Sitzungsvorlage - V/2009/294
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
- Beteiligt:
- Fachbereich 1: b) Ordnungswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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29.09.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit Inkrafttreten der bisher gültigen OBVO ist folgende Rechtsverordnung, die für die Neufassung der OBVO wichtig bzw. erforderlich ist, erlassen worden:
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BimSchV)
Zwischenzeitlich hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund eine überarbeitete Musterverordnung einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veröffentlicht. Es ist sinnvoll, dies zum Anlaß zu nehmen, die OBVO neu zu fassen.
Besonders hervorzuheben sind
- das neu eingefügte Rauchverbot auf Kinderspielplätzen § 16 Abs. 6 und
- die Streichung von § 17 Wahrung der Mittagsruhe
- das Mitführgebot von geeigneten Behältnissen für Hundekot § 10 Abs. 1
Ein Rauchverbot auf Spielplätzen kann nicht durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz durchgesetzt werden, da das Rauchverbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen gilt. Durch regelmäßig nicht ordnungsgemäß entsorgte Zigarettenstummel („Kippen“) entsteht eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit. Auf einzelnen Spielplätzen in Berlin wurden nach einer Reinigung innerhalb von vier Wochen mehr als 2.800 Zigarettenstummel gefunden. Um die Aufnahme der durch das Rauchen entstehenden Kippen durch Kinder zu vermeiden, ist es erforderlich, das Rauchen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen zu untersagen. Das Rauchverbot wurde auch in die aktuelle Musterverordnung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (NW StGB) neu aufgenommen.
Durch die am 29.08.2002 in Kraft getretene Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird der Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten bundesweit einheitlich geregelt. § 17 wird dadurch obsolet. Die VO und der Anhang hierzu ist als Anlage 3 beigefügt.
In der bisher gültigen OBVO ist der Führer eines Tieres nur zur unverzüglichen Beseitigung des Kots verpflichtet. Die Stadt Kerkrade hat für das Stadtgebiet verfügt, dass jeder Hundeführer verpflichtet ist, beim Ausführen Plastikbeutel zur Beseitigung des Hundekots mit sich zu führen. Die schadlose Beseitigung des Kotes kann regelmäßig nur mit selbst mitzuführenden geeigneten Behältnissen erfolgen. Der Städte- und Gemeindebund NRW bejaht die abstrakte Gefahr, wenn bei einer Beseitigungsverpflichtung die Tiere ohne jene Behältnisse ausgeführt werden. Es ist daher sinnvoll, § 10 zu ergänzen.
Die einzelnen gesetzlichen Neuregelungen bzw. die Neuaufnahmen in die neugestaltete OBVO sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 25, 27 Abs. 1 Satz 1, und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV. NW. S. 201)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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100 kB
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64,5 kB
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393,1 kB
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