Sitzungsvorlage - V/2009/456
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandschau und sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
- Beteiligt:
- Fachbereich 1: b) Ordnungswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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19.01.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.02.2010
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Mit der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben einer Brandschutzdienststelle werden sich die Einnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes und der Dienstleistungen der Feuerwehr Herzogenrath nachhaltig verbessern können. Die neuen Dienstleistungen werden auf der Homepage der Feuerwehr und der Stadt Herzogenrath vorgestellt und in einem vereinfachten Verfahren ab Abruf zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer Stellungnahme auf Veranlassung der Bauaufsichtsbehörde kann die Brandschutzdienststelle eine Gebühr nicht erheben. Die Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW fließen dem Produkt „Vorbeugender Brandschutz“ nicht zu. Materiell-rechtlich ist der Bauherr Kostenschuldner, da dieser den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes unmittelbar oder mittelbar mit der Einholung einer Stellungnahme der Brandschutzdienststelle beauftragt hat. Gibt die Brandschutzdienststelle eine Stellungnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ab, entsteht ein Anspruch auf eine Gebühr gegenüber dem Bauherrn nur für die Bauaufsichtsbehörde.
Der Entwurf des Haushaltsplans 2010 sieht im Produkt „Brandschutz / Rettungs-wesen“ im Ertragskonto „Gebühren für Serviceleistungen der Brandschutzdienst-stelle“ einen Ansatz von 10.000 € vor (Vorjahr: 4.000 €).
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der Neufassung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NW) wird den Gemeinden in § 41 Abs. 4 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet, für die Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgabe Brandschau Gebühren aufgrund einer Satzung zu erheben.
Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des Personen- und Sachwertschutzes sowie des abwehrenden Brandschutzes entsprechen (§ 1 der Satzung).
Maßgeblich bei der zeitlichen Folge der Brandschau ist der Gefährdungsgrad der zu prüfenden Objekte, wobei der längste Zeitabstand fünf Jahre betragen sollte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FHSG NW).
Diese Regelung ermöglicht es, entsprechende Prüfungen auch in kürzeren Zeitintervallen durchzuführen. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht werden, wenn dies aufgrund einer besonderen Risiko-einschätzung erforderlich erscheint. Verschiedene bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, die nach Sonderbauverordnung zu beurteilen sind, müssen auch im Rahmen der vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Überprüfungen ohnehin in kürzeren Zeitabständen kontrolliert werden. Bei diesen Prüfungen wird gleichzeitig die Brandschau durchgeführt. Damit ist durch gesetzliche Regelung sichergestellt, dass in diesen kritischeren Einrichtungen Gefahrensituationen früher festgestellt und beseitigt werden können.
Anlage 2 der Satzung beinhaltet alle Arten brandschaupflichtiger Objekte im Stadtgebiet von Herzogenrath.
Bei der Berechnung der Gebühren lt. Anlage 1 wurden die Kosten eines Arbeitsplatzes auf Basis der Jahresrechnung 2008 unter Einbindung der KGSt Personalkostentabelle 2009 der an der Brandschau beteiligten Beamten der Brandschutzdienststelle herangezogen und zugrunde gelegt. Hierbei wurde zwischen den Personalkosten eines feuerwehrtechnischen Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes unterschieden.
Die mit 25,-- Euro pauschal festgesetzten Kosten für den Einsatz eines Feuerwehrfahrzeuges (Mannschaftstransport Fahrzeug z.Zt. Golf IV) sind angemessen.
Neben den pflichtigen Leistungen der Brandschau sollen auch freiwillige Leistungen der Feuerwehr auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens entgeltpflichtig gemacht werden (§ 41 Abs. 4 Satz 2 FSHG NW).
Es handelt sich dabei um Leistungen, die mündlich oder schriftlich beantragt werden und mit einer Beratung, der Anfertigung einer gutachtlichen Stellungnahme, eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, sowie für brandschutztechnische Überprüfung von Objekten.
Darüber hinaus sollen auch die Überprüfung von Brandmeldeanlagen vor Inbetriebnahme oder nach Änderungen und bei Fehlern der Anlage sowie alle Tätigkeiten im Rahmen des Einrichtung und Überprüfung von Schließanlagen entgeltpflichtig sein.
Unabhängig von der unentgeltlich zu erbringenden Brandschutzerziehung der Einwohner gemäß § 8 FSHG NW führt die Feuerwehr auf Antrag auch Schulungen und brandschutztechnische Unterweisungen der Mitarbeiter von Firmen und sonstigen Einrichtungen durch.
Rechtliche Grundlagen:
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme RPA:
Die Gebührenberechnung für die Durchführung der Brandschauen und sonstigen Leistungen wurde anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft. Für die Ermittlung der Stundensätze wurden die Kosten eines Arbeitsplatzes 2009/2010 aus dem KGST Bericht 2009 angewandt. Gegen die Personalkosten bestehen seitens der örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Ansonsten entsprechen die Regelungen der Satzung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes.
Anlage:
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandschau und sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Herzogenrath vom 25.02.2010
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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