der Trägerschaft der Stadt Herzogenrath für den örtlichen Rettungsdienst zum 01.01.2014 zugestimmt. Somit ist die Stadt Herzogenrath ab dem 01.01.2014 wieder Träger der Rettungswache in Herzogenrath.
Dadurch stellt die Stadt Herzogenrath einen Rettungswagen (RTW) im 24-Std.-Dienst und einen Krankentransportwagen (KTW) im 8-Std.-Dienst von montags bis freitags. Die Einsätze dieser beiden Fahrzeuge sind kostenpflichtig. Hiervon wird eine Benutzungsgebühr fällig. Im Zuge dessen ist die Stadt Herzogenrath dazu angehalten, eine Gebührenkalkulation für den Transport mit dem RTW und für den Transport mit dem KTW zu erstellen und im Rahmen einer Satzung zu beschließen. Die Gebühr soll kostendeckend kalkuliert sein. Das bedeutet, dass alle Kosten, Personalkosten, Vorhaltekosten usw. in die Kalkulation mit aufgenommen werden und dann durch die Anzahl der jeweils kalkulierten Einsätze dividiert werden, um die Kosten eines einzelnen Einsatzes zu ermitteln.
Hinsichtlich der Ermittlung der Werte, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, ist zu beachten, dass die Werte auf Grundlage der Gebührenkalkulationen der Städte Alsdorf und Eschweiler kalkuliert sind, da von der StädteRegion nahezu keinerlei Unterlagen zur Kalkulation der Gebühren für den RTW und KTW in Herzogenrath zur Verfügung gestellt wurden. Lediglich die Einsatzzahlen der vergangenen Jahre konnten vorgelegt werden. Die Städte Alsdorf und Eschweiler sind aufgrund ihrer Flächengröße und Einwohnerzahl mit der Stadt Herzogenrath vergleichbar.
Weiterhin gilt es zu beachten, dass durch den Rettungsdienstbedarfsplan festgelegt ist, dass Teile des Stadtgebietes der Stadt Herzogenrath durch andere Rettungswachen bedient werden. Hierzu zählen u.a. die Ortsteile Hofstadt, Herbach und Plitschard, die durch die Wache Übach-Palenberg abgedeckt werden. Zusätzlich hierzu wird ein Großteil des Ortsteils Kohlscheid durch die Wache in Würselen-Bardenberg abgedeckt.
Die Benutzungsgebühr wird regelmäßig durch die Krankenkassen erstattet. Aufgrund dessen sind diese in die Kalkulation der Benutzungsgebühren mit einzubeziehen. Nach der derzeitigen Kalkulation liegt die Benutzungsgebühr für einen RTW bei 363,00 Euro und für den KTW bei 248,00 Euro.
Mit Datum vom 12.12.2013 haben die nordrheinischen Krankenkassen-/verbände unter der Voraussetzung, dass die Kosten für Wartezeiten sowohl in der Gebührenbedarfsberechnung wie auch in der Gebührensatzung selbst nicht umgesetzt bzw. berücksichtigt werden, Einvernehmen erklärt.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Herausnahme der Wartezeiten unproblematisch, da sich hieraus keinerlei Veränderungen für die Kalkulation ergeben.
In der Sondersitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.12.2013 wurden seitens des Ausschusses nachfolgend aufgeführte Fragen gestellt:
- Wenn Patienten mit ansteckenden Krankheiten gefahren werden und eine Desinfektion des RTW durchgeführt werden muss, wer trägt hierzu die Kosten und wie lange dauert im Durchschnitt eine solche Desinfektion?
Aufgrund fehlender Erfahrungswerte hat die Verwaltung sich in der Zwischenzeit mit anderen Trägern von Rettungswachen ins Benehmen gesetzt und dabei erfahren, dass es sich hier um Einzelfälle handelt, die sehr individuell betrachtet werden müssen. Auch die Desinfektionszeiträume sind sehr individuell und variieren zwischen 1 Std. und 4 Std. Es ist jedoch sicher gestellt, dass für diesen Zeitraum dann ein Ersatz-RTW umgehend für das Stadtgebiet Herzogenrath zur Verfügung gestellt wird. Kosten der Desinfektion werden dann im Rahmen der Gebührenkalkulation mit Krankenkassen abgerechnet und der Stadt auch entsprechend erstattet.
- Weiterhin wurde seitens des Ausschusses nachgefragt, wie die Verfahrensweise im Rahmen von sogenannten Fehleinsätzen erfolgt.
