Sitzungsvorlage - V/2011/264
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der Grundschule Klinkheide hier: Vorstellung der Planung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
- Beteiligt:
- Dezernat 2 bis 2017; Dezernat 3 bis 2017; Fachbereich 2 Jugend und Bildung; Fachbereich 2.2 Schule, Sport und Kultur; Fachbereich 4.2 Hoch- und Tiefbau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
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Vorberatung
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08.09.2011
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Gestoppt
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Bau- und Verkehrsausschuss
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Entscheidung
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15.09.2011
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beauftragt die Verwaltung, die vom Ausschuss favorisierte Variante…..sowie die Alternative den Schulmitwirkungsgremien gem. § 76 SchulG vorzustellen.
Der Bau- und Verkehrsausschuss wird gebeten, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Schulmitwirkungsgremien die bauliche Realisierung zu prüfen und den Haupt- und Finanzausschuss zu bitten, ggfl. entsprechende Mittel im Haushalt vorzusehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
Es handelt sich um eine freiwillige Aufgabe.
Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung im Finanzplan.
2. Deckungsvorschlag
3. Folgeerträge / Folgekosten:
Jährliche Folgeerträge:
Jährliche Folgekosten/Folgekosten über die gesamte voraussichtliche Nutzungszeit
von 15 - 20 Jahren:
Personalaufwendungen: |
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Sach- und Unterhaltungsaufwendungen: | noch nicht ermittelt |
Finanzierungskosten: |
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| werden nachgereicht |
Gesamtkosten: |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 19.07.2011 beauftragte der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur die Verwaltung, zu eruieren, wie in der Grundschule Klinkheide eine schnelle Erweiterung realisiert werden kann und wie hoch die dafür anfallenden Kosten sein werden. Gleichzeitig sollte ein Finanzierungsvorschlag unterbreitet werden.
Die vorhandene Mobilraumanlage besteht aus 5 Mobilbauteilen und ist in drei Räume unterteilt. Die Gesamtfläche beträgt 99,42 qm. Im Kellerbereich befindet sich die sogenannte Mensa, die über eine Gesamtfläche von 96,78 qm verfügt.
Eine Erweiterung der vorhandenen Mobilräume kann ebenerdig im Bereich des Schulhofes nur begrenzt durchgeführt werden. Die Schulhoffläche würde durch eine erdgeschossige Erweiterung so verkleinert werden, dass die in der früher geltenden Schulbaurichtlinie angesetzte Mindestfläche pro Schüler unterschritten würde.
Eine ebenerdige Erweiterung wie in Variante 1 dargestellt, sieht die Aufstellung eines Mobilraumes auf dem Schulhof und drei weitere Mobilräume in Richtung Verbindungsstraße vor. Hierfür müsste ein Baum entfernt werden.
Es entstehen zwei zusätzliche Räume mit 18 und 61 m². Die Kosten betragen ca. 110.000 €, ohne eventuell notwendige Änderungen an der Verbindungsstraße.
Eine über die die Variante 1 hinausgehende Nutzung der Verbindungsstraße wird aufgrund der Erkenntnisse aus den Untersuchungen zum oberflächennahen Bergbau mit erheblichen Mehrkosten für Sicherungsmaßnahmen verbunden sein, die im Moment noch nicht absehbar sind.
Variante 2 sieht eine ebenerdige Erweiterung und eine Teilaufstockung vor.
Da die Aufstockung eine tragfähigere Fundamentierung erfordert, ist die vorhandene Mobilraumanlage zunächst zu versetzen und nach Abschluss der Arbeiten wieder an ihrem ursprünglichen Standort aufzubauen.
Es entstehen zwei Räume mit 18 m² und ein Raum mit 61 m².
Die Kosten für die oben vorgestellte Erweiterung betragen nach einer groben Schätzung ca. 195.000 €.
Eine Nutzung des Dachgeschosses als Klassenraum scheiterte an den Auflagen des Brandschutzes. Ein entsprechendes Gutachten von 2000 liegt vor.
