Sitzungsvorlage - V/2015/334
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Herzogenrath (Vergnügungssteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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15.12.2015
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Herzogenrath (Vergnügungssteuersatzung) zum 01.01.2016.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
keine
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Sachkosten |
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Personalkosten |
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Finanzaufwand |
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Folgelasten gesamt: |
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Folgeerträge | 643.401 | 700.000 | 950.000 | 950.000 |
Folgelasten saldiert: |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herzogenrath wurde zuletzt durch die 1. Änderungssatzung des Stadtrates vom 26.06.2012, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.07.2012, aktualisiert.
Bisher war entsprechend der damals geltenden Mustersatzung des Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen das Einspielergebnis Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seine Mustersatzung inzwischen überabreitet und empfiehlt, auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2010 ausgeführt, dass der Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn.22). Zudem werde mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet.
Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Sache aus, dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwinde (BVerwG, Beschluss v. 26.10.2011 – 9 B 16/11, Rn. 9). Dies wird vor allem damit begründet, dass in den kommenden Jahren nur noch Geldspielautomaten auf dem Markt sein werden, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung in der Lage sein werden, den Spieleinsatz im Zählwerksausdruck darzustellen.
Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen für die Vergnügungssteuer im Bereich der Geldspielgeräte wird daher empfohlen, sich an dieser zu orientieren und somit als Bemessungsgrundlage für die Zukunft den Spieleinsatz zu wählen. Dieser gewährleistet im Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der Spieler. Dies gilt jedenfalls, falls absehbar ist oder sogar bereits ermittelt wurde, dass in der betreffenden Stadt oder Gemeinde ausnahmslos alle aufgestellten Spielgeräte den Spieleinsatz dokumentieren. Eine Abfrage bei den in Herzogenrath steuerpflichtigen Unternehmen hat ergeben, dass dies auf alle aufgestellten Automaten zutrifft.
Im Falle der Umstellung auf den Spieleinsatz muss freilich auch der Steuersatz angepasst werden, da die Bemessungsgrundlage breiter ist. Eine Umfrage des StGB NRW Anfang 2014 bei den Städten/Gemeinden, die bereits auf den Spieleinsatz umgestellt haben, ergab, dass Steuersätze zwischen 2,8 und 6% festgelegt wurden. Überwiegend wurde ein Steuersatz von 5 % des Spieleinsatzes beschlossen.
Folgende Städte in der StädteRegion Aachen besteuern bereits nach dem Spieleinsatz:
Stadt | Seit | Höhe |
Aachen | 2006 | 5 % |
Alsdorf | 01.04.15 | 4 % |
Baesweiler | 2015 | 5 % |
Eschweiler | 2015 | 3,5 % |
Stolberg | 2012 | 5 % |
Würselen | 2015 | 4,5 % |
Die Vergnügungssteuereinnahmen in Herzogenrath im Jahr 2014 beliefen sich auf 643.401,57 €.
Seit dem 01.01.2014 werden zum besseren Vergleich eine Abrechnung nach dem Einspielergebnis und eine nach dem Spieleinsatz (soweit möglich) gefertigt.
Durch eine Umstellung auf die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz würden sich je nach Steuersatz folgende Mehreinnahmen (auf der Grundlage des Jahres 2014) ergeben:
Bei 4%129.838,06 €
Bei 4,5 %224.103,41 €
Bei 5%313.823,22 €
Für das Jahr 2015 ist zu erkennen, dass die Einspielergebnisse weiter ansteigen. Momentan liegen die Zahlen des ersten und zweiten Quartals vor.
Die bisherigen Vergnügungssteuereinnahmen in Herzogenrath im Jahr 2015 belaufen sich auf ca. 370.000 €, so dass momentan von einer Einnahme in Höhe von mindestens 700.000 € ausgegangen wird.
Aufgrund der Ausführungen des StGB NRW empfiehlt die Verwaltung, einen Steuersatz von 5% festzulegen. Dies entspräche bei einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis einem durchschnittlichen Steuersatz von ca. 17,4%. Aufgrund der sich aber weiterhin abzeichnenden Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt Herzogenrath, ist die hierdurch zu erzielende Mehreinnahme zur Haushaltskonsolidierung unvermeidbar. Dies auch im Hinblick auf die Verfügung der Kommunalaufsicht zum Haushalt 2015. Hier werden explizit weitere Maßnahmen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs gefordert.
Durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage werden sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 250.000 € ergeben.
Die Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 7 i.V.m. § 41 Abs.1 S.2 Buchst. f GO NRW
§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b KAG NRW
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die beigefügte neue Vergnügungssteuersatzung entspricht weitestgehend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Die Änderung erfolgt aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nachdem der Spieleinsatz die genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes und somit eine wirklichkeitsnähere Besteuerung darstellt.
Gegen die Neufassung der Satzung bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlagen:
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern
Synopse
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,9 kB
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176,1 kB
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51 kB
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4
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(wie Dokument)
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114,5 kB
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