Sitzungsvorlage - V/2011/156

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat keine Aufnahme einer Katzen-kastrationspflicht in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Herzogenrath.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bundesweit leben rund zwei Millionen verwilderte Katzen auf den Straßen und rund 8,2   Millionen nach Schätzungen des Tierschutzbundes in privaten Haushalten. Genaue Zahlen für NRW sind nicht bekannt.

Aufgrund der hohen Fertilitätsrate von Katzen (durchschnittlich zwei Würfe mit 4-6 Jungtieren pro Jahr) sorgen sich Tierschützer um das Wohlergehen der Tiere, denn viele von ihnen werden ausgesetzt und müssen ihr Dasein als streunende Tiere fristen. Aus diesem Grund verweisen Tierschutzverbände bundesweit auf die Notwendigkeit einer Kastrationspflicht. Dadurch, so argumentieren sie, könne die Verbreitung von Krankheiten unter Katzen eingedämmt werden. Zudem verringere sich eine mögliche Belästigung der Menschen durch streunende Tiere, beispielsweise auf Spielplätzen. Die Situation in einigen Tierheimen von Kommunen in Nordrhein-Westfalen gestalte sich dramatisch. Viele wären überfüllt, so dass manche gezwungen seien, einen Aufnahmestopp für Katzen zu verhängen. Das bedeute in der Konsequenz, dass entlaufene und vermisste Katzen nicht mehr aufgenommen werden um im idealen Fall an die Besitzer zurückgegeben zu werden, da die Kapazitäten bereits ausgeschöpft wären. In dieser Situation sieht sich seit circa drei Jahren auch das Tierheim der Städteregion Aachen in steigendem Maße.

 

Erstmalig am 24.07.2009 regte auch der Tierschutzverein für die Städteregion Aachen daher eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung bei der Stadt Herzogenrath an. Nach Auffassung des Tierschutzvereines könnte man durch eine Kastrationspflicht dafür sorgen, dass keine Verelendung und Verwilderung von Katzen einträte.

 

Nachdem in einer Stellungnahme zur Thematik am 03.09.2010 durch den Städte und Gemeindebund eine ablehnende rechtliche Meinung vertreten wurde, wurde die Änderung zunächst nicht weiterverfolgt.

 

Mit Schreiben vom 15.02.2011 wurde der Städteregionsrat in einem als Bürgerantrag bezeichneten Schreiben aufgefordert eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Aachen zu beschließen. Dieses Schreiben war auch an alle Bürgermeister in der Städteregion gerichtet.

 

Damit liegt zwar derzeit für Herzogenrath kein Bürgerantrag vor, aber das Schreiben ist gleichwohl als Anregung an die Stadt Herzogenrath zu werten, eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Herzogenrath zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Tatsachengrundlage muss für die Stadt Herzogenrath ein Bild anhand des vorhandenen Zahlenmaterials gemacht werden. Hierzu sind die Fundtierzahlen des Tierheimes die aussagekräftigsten Zahlen. Nach diesen sind 2010 nur zwei verwilderte Katzen im Tierheim abgegeben worden. Alle sonstigen im Tierheim abgegebenen Katzen waren entlaufene Hauskatzen, die nicht verwahrlost waren.

 

Insoweit trifft der eingangs geschilderte Sachverhalt, dass eine große Population verwilderter und verwahrloster Tiere existiere, auf Herzogenrath nach derzeitigen Erkenntnissen der Ordnungsbehörde nicht zu. Bei der Situation, die sich für Herzogenrath ergibt, ist also bereits tatbestandlich keine Gefahrenlage feststellbar, da die Zahl der verwilderten Katzen in Herzogenrath, die gefunden wurden, mit zwei Exemplaren verschwindend gering ist.

 

Somit ist eine Änderung der OB VO bei der derzeitigen Tatsachenlage eher abzulehnen.

 

Um das Problem langfristig im Blick zu behalten ist eine weitere Beobachtung der Population von verwilderten Katzen erforderlich. Deren Entwicklung kann über die Fundtierzahlen des Tierheimes Aachen beobachtet werden.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Eine Änderung der OB VO erfolgt gemäß §§ 25, 27 Abs.1, Satz 1 und § 31 des  Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - vom 13. Mai 1980 (GV. NW. 1980 S.528), geändert durch Art. 1 Verwaltungsver-fahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982(GV. NW. S.248), Art. 1 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984(GV. NW. S.370), § 12 d. LMBVG NW v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S.259), Art. 18 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987(GV. NW. S.342), Art. 3 d. GFDPol v. 7. 2. 1990(GV. NW. S.46, ber. 1991 S.149), Gesetz v. 7. 3. 1990(GV. NW. S.201), Art. 7 d. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer landesrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992(GV. NW. S.446), Art. 3 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993(GV. NW. S.987), Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S.1115), Artikel 2 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); Artikel 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; Gesetz v. 17. 6. 2003 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. September 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Art. 14 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 73 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

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Anlage:

Schreiben des Tierschutzvereins vom 15.02.2011

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Anlagen

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