Sitzungsvorlage - V/2018/280
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigung und Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 sowie Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung; Bürgermeisterbüro; Amt 14 - Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung; Dezernat 3
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2018
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet Herzogenrath zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 16. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2017.
Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2019 in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
X | im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 255.900,-- | Euro. |
Bei dem Produkt 1254510 – Straßenreinigung/Winterdienst ist die vom KAG NRW geforderte Kostendeckung durch Anpassung der Straßenreinigungsgebühren gewährleistet. Dabei bleibt der erforderliche städtische Anteil in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2019:
A.) Straßenreinigung:
Im Jahr 2017 wurde die maschinelle Straßenreinigung für einen Zeitraum von vier Jahren europaweit ausgeschrieben. Das wirtschaftlichste Angebot lag schließlich erheblich über den bisherigen Kosten, jedoch nur geringfügig oberhalb der erwarteten geschätzten Kosten, so dass mit einer Erhöhung der Gebührensätze bereits zum 01.01.2018 infolge des Ausschreibungsergebnisses gerechnet und diese schließlich auch notwendig wurde (siehe hierzu auch Drucksachen-Nr.: V/2017/323).
Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gilt seit dem 01.03.2018 bis zum 31.08.2020. Der Tarifabschluss sieht eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 3,19 % zum 01.03.2018, eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 3,09 % zum 01.04.2019 und eine lineare Steigerung der Entgelte um ø 1,06 % zum 01.03.2020, vor.
Ausgehend von diesem Tarifergebnis wird in 2019 mit weiter steigenden Lohnkosten im Öffentlichen Dienst gerechnet (+5,50 % für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2019). Dies hat höhere Kosten bei den städtischen Personalausgaben, insbesondere bei den lohnintensiven Leistungen, zur Folge.
Sowohl die Kostensteigerungen in der Entsorgungswirtschaft als auch die Lohnerhöhungen im Öffentlichen Dienst sind unmittelbare Grundlagen der Gebührenfestsetzung für das kommende Jahr.
Aufgrund der steigenden Lohnkosten erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung (maschinelle und manuelle Reinigung) ggü. dem Vorjahr insgesamt um 1,26 % (= 1,6 T€).
B.) Winterdienst:
Die Kostenentwicklung für den Winterdienst ist immer noch von den langen und harten Wintern 2009/2010 und 2010/2011 geprägt, so dass die durchschnittlichen Kosten zwar weiterhin leicht sinken, aber stets relativ hoch bleiben.
Im vergangenen Winter mussten im Vergleich zu dem Vorjahr auch wieder mehr Winterdiensteinsätze gefahren werden. Die Einsatzstunden für Fahrer und Beifahrer beliefen sich im Jahr 2017 auf insgesamt 970 Stunden (2016: 902 Stunden). Weiter sind andauernd hohe Ausgaben für Streusalz in der Gebührenkalkulation 2019 zu berücksichtigen. Denn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einsatzstunden und Betriebskosten für das Jahr 2019 wird auf die Durchschnittswerte der Vorjahre zurückgegriffen (Betrachtungszeitraum: 10 Jahre). Dies ist sachgerecht, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen und Gebührensprünge zu verhindern.
Insgesamt führt die Kalkulation, insbesondere aufgrund des Tarifabschlusses ab 2018 und wieder ansteigender Streusalzaufwendungen, zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Kosten für den Winterdienst (ohne Abschreibungen, Zinsen und Innere Verrechnungen) um 13,85 % gegenüber dem Vorjahr erhöht werden müssen.
Die Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten (+2,3 T€) sowie geringe Kostensteigerungen bei den Inneren Verrechnungen (+0,7 T€) führen schließlich dazu, dass die prognostizierten Gesamtkosten für den Winterdienst gegenüber dem Vorjahr insgesamt merklich steigen (+13,80 % = +13,3 T€).
C.) Gebührennachkalkulation 2017:
Die Nachkalkulation des Jahres 2017 schließt unter dem Strich mit einer Kostenüberdeckung in Höhe von 5.253,00 € ab, die sich auf die verschiedenen Dienstleistungsbereiche wie folgt verteilt:
1. | Sommerreinigung: | + 8.387,82 € |
2. | Manuelle Straßenreinigung: | + 200,68 € |
3. | Winterdienst: | - 3.335,50 € |
| Gesamt: | + 5.253,00 € |
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckugnen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Das heißt, Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2017 sind zwingend bis zum Jahr 2021 abzurechnen.
In der Gebührenkalkulation des Jahres 2019 wird der Gesamtbetrag aus 2017 in Höhe von 5.253,00 € als Einnahme (Rücklagenentnahme) verbucht, so dass hier der gesetzlich geforderte Ausgleich für das Jahr 2017 erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz KAG NRW).
Rücklagemittel stehen demzufolge für zukünftige Gebührenkalkulationen nach jetzigem Stand nicht mehr zur Verfügung (vorbehaltlich der Gebührennachkalkulation 2018).
D.) Zusammenfassung:
Zusammengefasst erhöhen sich die Gesamtkosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst um insgesamt 6,53 % (= 15,7 T€).
