Sitzungsvorlage - V/2020/012-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und  Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die nachfolgende Änderung der Absätze 11 und 12 des § 10 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in das Integrationsgremium der Stadt Herzogenrath zu wählenden Mitglieder:

 

(11) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

 

(12) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Drucksachennummer 17/9365 haben die Fraktionen der CDU, SPD und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes eingebracht. Aufgrund der Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes ist davon auszugehen, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Form in der 22./23. Kalenderwoche verabschiedet werden wird.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist unter anderem die Verschiebung des Stichtages für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Diese mussten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz bis zu 59. Tag vor der Wahl eingereicht werden. Aufgrund der Coronakrise soll diese Frist nun einmalig auf den 48. Tag vor der Wahl verschoben werden. Daraus folgend wird auch die Frist für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz vom 47. auf den 39. Tag vor der Wahl verschoben.

 

Da die Wählergruppen und Einzelbewerber für die Wahl zum Integrationsausschusses gleichermaßen von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, empfiehlt die Verwaltung, die Wahlordnung entsprechend anzupassen. Darüber hinaus würde eine Beibehaltung der alten Fristen dazu führen, dass zwei Sitzungen des Wahlausschusses in den Sommerferien erforderlich wären.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 27 GO NRW

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