Sitzungsvorlage - V/2019/034
Grunddaten
- Betreff:
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Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz Bundesteilhabegesetz bzw. BTHG) auf die Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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21.02.2019
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
X | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
X | ja |
| nein |
| im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
| im Finanzplan bei Investitionsnummer |
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen |
| Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
| 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Sachkosten |
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Personalkosten |
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Finanzaufwand |
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Folgelasten gesamt: |
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Folgeerträge |
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Folgelasten saldiert: |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das neue Teilhaberecht beruht im Wesentlichen auf dem “Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetz – BTHG), das am 23.12.2016 vom Bundestag verabschiedet wurde.
Es handelt sich um ein Artikelgesetz, mit dem kein eigenständiges Gesetz geschaffen wurde, das unter dem Namen Bundesteilhabegesetz in einschlägigen Gesetzessammlungen erscheint, sondern durch dessen 26 Artikel werden bestehende Gesetze verändert. In mehreren Reformschritten verteilt über den Zeitraum bis zum Jahr 2023 soll es das Teilhaberecht zukunftsweisend weiterentwickelt werden.
Hauptgegenstand der Reform sind der erste Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), der die Ziele und allgemeinen Grundsätze des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen enthält, sowie das Recht der Eingliederungshilfe, die zum Jahr 2020 vom SGB XII in das SGB IX überführt wird.
Die Änderungen sind jedoch nicht auf das SGB IX beschränkt, insbesondere auch im SGB XII
(Sozialhilfe) werden maßgebliche Änderungen vorgenommen.
Darüber hinaus tangiert das Artikelgesetz auch alle anderen Bücher des Sozialgesetzbuches, in denen zumindest punktuelle Änderungen zu verzeichnen sind, aber darüber hinaus auch Gesetze, die man nicht sofort mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Verbindung bringen würde, z.B. das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) oder aber das SGB VIII.
Unübersichtlich ist die Reform nicht nur, weil der Umstellungsprozess sich über mehrere Jahre erstreckt, sondern auch weil das Bundesteilhabegesetz zudem gleichzeitig mit anderen Gesetzesreformen in Kraft tritt , die eng mit dem BTHG verzahnt sind.
Hingegen ist die ebenfalls für die letzte Legislaturperiode geplante, „inklusive bzw. große Lösung diskutierte Reform der Kinder – und Jugendhilfe im SGB VIII nicht zustande gekommen, so dass es bis auf weiteres bei der getrennten Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit seelischen Beeinträchtigungen einerseits, und jenen mit körperlichen und/ oder geistigen Beeinträchtigungen andererseits bleibt.
Das BTHG definiert im SGB IX neue Leistungsgruppen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 – 48)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 – 63)
- Unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75)
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76 – 84)
§ 6 Abs.1 Nr.6 SGB IX definiert, dass die Jugendhilfe im Kontext des § 35 a SGB VIII einer der insgesamt sieben Rehabilitationsträger ist:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Kriegsopferfürsorge
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Eingliederungshilfe
Das BTHG erwartet nun, dass die Jugendhilfe, hier die Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII prüft, welcher REHA-Träger zuständig ist. Das SGB IX liefert konkrete Vorgabe zur Weitergabe von Anträgen, hier sind konkrete Fristen einzuhalten. Die öffentliche Jugendhilfe kann aber auch andere REHA-Träger beteiligen oder aber für andere REHA-Träger entscheiden und anschließend eine Kostenerstattung beantragen.
Die Mitarbeiterinnen in der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII und in der WJH (Wirtschaftlichen Jugendhilfe) sind derzeit dabei sich intensiv mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen und den Verfahrensabläufen zu beschäftigen.
Die konkreten Auswirkungen für die Arbeit in der Jugendhilfe werden in einer der nächsten Sitzung dem Jugendhilfeausschuss ausführlicher vorgestellt.
Ab dem 01.01.2020 ist jeder Rehabilitationsträger verpflichtet, gem. § 41 SGB IX der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation statistische Angaben zur Verfügung zu stellen. Jeder hier gestellte Antrag muss ab Januar 2019 somit erfasst werden.
Die Firma GEBIT aus Münster, von der A 51 auch das Software-Programm G-Dok bezieht, hat eine entsprechende Softwarelösung in Aussicht gestellt.
Mit Sicherheit wird sich mit Blick auf die Umsetzung des neuen Gesetzes noch zusätzlicher Fortbildungsbedarf ergeben.
Rechtliche Grundlagen:
Die Bestimmungen des SGB VIII und des SGB IX sind Grundlage für die Arbeit im Rahmen des Bundesteilhabegesetz (BTHG)