2005 wurden Überlegungen angestellt, die Verwaltung in das Dachgeschoss zu verlegen. Die Kosten dafür betrugen ca. 260.000 €. Ansprechende nutzbare Klassenräume wären durch diesen Eingriff jedoch nicht entstanden.
Eine bauliche Erweiterung der Mehrzweckhalle ist auf Grund des Grundrisses nicht möglich. Es fehlen Verbindungsmöglichkeiten.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung nochmals darauf hin, dass das Fachministerium in einem Verwaltungsgespräch mit den Schulverwaltungsämtern die Auffassung vertreten hat, dass hinsichtlich der Raumnutzung die Schulen Mischkonzepte erarbeiten und umsetzen sollten. Es könne nicht sein, dass wegen der OGS neue Schulgebäude neben einem bereits bestehenden Schulgebäude errichtet werden. Im vorliegenden Fall findet eine Mischnutzung Schule/OGS nicht statt.
Wie die neueste Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ausweist, ist prognostisch gemäß der Geburtenzahlen davon auszugehen, dass die Schülerzahl an der Grundschule Klinkheide von 168 im Schuljahr 2011/2012 auf 136 im Schuljahr 2016/2017 sinken wird, was zu einer Verbesserung der allgemeinen Raumsituation führen wird. Die Anmeldezahlen für die OGS sind schwankend, wie ein Vergleich der Zahlen der letzten Jahre zeigt. Sie können leicht ansteigen, allerdings auch leicht abnehmen. An der Grundschule Klinkheide haben im Schuljahr 2009/2010 insgesamt 40 und im Schuljahr 2010/2011 insgesamt 37 SchülerInnen an der OGS teilgenommen, für das Schuljahr 2011/2012 wird eine Teilnehmerzahl von 45 SchülerInnen erwartet. Eine Prognose, einhergehend mit der sinkenden Schülerzahl, für die Folgejahre kann nicht verbindlich erstellt werden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 79 SchulG
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.
Hierzu wurde in einer Informationsveranstaltung der Bezirksregierung am 25.01.2005 folgendes festgestellt:
„Rechtscharakter der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Das Innenministerium hat mit den Dezernaten 31 der Bezirksregierungen festgestellt, dass es sich bei der Errichtung der offenen Ganztagsschule nicht um eine pflichtige Aufgabe handelt. Nach § 24 SGB VIII sind die Kommunen allerdings zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter verpflichtet. Die Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule als freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheit ist gemäß § 10 GTK eine Möglichkeit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Kommune ein eigenes Jugendamt unterhält oder nicht.
Die Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers ist in § 24 SGB VIII vorgegeben. Es handelt sich um eine objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung der Kommunen, der allerdings - anders als beim Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens - kein subjektiv-öffentliches Recht, d.h. kein individueller Anspruch auf einen Platz gegenübersteht.
Im Rahmen dieser Gewährleistungsverpflichtung müssen die Kommunen eine Planung zur rechtzeitigen und ausreichenden Bedarfsdeckung durchführen. Dazu sollen sie sich mit den Schulen abstimmen und so planen, dass Mütter und Väter Aufgaben der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (§§ 79, 80, 81 SGB VIII).
Der Bedarf ist weder als "Wunschbedarf" entsprechend der tatsächlichen Nachfrage zu verstehen noch als "Mindestbedarf", definiert durch vorab festgesetzte Versorgungsrichtwerte, zu interpretieren. Es handelt sich vielmehr um einen normativen Begriff, der im Zusammenhang mit der Gesamtverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers (§ 79 SGB VIII) und seiner Planungsverantwortung (§ 80 SGB VIII) zu sehen ist. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln.
Ergebnis: Die erforderlichen Haushaltsmittel, die den so ermittelten Bedarf abdecken, werden nicht zu den freiwilligen Ausgaben gerechnet.“
Kann der Bedarf mit vorhandenen Räumlichkeiten anderweitig gedeckt werden, handelt es sich bei Erweiterungsbauten um eine freiwillige Aufgabe.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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