Sitzungsvorlage - V/2016/261
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath und Ziffer I Nr. 7 Buchst. b.) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath hier: Aufhebung des Glascontainerstandortes in der Raiffeisenstraße, Herzogenrath-Kohlscheid
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
- Beteiligt:
- Bürgermeisterbüro; Dezernat 3 bis 2017; Fachbereich 1: a) Verkehr; Fachbereich 4.1 Betrieb; Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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29.11.2016
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Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt die Bürgeranregung zur Kenntnis.
Nach einschlägiger Beratung lehnt der Umwelt- und Planungsausschuss den Antrag auf Aufhebung des Glascontainerstandortes in der Raiffeisenstraße, Herzogenrath-Kohlscheid, ab.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Antragsteller bekanntzugeben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Schreiben per E-Mail vom 13.09.2016 die Aufhebung des Glascontainerstandortes in der Raiffeisenstraße, Herzogenrath-Kohlscheid.
Er begründet sein Anliegen damit, dass der Bürgersteig vor den Glascontainern mit Glasscherben verunreinigt sei und sich so Menschen und Tiere bei der Nutzung des Bürgersteigs verletzen könnten. Weiter bestehe eine nicht unerhebliche Unfallgefahr im Fahrbahnbereich, weil die Nutzer der Containeranlage ihre PKW´s unmittelbar vor den Containern abstellen, um ihr Altglas zu entsorgen. Für Radfahrer sei es ebenso störend und gefährlich an den Containern vorbeizufahren.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Bürgeranregung wird an dieser Stelle auf den in der Anlage beigefügten Antrag verwiesen.
Der Antrag wird hiermit dem zuständigen Fachausschuss in Form einer Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath und Ziffer I Nr. 7 Buchst. b.) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Zu dem Anliegen des Antragstellers nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Durch ein Schreiben des Fachbereichs 1.1 – Ordnung und Verkehr der Stadt Herzogenrath vom 12.04.2016 wurde der private Grundstückseigentümer der Grünfläche in der Raiffeisenstraße, auf dem die Glascontainer bis zu deren Umsetzung an den aktuellen Standort aufgestellt waren, darauf hingewiesen, dass an dem alten Glascontainerstandort in der Raiffeisenstraße Siedlungsungeziefer (u.a. Ratten) gesichtet wurde. Aus diesem Grund wurde der Eigentümer der Abstellfläche gebeten, entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung des Siedlungsungeziefers einzuleiten.
Der Grundstückseigentümer entgegnete der Verwaltung hierauf, dass nach seiner Auffassung das Rattenproblem durch die dort vorhandenen Altglascontainer aufgetreten sei. Aus diesem Grund forderte der Grundstückseigentümer die umgehende Entfernung der Altglascontainer von seinem Grundstück in der Raiffeisenstraße.
Die Verwaltung hat die Fraktionen im Rat der Stadt Herzogenrath sogleich mit Schreiben vom 09.05.2016 über den Wunsch des Eigentümers, die Altglascontainer von seinem Grundstück in der Raiffeisenstraße zu entfernen, unterrichtet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass grundsätzlich kein alternativer Standort in unmittelbarer Nähe vorhanden ist.
Aus rechtlichen Gründen ist die Verwaltung der Aufforderung des Grundstückseigentümers nachgekommen.
Allerdings hat die Verwaltung die Altglascontainer im Juli dieses Jahres, wenige Meter weiter rechts, auf öffentlicher Fläche in der Raiffeisenstraße, in der Nähe des kombinierten Geh-/Radwegs „Alte Bahn“, versuchsweise wieder aufstellen lassen.
Die Wiederaufstellung der Glascontainer in der Raiffeisenstraße erfolgte in enger Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Herzogenrath.
Deshalb ist aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht zunächst darauf hinzuweisen, dass die Altglascontainer auf dem Gehweg der Raiffeisenstraße platziert wurden. Denn der kombinierte Geh-/Radweg, und damit die Sonderrechte für Radfahrer, enden unmittelbar an der Wegesperre.
