Sitzungsvorlage - V/2024/233

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur rechtlichen Prüfung des Antrages der Tagespflegepersonen zur Kenntnis und beschließt, den Antrag abzulehnen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Keine.

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine Auswirkungen

 

positive Auswirkungen

 

negative Auswirkungen

 

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze – Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?)

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Tagespflegepersonen der Stadt Herzogenrath beantragten mit Schreiben vom 18.10.2022 an den Jugendhilfeausschuss einen Sitz als beratendes Mitglied im JHA.

 

Das Thema wurde im Oktober 2023 ausführlich in der Amtsleiterrunde der StädteRegion Aachen besprochen und führte einhellig zu der Meinung, dass dies nicht möglich sei.

Daraufhin wurde mehrfach der DIJuF (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrechte) angeschrieben und die Anfrage wurde letztendlich mit Schreiben vom 10.05.2024 beantwortet.

 

Nach Einschätzung des DIJuF fällt eine Interessenvertretung von Kindertagespflegepersonen nicht unter die Definition und die Zielrichtung des § 4a SGB VIII, da diese vorrangig im Rahmen einer beruflichen und damit entgeltlichen Tätigkeit in die Kinder- und Jugendhilfe eingebunden sind (FK-SGB VIII/Beckmann, 9. Aufl. 2022, SGB VIII § 23 Rn. 54ff).

Aus Perspektive des Instituts wäre somit der Antrag der Interessenvertretung der Kindertagespflegepersonen, als beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss hinzugezogen zu werden (§ 71 Abs. 2 SGB VIII), abzulehnen.

 

Dieser rechtlichen Einschätzung schließt sich die Verwaltung an, weshalb der Antrag der Tagespflegepersonen abzulehnen ist.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

jurisPK/Luthe SGB VIII, Stand: 24.6.2021, SGB VIII § 4 a Rn. 7

 

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Anlagen

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