Sitzungsvorlage - V/2012/422-E04
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsätze zur Übertragung der Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 22 Abs. 1 GemHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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16.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 10.12.2012 hat der Stadtrat erstmalig die Grundsätze zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen beschlossen und diese mehrfach, zuletzt am 10.12.2015, modifiziert.
Bisher gelten folgende Grundsätze zur Ermächtigungsübertragung:
- Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen,
- wenn ein offener Auftrag besteht oder
- im Rahmen eines Vergabeverfahrens der Submissionstermin bereits stattgefunden hat oder
- ein Grundstücksgeschäft getätigt werden soll, über das der Haupt- und Finanzausschuss bereits entschieden hat.
- Dem Stadtrat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Im Zusammenhang mit den umfangreichen Investitionsmaßnahmen des Integrierten Handlungskonzeptes Herzogenrath Mitte (IHK), dem Um-/ Erweiterungsbau für die Gesamtschule sowie den Entwicklungsmaßnahmen in Kohlscheid ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragungen zur Einhaltung der Netto-Neuverschuldungsgrenze zu öffnen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Grundsätze zur Ermächtigungsübertragung wie folgt zu formulieren:
- (Unverändert): Nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für Aufwendungen und konsumtive Auszahlungen werden stets neu veranschlagt.
- (Unverändert): Grundsätzlich sollen nicht in Anspruch genommene aber im Folgejahr benötigte Ermächtigungen für investive Auszahlungen neu veranschlagt werden.
- Für den Fall, dass eine Neuveranschlagung von investiven Auszahlungen die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes durch Überschreitung der Netto-Neuverschuldungsgrenze gefährden sollte, wird ausnahmsweise eine Übertragung der Ermächtigungen für investive, nicht rentierliche Auszahlungen für die Dauer eines Jahres zugelassen, um im Haushaltsplan eine Netto-Neuverschuldung von Null zu erreichen.
- (Unverändert): Dem Stadtrat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
- Wenn sich die Stadt nicht in der Haushaltssicherung bzw. im Nothaushalt befindet und somit einen ausgeglichenen Haushalt gemäß § 75 Absatz 2 GO bzw. eine genehmigungsfähige Haushaltssatzung gemäß § 75 Absatz 4 Satz 1 GO aufstellt, werden entsprechend Ziffer 3 keine Ermächtigungsübertragungen durchgeführt.
Die Verwaltung wird von den o. a. Regelungen nur in dem Maße Gebrauch machen, wie es zur Einhaltung der Netto-Neuverschuldungsgrenze notwendig ist.
Rechtliche Grundlagen:
§ 75 GO
§ 22 GemHVO
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme ÖRP:
Mit der Genehmigung der vorgeschlagenen neuen Grundsätze zur Ermächtigungsübertragung werden die Möglichkeiten zur Übertragung von Ermächtigungen der vorherigen Haushaltsplanes wiederum erweitert.
Grundsätzlich ermächtigt der Rat die Verwaltung mit dem Haushaltssatzung/-plan, die Maßnahmen innerhalb des entsprechenden Haushaltsjahres durchzuführen, mit der Übertragung von Ermächtigung/Mittel wird der Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung durchbrochen. Durch die neuen o.a. Grundsätze kann diese Übertragung im investiven nicht rentierlichen Bereich nun auch erfolgen, wenn noch keine entsprechende Handlung (Submission, Auftragsvergabe) für die Investitionsmaßnahme durchgeführt wurde.
Durch diese Maßnahmenverschiebung im Rahmen der Ermächtigungsübertragung besteht die Gefahr, dass neben der vom Rat zu beschließenden Haushaltssatzung der „Schattenhaushalt“ weiterhin steigt. Hier ist durch den Kämmerer zu gewährleisten, dass die Übertragung nur für Maßnahmen erfolgt, die für die städtische Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind und die Durchbrechung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit nur restriktiv angewandt wird.
Gegen die vorgeschlagene Erweiterung der Ermächtigungsübertragung nach § 22 GemHVO bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung unter der oben aufgeführten Anwendung keine Bedenken.
