Sitzungsvorlage - V/2024/085

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Weberstraße“ nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag Stadtrat:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts „Weberstraße“ nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich der Satzung ist kartographisch bestimmt und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Finanz. Auswirkung

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ermöglicht § 25 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung eines besonderen Vorkaufsrechtes. Hierzu bedarf es einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung. Das besondere Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs und soll der Kommune ermöglichen, bereits im Frühstadium städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben, welche zur Erfüllung der Ziele notwendig sind.

 

Die Roermonderstraße dient als Zufahrtstraße von der Stadt Aachen in das Herzogenrather Stadtgebiet und wird auch aufgrund der Anbindung der Autobahnabfahrt Laurensberg/Kohlscheid als Entree der Stadt Herzogenrath wahrgenommen. Das Erscheinungsbild wird aktuell durch eine zerklüftete Ansammlung von Wohn- und Gewerbebauten geprägt. Aufgrund der Aufgabe verschiedener Gewerbebetriebe im Plangebiet und einer dadurch möglichen ungesteuerten städtebaulichen Entwicklung wurde bereits in der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses am 28.05.2020 die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplans II/12 „Kaiserstraße/Weberstraße“ zur Sicherung einer geordneten Entwicklung der Folgenutzungen beschlossen und am 14.07.2020 bekannt gemacht.

 

Um verstärkt Einfluss auf die geordnete städtebauliche Entwicklung nehmen zu können, hält die Verwaltung neben der Aufstellung des Bebauungsplans den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für sinnvoll und notwendig.

 

Das Plangebiet der Satzung schließt nördlich unmittelbar an die bestehende Vorkaufsrechtssatzung „Entwicklung Kaiserstraße Kohlscheid“ und an das zukünftig neu entstehende TPH IV an. Westlich wird es durch die Roermonder Straße, östlich durch die Weberstraße und südlich durch die dort anschließende Wohnbebauung begrenzt.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

 

Anlage 1: Lageplan Umfeld Satzungsgebiet

Anlage 2: Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB inkl. Geltungsbereich

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Anlagen

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