Sitzungsvorlage - V/2016/301
Grunddaten
- Betreff:
-
§ 2b UStG; Abgabe einer Optionserklärung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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13.12.2016
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, dass die Stadt Herzogenrath als juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.
Gleichzeitig beauftragt der Rat die Verwaltung, eine entsprechende schriftliche „Optionserklärung“ bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Das Gesetz sieht in Artikel 12 vor, unter Streichung von § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in einem neuen § 2b zu regeln, indem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) insbesondere das Wettbewerbskriterium im nationalen Gesetz präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen jPöR (sogenannte Beistandsleistungen) normiert werden.
Begründete bisher eine jPöR einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), galt sie insoweit als Unternehmer - sonst nicht. Zukünftig spielt dieses Prinzip keine Rolle mehr. Leistungen und damit insbesondere die Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dann umsatzsteuerbar, wenn ihnen eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt. Basieren die Tätigkeiten auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage, sind sie von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die jPöR mit privaten Unternehmen in einen nicht unbeachtlichen Wettbewerb tritt.
Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des neuen § 2 b UStG soll ein angekündigtes BMF-Schreiben bringen.
Um den jPöR einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung normiert und damit den Betroffenen ermöglicht, die bisherige Rechtslage während eines 5-Jahres-Zeitraums ab Gesetzesbeschluss (Inkrafttreten 01.01.2016) fortzuführen. Bis zum Ende des laufenden Jahres haben die Kommunen die Wahl, ob sie bereits zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder längstens bis zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen.
Im letzteren Fall muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber erklärt werden, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet werden soll.
Die Erklärung ist formlos bis zum 31.12.2016 abzugeben.
Der Übergangszeitraum bis 2021 muss allerdings nicht voll ausgeschöpft werden; die „Optionserklärung“ kann - mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres - widerrufen werden.
Da sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführten Leistungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen zu untersuchen sind, schlägt die Verwaltung vor, von der „Optionserklärung“ gegenüber dem Finanzamt Gebrauch zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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22,5 kB
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(wie Dokument)
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33,1 kB
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