Zudem ist aufgrund des vorhandenen Abstands zum kombinierten Rad- und Gehweg und des Vorhandenseins der Wegesperre am Beginn/Ende des Rad-/Gehweges "Alte Bahn" in der Raiffeisenstraße, die ein Absteigen vom Fahrrad erforderlich macht bzw. eine deutliche Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, der Bereich vor den Containern grundsätzlich ausreichend bemessen, um gefahrlos an den Container vorbeifahren bzw. gehen zu können.
Darüber hinaus überwacht und reinigt der städtische Bauhof verstärkt diesen sensiblen Bereich, so dass Verunreinigungen grds. nicht eintreten sollten. Im Gegensatz zum bisherigen Standort lässt sich der neue Standort einfacher und effektiver reinigen.
Seit der Umsetzung der Glascontainer in der Raiffeisenstraße an den jetzigen Standort erreichen die Verwaltung jedoch Beschwerden fast ausschließlich von Radfahrern über den neuen Standort in fast gleichlautender Art, wie Sie der Antragsteller nunmehr hier vorgetragen hat. Auch die meisten anderen Beschwerdeführer (Radfahrer) regten die Entfernung der Container in der Raiffeisenstraße an.
Ein Anwohner aus der unmittelbaren Nachbarschaft hat sich aber auch positiv zu der Standortentscheidung geäußert, weil sich der Standort seitdem sauberer darstellt und das Auftreten von Siedlungsungeziefer (Ratten o.ä.) weitgehend zurückgegangen sei.
Bei der Bearbeitung der eingehenden Beschwerden sind im Zuge der Abwägung des Für und Wider der Beibehaltung eines fraglichen Standortes, wie auch bei allen anderen Standorten von Glascontainern im Stadtgebiet, zunächst folgende unabdingbare Grundvoraussetzungen zu beachten:
Bei der Auswahl eines Containerstandortes müssen stets eine Vielzahl von möglichen Beeinträchtigungen für Anwohner, Fußgänger und Radfahrer mit dem Nutzen sowie dem Sinn und Zweck der Aufstellung von Sammelcontainern im Stadtgebiet abgewogen werden.
Dabei sind die Aufstellflächen für Abfallsammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum äußerst begrenzt.
Es lässt sich deshalb nicht verhindern, dass, neben dem Standort in der Raiffeisenstraße, auch viele andere Containerstandorte im Stadtgebiet nicht optimal sind und unter stringenter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes immer nur einen Kompromiss darstellen können.
Dies trifft auch für die vom Antragsteller vorgetragene Problematik des Nutzerverhaltens zu, wonach diese ihren PKW unmittelbar vor der Sammeleinrichtung abstellen, um die Glascontainer zu befüllen, und den Verkehr damit gefährden. Denn dieser Vorgang vollzieht sich bei fast allen Containerstandorten im Stadtgebiet.
Das verkehrswidrige Verhalten einzelner Nutzer der Container sind Belastungen, die typischerweise mit dem Betrieb von solchen Abfallsammelanlagen verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer, sind solchen Anlagen, die ungehindert zugänglich sind, immanent. Das Fehlverhalten einzelner Nutzer kann durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden.
Die mit der bestimmungsgemäßem Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen sind aus diesen Gründen grundsätzlich hinzunehmen.
Das an den Tag gelegte Verhalten einzelner Benutzer der Anlage führt also nicht dazu, den jetzigen Standort als schlichtweg ungeeignet erscheinen zu lassen.
Um schließlich zu einer nachvollziehbaren Entscheidung zu gelangen, ob der Containerstandort „Raiffeisenstraße“ nunmehr vollständig aufgegeben werden soll, ist zunächst eine Aufzählung und Abwägung der Vor- und Nachteile des Standortes vorzunehmen:
Vorteile des Standortes:
Der Standort innerhalb des Wohngebietes ist verkehrsgünstig gelegen und zeichnet sich durch eine hohe Akzeptanz aus, die Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung ist und somit als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen ist.
Der Standort liegt eingebettet in einem Wohngebiet, ist deshalb nicht abgelegen und gut einsehbar, sodass die Gefahr illegaler Abfallablagerungen und der Benutzung außerhalb der zulässigen Einwurfzeiten sehr gering ist (Stichwort: „Soziale Kontrolle“).
