Sitzungsvorlage - V/2019/015
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellplatzablösesatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 63 - Bauordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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29.01.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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05.02.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum 01.01.2019 ist die vom Landtag beschlossene neue Landesbauordnung NRW 2018 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landebauordnung NRW 2000 außer Kraft getreten.
Nach § 51 Landesbauordnung NRW 2000 i.V.m. der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Festlegung der Gemeindegebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gem. § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung (Stellplatzsatzung) vom 14.12.2004 war die Ablösung der Herstellpflicht von zu erstellenden Stellplätzen grundsätzlich bisher möglich.
Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 der Landesbauordnung NRW 2018 werden bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen auch bei erst im Jahre 2019 zu treffenden Entscheidungen noch nach der vorgenannten (alten) Reglung der Bauordnung NRW 2000 i.V.m. der (alten) o.g. Stellplatzsatzung beschieden.
Demzufolge muss die o.g. (alte) Stellplatzsatzung der Stadt Herzogenrath zunächst auch in Kraft bleiben.
Um jedoch auch in Bezug auf Bauanträge, welche ab dem 01.01.2019 eingereicht werden, eine Ablösung der sodann nach § 48 Landesbauordnung NRW 2018 zu erstellenden Stellplätze zu ermöglichen, ist der Beschluss über eine entsprechende neue Satzung zwingend erforderlich.
Die Rechtsgrundlage für eine solche Satzung findet sich im § 48 Bauordnung NRW 2018.
Wegen der o.g. Regelung in § 90 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung NRW 2018 tritt die nunmehr zu beschließende (neue) Stellplatzablösesatzung dementsprechend zunächst neben die bisher geltende (alte) Stellplatzsatzung der Stadt Herzogenrath.
Durch Erlass der als Anlage beigefügten (neuen) Stellplatzablösesatzung findet demnach lediglich eine Anpassung an die seit dem 01.01.2019 geltende Gesetzeslage statt. Es wird darauf hingewiesen, dass die zu beschließende Satzung auf ein entsprechendes Muster des Städtetages NRW zurückgeht.
Im § 3 Buchstabe g) wurden Wettbüros als städtebaulich unerwünschte Nutzungen in der (neuen) Stellplatzablösesatzung ergänzt. Ansonsten ergeben sich inhaltlich zwischen der neuen und der alten Satzung keine weiteren Unterschiede. Es findet lediglich eine Anpassung an die Gesetzeslage statt.
Rechtliche Grundlagen:
BauO NRW 2018
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:
Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:
(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)
| ja | x | nein |
(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Aufgrund der neu Inkraft getretenen Bauordnung für das Land NRW ist es notwendig eine weitere Stellplatzablösesatzung für die Stadt Herzogenrath zu erlassen, die die Ablösung für Bauanträge ab dem 01.01.2019 regelt. Die beigefügte Satzung orientiert sich sowohl an die Mustersatzung des StGB NRW wie auch an die parallel Inkraft bleibende Stellplatzsatzung vom 01.01.2005.
Gegen die vorgelegte Stellplatzablösesatzung besteht seitens der Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
Satzung üder die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Herzogenrath (Stellplatzablösesatzung)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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121,6 kB
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(wie Dokument)
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27,2 MB
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