Sitzungsvorlage - V/2010/205

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt den Entwurf der Neufassung der Abfallsatzung der RegioEntorgung AöR zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Bürgermeister, als Vertreter der Stadt Herzogenrath im Verwaltungsrat der RegioEntsorgung AöR für den Entwurf der Neufassung der Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR zu stimmen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

entfällt

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit dem Ziel, die kommunale Abfallentsorgung nachhaltig, frei, wirtschaftlich, kostengünstig und bürgernah aktiv zu betreiben, hat sich die Stadt Herzogenrath im Jahr 2007 dem Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung angeschlossen.

 

Die Mitgliedschaft im Zweckverband bietet u.a. die Gelegenheit, auf veränderte Rahmenbedingungen kurzfristig zu reagieren und in der Praxis allgemein auftretende, bisher unbekannte Schwierigkeiten, schnellstmöglich abzubauen.

 

Der Abfallwirtschaftsbeirat der RegioEntsorgung, dessen Mitglieder die einzelnen politischen Vertreter der verbandsangehörigen Kommunen sind, hat die RegioEntsorgung damit beauftragt, Vorschläge für eine wirtschaftliche und kostengünstige Abfallentsorgung in den verbandsangehörigen Städten und Gemeinden zu erarbeiten und vorhandene Kosteneinsparungspotentiale zügig umzusetzen.

 

Eine im gesamten Zweckverbandsgebiet wirtschaftliche und kostengünstige Müllabfuhr durchzuführen setzt voraus, dass mittelfristig die vielen Einzelfallregelungen hinsichtlich der Abfuhrorganisation in den einzelnen Städten und Gemeinden, die es zur Zeit verhindern das vorhandene Personal und den Fuhrpark der RegioEntsorgung möglichst effizient einzusetzen, abzubauen und nur wenige einheitliche Regelungen festzuschreiben, die im gesamten Verbandsgebiet ihre Gültigkeit haben.

 

Dies vereinfacht nicht nur den Bürgerservice, weil es für jede/n Bürgerin und Bürger einfacher ist, die Organisation der kommunalen Müllabfuhr zu überblicken, sondern führt auch insgesamt zu einer kostengünstigeren Ausführung der kommunalen Abfallentsorgung. Nicht zuletzt sollen einheitliche Regelungen dazu führen, dass den Bürgerinnen und Bürgern im gesamten Verbandsgebiet ein gleich hoher Standard an kommunalen Abfallentsorgungsleistungen zu annähernd gleichen Kosten angeboten werden kann.

 

Ein Schritt in diese Richtung ist die Abfallsatzung der RegioEntsorgung an diese Rahmenbedingungen anzupassen.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Strukturfragen des Zweckverbands RegioEntsorgung am 13.08.2008 wurde die Gründung eines Arbeitskreises zum Zwecke der Erarbeitung eines Entwurfs einer einheitlichen und deutlich gekürzten Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR vorgeschlagen. Dessen Mitglieder wurden am 15.10.2008 vom Ausschuss benannt. Die Mitglieder des Arbeitskreises nahmen ihre Arbeit im April 2009 auf.

 

Die aktuelle Fassung des Entwurfs basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes.

 

Die speziellen Regelungen der einzelnen verbandsangehörigen Kommunen wurden weitestgehend vereinheitlicht, so dass die Satzung von bisher 70 Paragraphen auf 29 Paragraphen reduziert werden konnte.

 

Aktuelle rechtliche Entwicklungen in der Abfallwirtschaft sowie genauere Definitionen wurden in den Entwurf aufgenommen und der Ordnungswidrigkeitenkatalog unter Berücksichtigung praktischer Sachverhalte vervollständigt.

 

Forderungen des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW), wie z.B. die Getrennthaltung von Abfällen, ein einheitliches Mindestrestmüllvolumen pro Grundstücksbewohner im Verbandsgebiet (mit Bestandsschutz für Altfälle) und einen Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne, wenn keine Eigenkompostierung auf dem eigenen Grundstück vorgenommen wird, wurden umgesetzt.

 

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende bedeutende Auswirkungen für die Stadt Herzogenrath:

 

1.)              Änderung des seit dem 01.01.2000 in Herzogenrath bestehenden Mindestrestabfallvolumens von bisher 6-l/Woche/Person auf grds. 15-l/Woche/Person, auf Antrag reduzierbar auf das absolute Minimum von 7,5-l/Woche/Person:

 

    Diese Regelung soll für alle Verbandskommunen gelten, außer in Baesweiler.

 

    Auswirkungen sind: Statt bisher max. fünf Personen können zukünftig nur noch vier Personen das kleinste Restabfallgefäß (60-l) in Herzogenrath nutzen.