Die Lärmbelästigungen auf die Nachbarschaft sind ebenfalls niedrig, weil der Standort über einen ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung verfügt. Beschwerden aus der Nachbarschaft in diese Richtung liegen der Verwaltung nicht vor.
Die Reinigung und Unterhaltung des Standortes ist grundsätzlich unproblematisch. Siedlungsungeziefer kann wirksam verhindert werden.
Nachteile des Standortes:
Der Standort der Sammelbehälter befindet sich auf dem Gehweg und in unmittelbarer Nähe zum kombinierten Geh-/Radweg „Alte Bahn“.
Trotz intensivster Überwachung und Reinigung kann nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich vereinzelt Glassplitter im vorderen Bereich der Container (auf dem Gehweg) befinden können (insbesondere nach der Entleerung der Container).
Dieses Problem tritt aber an allen Glascontainerstandorten im Stadtgebiet auf, die in unmittelbarer Nähe zu einem Gehweg aufgestellt sind.
Um auch zukünftig eine fußläufige Erreichbarkeit der Abfallsammelanlagen für die Anwohner der Raiffeisenstraße zu gewährleisten, sollten zudem die Entfernungen zu den nächsterreichbaren Glascontainercontainerstandorten im Einzugsbereich in die Überlegungen einbezogen werden:
Mühlenstraße (Parkplatz ehem. Netto, links neben Gebäude) = ca. 350 m fußläufige Entfernung von Standort zu Standort
Nord-/Ecke Holzerstraße = ca. 450 m fußläufige Entfernung von Standort zu Standort
Weststraße (Bahndamm) = ca. 460 m fußläufige Entfernung von Standort zu Standort
Der Vollständigkeit halber weist die Verwaltung noch darauf hin, dass sich die Entschädigungsleistungen der Dualen Systeme für die Einrichtung und Unterhaltung der Containerstandorte an der Stellplatzdichte orientieren (= Containerstandort je Anzahl Einwohner). Wird also hier ein gewisses Verhältnis unterschritten (1 : 800), werden sich die Zahlungen der Dualen Systeme an die Stadt automatisch spürbar reduzieren.
Anfallende Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der Glascontainerstandorte im Stadtgebiet, die aus diesem Grund nicht mehr durch die Entschädigungsleistungen der Dualen Systeme abgedeckt werden, gehen schließlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts und damit unmittelbar der Bürgerinnen und Bürger.
Die Stadt Herzogenrath verfügt zurzeit noch über 62 Containerstandorte im Stadtgebiet. Damit bewegt sich die Stellplatzdichte in Herzogenrath bereits nahe dem o.g. Schwellenwert von 1 : 800 (Stadt Herzogenrath: 1 : 751).
Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund sollte grundsätzlich die Anzahl der Containerstandplätze möglichst konstant gehalten und vorhandene Glascontainerstandorte nur nach gründlicher Einschätzung vollständig aufgegeben werden.
Nach sorgfältiger Abwägung aller bekannten Sachverhalte und besonders unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich zu allen anderen Standorten im Stadtgebiet überwiegen nach Auffassung der Verwaltung im vorliegenden Fall die Vorteile des Standortes.
Besonders der Standortvorteil innerhalb des Wohngebietes ohne schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ist besonders hervorzuheben.
Sofern die Nutzer des Geh-/Radwegs bei Gebrauch des betroffenen Bereichs die Regeln der Straßenverkehrsordnung beachten (§§ 1 und 2 StVO), sind nach Meinung der Verwaltung Gefährdungen der Nutzer aufgrund vereinzelter Glassplitter auf dem Gehweg weitgehend auszuschließen und damit nicht bedeutend höher einzustufen, als an den meisten anderen Glascontainerstandorten im Stadtgebiet.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung dem Ausschuss den Antrag abzulehnen und den Glascontainerstandort in der Raiffeisenstraße beizubehalten.
Rechtliche Grundlagen:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Verpackungsverordnung (VerpackV), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath, Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath
Anlagen
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