Sitzungsvorlage - V/2018/282
Grunddaten
- Betreff:
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Einführung einer neuen Grabart zum 01.01.2019 in Umsetzung des Nutzungskonzepts der Verwaltung für die Trauerhalle auf dem Friedhof Oststraße, Herzogenrath-Kohlscheid; hier: Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2018
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Herzogenrath begrüßt den Vorschlag der Verwaltung eine neue Grabart auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath, hier in einem ersten Schritt in der Trauerhalle des Friedhofes Oststraße, anzubieten.
Um die Möglichkeit des Erwerbs der neuen Grabstätten in der Stadt Herzogenrath zu schaffen, beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016.
Die 1. Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Friedhöfe sind ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Gemeinwesens. Kaum ein Bereich des öffentlichen Lebens wird so sensibel gehandhabt und beobachtet wie der Friedhof. Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel der Bestattungskultur ab. Das Verbleiben mehrere Generationen an einem Ort ist heute nicht mehr die Regel.
Die Wahrnehmung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes führt zu einer steigenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger. Oftmals wohnen Angehörige von Verstorbenen nicht mehr am selben Ort und sind nicht in der Lage, die Grabpflege selbst durchzuführen. Auch möchten immer weniger Menschen ihre Angehörigen mit der Pflege ihrer Gräber belasten oder es sind einfach keine Verwandten mehr da. Aus diesen Gründen wächst deutlich das Interesse an pflegeleichten oder pflegefreien Gedenkstätten.
In den letzten Jahren konnte z.B. bundesweit eine Steigerung der Nutzungsrechte von pflegeleichten Gedenkstätten von bis zu 10 % festgestellt werden, was sich auch bei der Nachfrage und in den geäußerten Wünschen der Herzogenrather Bürgerinnen und Bürger widerspiegelt.
Grabarten kombiniert mit friedhofsgärtnerischen Leistungen oder ganz pflegefreie Urnengräber in Stelen werden daher auch zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen.
Entsprechend dieses Trends wurden im Juli 2016 in Herzogenrath zwei weitere pflegeleichte Grabarten eingeführt („Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele ohne Bepflanzung“ und „Erdgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung auf Rasenflächen ohne Bepflanzung“).
Das Angebot soll nun noch einmal durch eine weitere Bestattungsmöglichkeit erweitert werden:
„Einzel- oder Doppelkammern in der Urnenwand einer Urnenhalle mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren.“
Die neue Grabart ist pflegefrei und zeichnet sich durch die vorhandene Behausung aus, die während der allgemeinen Öffnungszeiten des Friedhofs vollkommen witterungsunabhängig einen Besuch der Gedenkstätte ermöglicht. Dabei bietet sich der bestuhlte Raum in der Trauerhalle an, in stillem Gedenken an die Verstorbenen zu erinnern, was besonders für Personen mit eingeschränkter Mobilität von Vorteil sein dürfte.
Darüber hinaus hätte die neue Grabart noch den Vorteil, dass durch die teilweise Nutzung der Trauerhallen als Urnenhallen ein Teil des Unterhaltungsaufwandes und der Schließdienst für die Hallen über die Urnenkammern refinanziert und im Gegenzug die Gebühren für die Nutzung der Hallen für Trauerfeiern gesenkt werden können. Niedrigere Gebühren für die Trauerhallennutzung könnten schließlich zu einer intensiveren Nutzung als heute führen und die Auslastung verbessern, was wiederum stabile oder, im Idealfall, weiter sinkende Gebühren ermöglichen würde.
Zusammenfassend schlägt die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Herzogenrath vor der Einführung der neuen Grabart zum 01.01.2019 zuzustimmen und die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.07.2016 zu beschließen.
Die gebührenrechtlichen Auswirkungen dieses Beschlusses werden in der Beratungsvorlage mit der Drucksachen-Nr. V/2018/279 - „Friedhofs- und Bestattungswesen, hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019“ - ausführlich dargestellt.
Die erstellte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2019 lässt an dieser Stelle den grundsätzlichen Hinweis zu, dass im Rahmen zukünftiger politischer Diskussionen über die Einführung weiterer Bestattungsformen stets beachtet werden sollte, dass die Realisierung neuer Grabtypen auch Auswirkungen auf die Nachfrage nach bereits vorhandenen und etablierten Grabarten und auf die Friedhofsgebühren haben kann. Dies kann im Extremfall schließlich soweit führen, dass sich der Träger der Einrichtung selbst Konkurrenz durch das Vorhalten zahlreicher Grab- und Bestattungsformen macht, die zueinander im Wettbewerb um die Gunst der Nachfrager treten. Denn all diese verschiedenen Grabformen wollen schließlich auch ausgelastet werden; ein einziger Bestattungsfall kann aber nur eine dieser vielen Möglichkeiten auswählen. Dies kann die, vom Gesetzgeber geforderte, Kostendeckung im Gebührenhaushalt immer schwieriger machen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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37,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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41 kB
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