Sitzungsvorlage - V/2015/277-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung und der Unteren Landschaftsbehörde der StädteRegion Aachen zur Abteilung 664 (Halde Adolf) des Forstwirtschaftsplanes 2016 zur Kenntnis und beschließt, die hiermit vorgelegte Abteilung 664 (Halde Adolf) in die Forstwirtschaftspläne 2016 aufzunehmen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Die Arbeiten werden überwiegend durch städt. Forstpersonal durchgeführt. In erster Linie entstehen hierdurch Personalkosten. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsplanentwurf 2016 veranschlagt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In den Sitzungen des Umwelt- und Planungsausschusses am 20.10.2015 sowie des Stadtrates am 27.10.2015 wurde der Forstwirtschaftsplan 2016 beschlossen. Von diesem Beschluss wurde die Abteilung 664 (Halde Adolf) ausgenommen, da noch eine abschließende Klärung der Rechtslage bezüglich der forstfachlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes II notwendig war. Auf die Beratungsvorlage Nr. V/2015/277 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde der StädteRegion Aachen die Rechtslage unter Einbeziehung der Oberen Landschaftsbehörde bei der Bezirksregierung Köln geprüft und abschließend bewertet.

Danach darf die Untere Landschaftsbehörde gemäß § 25 des Landschaftsgesetzes nur in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen forstwirtschaftliche Festsetzungen treffen.

Da es sich bei der Abteilung 664 (Halde Adolf) jedoch um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, können in dieser Sektion somit keine forstfachlichen Festsetzungen durch die Untere Landschaftsbehörde getroffen werden.

Nähere Erläuterungen zum Sachverhalt können dem in der Anlage beigefügtem Schreiben der StädteRegion Aachen vom 25.11.2015 entnommen werden.

Nach den Ausführungen der Unteren Landschaftsbehörde haben forstwirtschaftliche Festsetzungen außerhalb von Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen keine Rechtsgültigkeit. Die im Forstwirtschaftsplan 2016 ausgewiesenen und geplanten Durchforstungsmaßnahmen in der Abteilung 664 (Halde Adolf) sind demnach rechtmäßig.

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Stadtrat die forstwirtschaftlichen Maßnahmen wie in Abteilung 664 (Halde Adolf) des Forstwirtschaftplanes 2016 ausgewiesen zu beschließen.

 

Die am Runden Tisch beteiligten Naturschutzverbände werden über die gegebene Rechtslage entsprechend informiert.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Landschaftsgesetz NRW, Öffentlich rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Aachen und Herzogenrath, Landes- und Bundesforstgesetzgebung

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

Schreiben der StädteRegion Aachen vom 25.11.2015

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Anlagen

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