Sitzungsvorlage - V/2017/040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die als Anlage 4 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu den jeweiligen Volks- und Stadtteilfesten in Herzogenrath.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gewerbeverein Herzogenrath beabsichtigt, auch in 2017 Stadtteil- sowie Volksfeste    durzuführen und beantragt hierzu verkaufsoffene Sonntage (Anlage 1). Da sich der Gewerbeverein Merkstein in 2014 aufgelöst hat, möchten die Ladenlokale am Nordstern-Park, wie in 2015 + 2016, zu den Herzogenrather Festen mit öffnen. Erfahrungsgemäß wird der dortige Parkplatz und der Parkplatz am Media-Markt zu den Veranstaltungen so intensiv mit genutzt, dass ab diesem Jahr ein Shuttle-Service eingesetzt werden soll.

 

r die Stadtteile Merkstein und Kohlscheid werden keine verkaufsoffenen Sonntage beantragt.             

 

Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lässt in § 6 Abs. 4 zu, dass verkaufsoffene Sonntage für verschiedene Ortsteile und Bezirke oder für das gesamte Gemeindegebiet freigegeben werden können.

 

§ 6 Abs. 1 LÖG NRW schreibt allerdings vor, dass Freigaben nur anlässlich örtlicher Feste erfolgen dürfen. Mit Erlass vom 20.11.2015 weist das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 11.11.2015 darauf hin, dass neben der Anlassbezogenheit, die seit der Änderung des LÖG NRW zum 01.05.2013 zu prüfen ist, weitere Kriterien für die Sonntagsöffnung erfüllt sein müssen.

 

Zu beachten sind, dass das Fest an sich einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob sich die Freigabe auf den gesamten Ort beziehen oder auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden soll.

 

Dieses Urteil ist in 2016 Auslöser für mehrere Gerichtsverfahren zum gleichen Thema auch hier in Nordrhein-Westfalen gewesen. Das OVG Münster hat in den einschlägigen Beschlüssen vom 10.06.2016 und 15.08.2016 das BVerwG Urteil teilweise wörtlich zitiert.

 

Da sich aus dieser Rechtsprechung für alle Kommunen  grundsätzliche Anforderungen an ihre Rechtsverordnungen für verkaufsoffene Sonntage ergeben, verfügt das MWEIMH NRW daher mit Erlass vom 07.09.2016 folgendes:

-          die Veranstaltung (Fest,  Markt) muss selbst für den Sonntag prägend sein. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen werden;

-          eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde, als der alleinige verkaufsoffene  Sonntag. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen;

-          die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist;

-          darüber hinaus müssen die durch das Fest/den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf dem Markt, Fest, etc. auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich.

 

Alle oben genannten Voraussetzungen werden erfüllt. Die vier Feste sind Besuchermagnete nicht nur für die Herzogenrather Bürger. Auch ohne die beantragten verkaufsoffenen Sonntage zeigen die Besucherströme, dass die Veranstaltungen so beliebt sind, dass die innerstädtischen Parkplätze bereits kurz nach der Öffnung der Feste um 11:00 Uhr überlastet sind. 

 

Auch stehen die beabsichtigten Sonntagsöffnungen in einem engen räumlichen Bezug zu den Veranstaltungen, da eine Öffnung für die Stadtteile Merkstein und Kohlscheid nicht beabsichtigt ist.

 

Aufgrund von Befragungen und Erfahrungswerten (s. Parkplätze) prognostiziert der Vorstand des Gewerbevereins Herzogenrath folgende Besucherzahlen für die einzelnen Veranstaltungen:

Frühlingsfest ca. 7.000 – 8.000

Burgfestca. 20.000

Oktoberfestca. 10.000

Weihnachtsmarkt/Burgweihnachtca. 20.000

 

Die zu erwartenden Ladenbesucher, die nur wegen Öffnung der Geschäfte kommen, werden wie folgt geschätzt:

 

Frühlingsfest ca. 5.000

Burgfestca. 5.000

Oktoberfestca. 5.000

Weihnachtsmarkt/Burgweihnachtca. 7.500

 

§ 6 Abs. 4 letzter Satz LÖG NRW schreibt vor, dass vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind. Dieser Vorgabe ist die Verwaltung mit Schreiben vom 24.01.2017 nachgekommen.

 

Bis zum Stichtag 06.02.2017 haben nur die IHK per Mail und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geantwortet. Die Schreiben sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Die IHK bestätigt, dass die Anlässe in dem Antrag ausführlich beschrieben sind und dass die erwarteten Besucherströme differenziert dargestellt werden. Ver.di formuliert Bedenken zum Frühlings- und zum Oktoberfest wie folgt:

 

Das Frühlingsfest hat keinerlei Bezug zu einer Tradition oder einem bestimmten Datum. Es erweckt eindeutig den Anschein eines Festes, um die Sonntagsöffnung zu ermöglichen. Die „traditionellen“ Bezüge, die für das Oktoberfest als Legitimation herangezogen werden, finden entweder bereits am Samstag statt (Auftritt des Dreigestirns) oder sind zeitlich nicht festgelegt, so dass auch dort fraglich ist, warum sie eine Sonntagsöffnung begründen sollten.

 

Außerdem ist nicht ersichtlich, in welchem örtlichen Einzugsgebiet sich der Anlass auswirkt und entsprechende Einschränkungen der Sonntagsöffnungen vorgenommen werden sollen.

 

Der Argumentation von ver.di ist nicht zu folgen. Der Gewerbeverein legt in seinem Antrag ausführlich dar, dass das Frühlings- und das Oktoberfest, die beide bereits seit vielen Jahren erfolgreich veranstaltet werden, die Vorgaben aus der Rechtsprechung erfüllen. Sowohl die erforderliche Anlassbezogenheit ist bei beiden Veranstaltungen gegeben und prägend, auch die erwarteten Besucherzahlen sind eindeutig definiert.

 

Das örtliche Einzugsgebiet ist im Anschreiben mit „Herzogenrath-Mitte und Nordstern-Park“ klar dargestellt, zumal ebenfalls im Anschreiben vermerkt ist, dass für die Stadtteile Merkstein und Kohlscheid keine verkaufsoffenen Sonntage beantragt wurden.

 

Die Vereinigte Unternehmensverbände Aachen (VuV) e.V., die Handwerkskammer, die evangelischen Kirchengemeinden sowie und die Pfarre St. Gertrud Herzogenrath haben nicht geantwortet.

 

Alle Voraussetzungen werden erfüllt. Die vom Gewerbeverein Herzogenrath veranstalteten Märkte bzw. Feste sind seit Jahren erfolgreich in der Region etabliert. Die Zahlen der Besucherprognosen liegen vor und Freigaben für das komplette Stadtgebiet sind nicht vorgesehen. Die richtige Balance ist bei den Veranstaltungen bzw. den beantragten Sonntagsöffnungen gegeben. Sie wird sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, als auch werden für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.

 

Die verkaufsoffenen Sonntage sind wie folgt terminiert:

 

Herzogenrath und Nordstern-Park

 

1.Frühlingsfest, Sonntag, 02.04.2017

  1. Burgfest, Sonntag, 11.06.2017
  2. Oktoberfest, Sonntag 01.10.2017
  3. Weihnachtsmarkt, Sonntag, 17.12.2017

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 6 Abs. 4 LÖG NRW

§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

1. Antrag des Gewerbevereins Herzogenrath

2. Stellungnahme IHK

3. Stellungnahme ver.di

4. Ordnungsbehördliche Verordnung

 

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Anlagen

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