Seitens der Verwaltung ist zu berichten, dass man grundsätzlich Fehleinsätze unterscheiden muss zwischen Fehleinsätzen, die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind und Fehleinsätzen, die beispielsweise im Rahmen von Feuerwehreinsätzen erfolgen, bei denen der RTW nach der Alarm- und Ausrückeordnung mit ausrücken muss. Sollte der RTW an der Einsatzstelle tätig werden, sind die Gebühren natürlich von den Krankenkassen zu erstatten. Sollte der RTW in diesen Fällen nicht tätig werden und sich im Hintergrund halten, um auch für die Sicherung des eingesetzten Personals der Freiw. Feuerwehr anwesend zu sein, sind es hier klassische Fehleinsätze, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden. Mit den Krankenkassen besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die gesamte Anzahl der Fehleinsätze jeweils hälftig von den Krankenkassen und der Stadt zu tragen sind. Ziel der Stadt Herzogenrath muss es daher sein, die Fehleinsätze auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die Fehleinsätze, die dann letztlich bei der Stadt Herzogenrath verbleiben, in der nächsten Gebührenkalkulation mit berücksichtigt werden müssen.
Weiterhin kommt es vereinzelt vor, dass Patienten einen RTW bestellen und nach Eintreffen des RTW vor Ort dann erklären, sie verweigern die Mitfahrt. In diesen Fällen ist es ebenfalls ein klassischer Fehleinsatz, der jeweils zur Hälfte durch die Krankenkassen und die Stadt zu tragen ist. Eine Patentlösung um solche Fälle zu verhindern, gibt es nicht.
Anbei finden sie die Gebührensatzung und die Gebührenkalkulation sowie die Email zum Einvernehmen der nordrheinischen Krankenkassen-/verbände
Rechtliche Grundlagen:
§§ 7 und 8 der Gemeindeordnung NRW, sowie die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes NRW, sowie die §§ 2, 3, 6, 14 und 15 des Rettungsdienstgesetzes NRW
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Aufgrund einer ersten Abstimmung mit dem Verhandlungsführer der Krankenkassen wurden die prognostizierten Fehlfahrten zur Vorlage V/2013/375 von 20 % auf 10 % reduziert, und somit mit 230 beim RTW bzw. 82 beim KTW berücksichtigt. Aufgrund dessen verringert sich auch der städtische Anteil bei den Kosten der Fehleinsätze. Für die Gebühr der einzelnen Fahrt hat dies aber keinen Einfluss. Der Einsatz des RTW incl. Leitstellengebühr, von zurzeit 26 €, liegt bei 389 € und beim KTW incl. Leitstellengebühr (z. Zt. 23 €) bei 271 €.
Ansonsten entspricht die weitere Stellungnahme der Stellungnahme der ursprünglichen Vorlage V/2013/375:
Die vorliegende Rettungsdienstgebührenkalkulation wurde hinsichtlich ihrer Ansätze geprüft. Da die Kalkulation erstmalig erstellt wurde und somit noch nicht auf bestehende Vorjahres- und Erfahrungswerte zurückgegriffen werden konnte, hat der Bereich größtenteils bei den Sachkosten die Kosten aus einer vergleichbaren umliegenden Kommune und bei den Personalkosten die Werte der KGST entsprechend dem Stellenplan angesetzt. Dies konnte nachvollzogen werden.
Grundsätzlich ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RettG zuzuleiten und ein Einvernehmen über die Gebührenhöhe anzustreben, da ansonsten die Krankenkassen die Leistungspflicht auf Festbeträge beschränken können, die für vergleichbare Leistungen erbracht werden. Mit der Krankenkasse wurde zwischenzeitlich dieses Einvernehmen entsprechend Anlage 3 erzielt.
Der Beschluss über die Übertragung der Trägerschaft der Rettungswache erfolgte durch den Städteregionstag am 17.10.2013 und der entsprechende Bedarfsplan wurde am 12.12.2013 durch den Städteregionstag beschlossen. Der Bedarfsplan ist nach § 14 Abs. 1 RettG Grundlage für die Festsetzung der Gebühren.
Da bereits ab dem 01.01.2014 die Aufgaben durch die Stadt wahrgenommen werden und nach § 2 Abs. 1 KAG Gebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, ist eine beschlossene Satzung eine zwingende Grundvoraussetzung für die Gebührenerhebung. Da der Beschluss der hier vorgelegten Gebührensatzung erst im Stadtrat am 17.12.2013 erfolgen soll, ist zu diesem Zeitpunkt der Bedarfsplan beschlossen (12.12.2013) und die städtische Gebührensatzung nicht rechtswidrig nach dem Rettungsgesetz NRW.
Gegen die vorgelegte Gebührensatzung für den Rettungsdienst bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
- Gebührensatzung
- Gebührenkalkulation
- Einvernehmenerklärung der nordrheinischen Krankenkassen-/verbände
Herzogenrath, den 13.12.2013
Der Bürgermeister:
(Christoph von den Driesch)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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