Sitzungsvorlage - V/2015/341

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt den Bericht zum Frauenförderplan zustimmend zur Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschusses die Fortschreibung des Frauenförderplans bis 2018.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Wirkung vom 20.11.1999 trat das Landesgleichstellungsgesetz NW in Kraft. Gem. § 5a Abs. 1 dieses Gesetzes wird jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten verpflichtet, für den Zeitraum von 3 Jahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten einen Frauenförderplan (FFP) unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Gem. § 5a Abs. 4 LGG NW hat die Vertretung der kommunalen Körperschaft in den Gemeinden und Gemeindeverbänden den FFP zu beschließen.

 

Im März 2012 wurde der Frauenförderplan der Stadt Herzogenrath für die Dauer von drei Jahren fortgeschrieben. Allerdings bleibt der bestehende Frauenförderplan bis zum neuen Beschluss in Kraft.

 

Der Bericht zum letzten Frauenförderplan mit dem Vergleich der Beschäftigungsstatistik von 2011 und 2015 sowie die Fortschreibung für die nächsten drei Jahre bis 2018 werden nun jetzt vorgelegt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

- § 5a Abs. 1, 4, 6 LGG

- § 6 LGG

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage:

 

Entwurf des Frauenförderplanes für die Jahre 2015 bis 2018

 

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Anlagen

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