 

    Für „Altfälle“, d.h. für Bürgerinnen und Bürger, die vor In-Kraft-Treten der neuen Satzungsregelung ein satzungskonformes Behältervolumen vorgehalten haben, ändert sich nichts. Sie haben Bestandsschutz.

 

    Aus Sicht der Verwaltung ist ein einheitliches Mindestrestabfallvolumen im Verbandsgebiet sinnvoll. Niemandem kann erklärt werden, warum es in Kommunen mit annähernd gleicher Infrastruktur verschiedene Mindestrestabfallvolumina geben soll. Anhand empirischer Erhebungen und von den Verwaltungsgerichten anerkannter Berechnungsmethoden ist das von der RegioEntsorgung vorgeschlagene Mindestrestabfallvolumen realistisch und sollte einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten.

 

2.)              Die Aufnahme eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Biotonne:

 

    Dies Auswirkungen können vielfältig sein. Es könnte bspw. der Fall eintreten, dass die gesammelte Bioabfallmenge in Herzogenrath wieder ansteigen wird. Andererseits könnte im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs die Gebühr für die Biotonne angehoben werden, so dass hier ein verursachergerechteres Gebührensystem aufgebaut werden könnte, ohne dass umfangreiche Abmeldungen der Biotonne zu befürchten wären.

 

    Die Verwaltung spricht sich grundsätzlich gegen die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne in Herzogenrath aus. Gemeinsam mit den Städten Alsdorf und Baesweiler schlägt die Verwaltung folgende Abfuhrorganisation vor, um trotzdem den Anforderungen der Abfallsatzung des ZEW gerecht zu werden:

 

Die Biotonne bleibt freiwillig. Bürgerinnen und Bürgern, die keine Biotonne in Anspruch nehmen und keine Eigenkompostierung auf ihren Grundstücken betreiben, wird eine zentrale Entsorgungsmöglichkeit ihrer Bioabfälle auf dem Bauhof der Stadt Herzogenrath angeboten. Infolge der Getrennthaltungspflichten in der Abfallsatzung ist jeder Abfallbesitzer verpflichtet seine Bioabfälle auf eine der drei vorstehend genannten Verfahrenswiesen ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten/entsorgen. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden können. Die Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben erfolgt durch die RegioEntsorgung AöR.

 

3.)              In der Satzung wird eine Behältertauschgebühr festgeschrieben:

 

    Die Erhebung einer „Behältertauschgebühr“ ist davon abhängig, ob die betreffende Kommune diese Gebühr in ihre Gebührensatzung festschreibt bzw. bei einer Übertragung auf die RegioEntsorgung AöR, ob die RegioEntsorgung AöR den Tatbestand in ihre Entgeltordnung aufnimmt. Es ist geplant die Einnahmen der RegioEntsorgung AöR zur Senkung der Kosten des Behälteränderungsdienstes der jeweiligen Kommune zu nutzen. Kommunen, die keine Tauschgebühr erheben möchten, werden wie bisher mit den anfallenden Kosten im Rahmen der Zweckverbandsumlage belastet.

 

    Aus Sicht der Verwaltung ist eine Behältertauschgebühr wegen des hohen Verwaltungsaufwands abzulehnen.

 

 

Erwähnenswert ist, dass für die Stadt Baesweiler an verschiedenen Stellen umfangreiche Sonderregelungen eingefügt worden sind, die dem oben angeführten Vereinheitlichungsgedanken im Verbandsgebiet widersprechen und im Allgemeinen nicht zu befürworten sind.

 

Der Entwurf der Abfallsatzung wurde zuletzt im Abfallwirtschaftsbeirat der RegioEntsorgung am 14.04.2010 vorgestellt und diskutiert. Die Mitglieder der Abfallwirtschaftsbeiräte wurden von der RegioEntsorgung in diesem Zusammenhang gebeten, den Satzungsentwurf in ihre Fraktionen zu tragen, um hier zu einer politischen Willensbildung zu kommen.

 

Sofern der Satzungsentwurf in den verbandsangehörigen Kommunen Zustimmung findet, soll die neu gefasste Satzung zum 01.01.2011 in Kraft treten.

 

Hierzu ist ein Beschluss des Verwaltungsrates der RegioEntsorgung AöR erforderlich. Vertreter und stimmberechtigtes Mitglied für die Stadt Herzogenrath ist der Bürgermeister.

 

Unter Berücksichtigung der klaren Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Satzungsregelungen im Verbandsgebiet bestehen Seitens der Verwaltung gegen den Entwurf der Neufassung der Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Auf die oben gemachten Anmerkungen der Verwaltung zum Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Der Entwurf der Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Gewerbeabfallverordnung      (GewAbfVO), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbands RegioEntsorgung, Satzung für das Kommunalunternehmen       „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“;

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

 

Entwurf der Neufassung der Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR

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Anlagen

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