Sitzungsvorlage - V/2008/134
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule und die Halbtagsbetreuung ab dem 01.08.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.2 Schule, Sport und Kultur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
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Vorberatung
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24.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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24.06.2008
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur die beigefügte „Satzung der Stadt Herzogenrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule und der Halbtagsbetreuung im Primarbereich“ nebst Anlage. Die Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft.
Der hieraus resultierende Einnahmenausfall wird aus städtischen Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Die „Satzung der Stadt Herzogenrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 19.12.2006 wird mit Wirkung vom 01.08.2008 aufgehoben.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Die umfangreichen Änderungen im Bereich der Elternbeiträge der Offenen Ganztagsschule werden im Schuljahr 2008/2009 voraussichtlich einen Einnahmenrückgang von circa 20.000,- €uro nach sich ziehen. Das daraus eventuell entstehende Defizit in der Endabrechnung müsste aus städtischen Haushaltsmitteln gedeckt werden.
Die Deckung durch einen eventuellen Überschuss ist noch unklar.
Denn es muss berücksichtigt werden, dass seit dem Schuljahr 2007/2008 an die Träger der Betreuungsmaßnahmen zur Qualitätssteigerung ein Zuschuss pro OGS-Teilnehmer in Höhe von 150,- €uro gezahlt wird. Erste Aussagen können hierzu nach der Abrechnung des jetzigen Schuljahres gemacht werden. Diese wird im Herbst 2008 vorliegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die „Satzung der Stadt Herzogenrath über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 19.12.2006 ist die zurzeit geltende Rechtsgrundlage bezüglich der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule. Diese Satzung wurde auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit dem § 10 Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) beschlossen.
Nunmehr wird das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ab dem 01.08.2008 durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz -) ersetzt. Die derzeit gültige Satzung ist somit der geänderten gesetzlichen Grundlage anzupassen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) soll der Schulträger eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Des Weiteren erfordert die enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und die gemeinsame Bearbeitung der Elternbeitragsangelegenheiten beider Ämter eine Angleichung der Rechtsgrundlagen.
Die im Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 08.04.2008 vorberatene Neufassung der Elternbeitrags- und Kindertagespflegesatzung sieht eine geänderte Einkommensstaffelung vor, an der sich die beigefügte Neufassung der Satzung für die Offene Ganztagsschule und die Halbtagsbetreuung orientiert.
Analog zur Elternbeitrags- und Kindertagespflegesatzung wird die erste Beitragsstufe, die zur Zeit alle Einkommen bis 12.271,- €uro erfasst, nunmehr auf 16.000,- €uro erweitert. Man kann also davon ausgehen, dass etwa ein Drittel der bisher durch die zweite Einkommensstufe (12.272,- € - 24.542,- €) erfassten Einkommen dann in die erste Stufe einzuordnen sind.
Zudem wird die Staffelung um die zusätzliche Einkommensgruppe „über 73.000,- €uro“ erweitert, für die dann der nach Pkt. 5.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26.01.2006 höchstmögliche Elternbeitrag von 150,- €uro monatlich erhoben wird.
Eine weitere Angleichung an den Jugendhilfebereich erfolgt durch die Herabsetzung der Beitragshöhe der ersten Einkommensstufe auf 0,- €uro, was einer Beitragsbefreiung gleichkommt. Vor diesem Hintergrund erschien es auch geboten, alle Bezieher von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz in die erste Einkommensstufe einzuordnen und damit von der Elternbeitragspflicht zu befreien.
Zur Information wird als Anlage auch nochmals die derzeit noch gültige Elternbeitragstabelle beigefügt.
Erstmalig wurde in die „OGS-Satzung“ die Erhebung der Elternbeiträge für die Halbtagsbetreuung mitaufgenommen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es verwaltungstechnisch praktikabler ist, wenn die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge einen öffentlich-rechtlichen Status haben. Voraussetzung hierfür ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, die auch für die Halbtagsbetreuung durch diese Satzung geschaffen wird.
Rechtliche Grundlagen:
§ 9 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG) in der Fassung vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006
§ 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) vom 30.10.2007
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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