Dringlichkeitsentscheidung - V/2020/117

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW wird folgende Entscheidung getroffen:

 

Die Stadt Herzogenrath setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Kinderfördersatzung und der OGS/HTB-Satzung für die Inanspruchnahme von

 

-          Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG)     sowie § 1 Absatz 1, 3, 4,13, 17 KiBiz,

-          Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22, 22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff. KiBiz,

-          Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr.2)

 

im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Sollte aufgrund einer landesweiten Regelung eine Aussetzung über den 30.04.2020 hinaus vorgeschlagen werden, wird einer weiteren Aussetzung ebenfalls zugestimmt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

 

Wenn man die Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag in Höhe von 228.213,00 €r April 2020 zu rechnen, der sich wie folgt aufteilt:

 

- Elternbeiträge Tagespflege April 2020: 16.389,00 €

- Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen April 2020: 146.698,00 €

- Elternbeiträge OGS April 2020: 57.324,00 €

- Elternbeiträge HTB April 2020: 7.802,00 €

  Gesamt: 228.213,00 €

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für April 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.

 

r die Stadt Herzogenrath würde dies einen Minderertrag in Höhe von 114.106,50 € bedeuten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.03.2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

 

Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat April 2020 verzichtet werden. Das soll auchr Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.

 

Die Elternbeitragssatzungen  in Herzogenrath eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbots die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leitungsfähigkeit des Antragsstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen,re eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat April 2020 zu schaffen.

 

Die Stadt Herzogenrath verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den April 2020.

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

Da die nächste Sitzung des Rates erst am 23.06.2020 stattfinden wird und die Angelegenheit nicht aufschiebbar ist, kann auf der Grundlage der Ausführungshinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2020 die Entscheidung im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden.  

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Erlass des MHKBG NRW vom 29.03.2020 zum Umgang mit Beiträgen zur Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlicher Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19.

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