Auswirkungen für die Gebührenzahler:
Die oben geschilderten Kostenverläufe im Bereich der Sommerreinigung und dem Winterdienst (insbesondere aufgrund des Tarifergebnisses (Sommerreinigung) sowie bei den Personalkosten (Winterdienst)), führen dazu, dass die Gebühren für die Reinigungsklassen S1 und S2 um insgesamt 19 Cent, auf 1,84 € je Frontmeter und Jahr (+11,52 %) erhöht werden müssen.
Ohne den Einsatz der Rücklagemittel bei der Sommerreinigung aus dem Jahr 2017 wäre eine Gebühr von 1,91 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Bei einer angenommenen Frontmeterlänge von 10 m ergeben sich für 2019 damit für die Grundstückseigentümer jährliche Gebührenmehrbelastungen von 1,90 €.
Bei der in den Innenstädten maßgeblichen Reinigungsklasse S6 ist eine Anhebung der Gebühren um 33 Cent auf 6,30 € je Frontmeter und Jahr erforderlich (+5,53 %). Hier wirken sich besonders deutlich die Lohnkostenerhöhungen der letzten Jahre aus, weil die in diesem Tarif inbegriffene manuelle Handreinigung äußerst personalintensiv, und damit auch lohnintensiv, ist
Ohne die Abrechnung der Kostenüberdeckungen aus dem Jahr 2017 wäre eine Gebühr von 6,41 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Es ergeben sich für 2019 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m jährliche Mehrbelastungen für die Grundstückseigentümer von 3,30 €.
Der Gebührensatz für den Winterdienst, Reinigungsklasse S5, steigt um 22 Cent auf 0,83 € je Frontmeter und Jahr (+36,07 %). Hier sind insbesondere höhere Kosten für Streugut, aber auch gestiegene Personalkosten zu berücksichtigen. Weiter sind im Jahr 2018 in den Winterdienst noch Rücklagemittel in Höhe von 12.841,15 € aus dem Jahr 2016 zurückgeflossen. Diese finanziellen Mittel stehen in 2019 nicht mehr zur Verfügung. Zusätzlich muss der Gebührenhaushalt für das Jahr 2017 gem. Nachkalkulation eine Kostenunterdeckung in Höhe von 3.335,50 € verkraften.
Ohne die Abrechnung der Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2017 im Winterdienst wäre eine Gebühr von 0,81 € je Frontmeter und Jahr zur Kostendeckung erforderlich.
Damit einhergehend ist für 2019 bei einer angenommenen Frontlänge von 10 m eine jährliche Mehrbelastung für die Grundstückseigentümer in Höhe von 2,20 €.
Die Verwaltung schlägt vor, die Straßenreinigungsgebühren anzupassen und ab dem 01.01.2019 wie folgt festzusetzen:
Reinigungsklasse | Gebühr 2018 | Gebühr ab 01.01.2019 |
S1 (überörtliche Hauptverkehrsstraßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,65 € | 1,84 € |
S2 (Haupterschließungs- und innerörtliche Verbindungs- Straßen, wöchentliche Reinigung inkl. Winterdienst) | 1,65 € | 1,84 € |
S5 (nur Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen durch die Stadt) | 0,61 € | 0,83 € |
S6 (arbeitstägliche, manuelle Straßenreinigung)
| 5,97 € | 6,30 € |
2. Änderung des Straßenverzeichnisses:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der zurzeit gültigen Fassung (Satzung) ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung. Die Reinigung und Winterwartung der aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 der Satzung festgesetzten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete, Errichtung von Neubauten, der Widmung von Straßen im Stadtgebiet Herzogenrath und aus der Praxis heraus, ist regelmäßig eine Aktualisierung des Straßenverzeichnisses erforderlich.
Das Straßenverzeichnis ist daher wie folgt zu ergänzen:
Stadtteil Kohlscheid (Anlage 2):
Straße: | Alte Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: | Neue Einstufung in Reinigungsklasse nach § 3 der Satzung: |
Feldlerchenweg | --- | U |
Erläuterung zu der Einstufung in die Reinigungsklasse:
Im Zuge der Erweiterung der Finkenstraße (Neubaugebiet „Finkenstraße“) ist die Straße „Feldlerchenweg“ neu hinzugekommen.
Die Einstufung der Straße Feldlerchenweg erfolgt analog der Finkenstraße. Die Übertragung der Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen auf die Anlieger ist grundsätzlich zumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Die Verwaltung schlägt vor die als Anlage 1 beigefügte 16. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2017 zu beschließen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Die Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung hat die vorliegende Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung für das Jahr 2019 geprüft. Der bestehende Tarifvertrag im öffentlichen Dienst sieht eine jährliche Lohnanpassung / Lohnentschädigung für die nächsten zwei Jahre vor. Hierbei sind die Gehaltsanpassungen zum 01.03.2018 bis zum 31.03.2019 um 3,19 % gestiegen. Zum 01.04.2019 sind weitere Gehaltsanpassungen mit 3,09 % vereinbart. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf lohnintensive Arbeiten in bestimmten Reinigungsklassen. Nach der vorliegenden Kostenberechnung sind Anpassungen in den Reinigungsklassen S1 bis S5 unerlässlich. Unter der Berücksichtigung der vorliegenden Kosten – Leistungsberechnung werden die Veränderungen in den Reinigungsklasse S1 bis S5 von Seiten der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen anerkannt.
Anlage/n:
1.)16. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 in der Fassung vom 12.12.2017;
2.) Gebührenbedarfsberechnung 2019;
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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32,8 kB
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(wie Dokument)
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