Sitzungsvorlage - V/2010/370
Grunddaten
- Betreff:
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Notdienstapotheke im Stadtteil Kohlscheid hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 28.06.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
- Beteiligt:
- Fachbereich 1: f) Soziales
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Arbeit und Soziales
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Entscheidung
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28.10.2010
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22.09.2011
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Arbeit- und Soziales stimmt dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Notdienstapotheke im Stadtteil Kohlscheid“ nicht zu, da ein steter Wochenendnotdienst für die BürgerInnen in Kohlscheid nach den Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken gewährleistet ist.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion DIE LINKE beantragt mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom 28.06.2010 die Beauftragung der Verwaltung, eine Zusammenarbeit zwischen den vier in Kohlscheid ansässigen Apotheken anzuregen, damit ein steter Wochenendnotdienst gewährleistet ist.
Die Apothekerkammer Nordrhein ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ist die Standesvertretung der rund 9.500 Apothekerinnen und Apotheker in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln.
Durch die rund 2.600 Apotheken des Kammergebietes wird die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr gewährleistet. Dies gilt sowohl im ambulanten Bereich durch die öffentlichen Apotheken als auch im stationären Bereich durch die Krankenhaus- und Krankenhausversorgenden-Apotheken.
Die Apothekerkammer Nordrhein ist gemäß § 9 Abs. 1. Nr. 5 des Heilberufsgesetzes zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft. Die Apothekerkammer Nordrhein regelt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladungsöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW), dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken in ihrem Zuständigkeitsbereich geschlossen sein muss.
Die Kammerversammlung beschließt Richtlinien für die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein. Die von der Kammerversammlung beschlossenen Richtlinien sind die Voraussetzungen, nach denen unter dem Maßstab einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung die Dienstbereitschaft geregelt und die Erlaubnis zur Schließung erteilt wird.
Die Regelung der Dienstbereitschaft beruht entsprechend § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsverordnung (ApBetrO) auf dem Grundsatz, dass die Apotheke außer zu den Zeiten, in den sie aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 2 LÖG NRW geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein muss. § 7 Abs. 2 LÖG NRW schränkt die ständige Verpflichtung zur Dienstbereitschaft in der Weise ein, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.
Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die Apothekerkammer Nordrhein außerdem gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten oder Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
Nach dem obersten Grundsatz der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ( § 1 Abs. 1 Apothekengesetz – ApoG) setzt die Kammer die Kriterien für die Einteilung der Dienstbereitschaft und die zumutbare Entfernung im Rahmen der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung fest. In Großstädten sollen die notdienst- habenden Apotheken nicht weiter als 10 km voneinander entfernt liegen. In mittelstädtischen Bereichen sollen die notdienst-habenden Apotheken nicht weiter als 15 km auseinander liegen.
Die Abfrage über den Ärzte- und Apothekennotdienst hat ergeben, dass im Einzugs-bereich des Stadtteils Kohlscheid die notdiensthabenden Apotheken unter 10 km Entfernung angesiedelt sind. Soweit Apotheken in Kohlscheid keinen Notdienst verrichten, ist die Versorgung der Kohlscheider Bevölkerung durch eine andere Apotheke in zumutbarer Entfernung sichergestellt.
Welche Apotheken auch nachts und an Wochenenden geöffnet sind, kann man unter der bundesweit einheitlichen Notdienstnummer der Apotheken – 22833 – herausfinden.
Rechtliche Grundlagen:
- Apothekengesetz – ApoG
- Apothekenbetriebsverordnung (ApBetrO)
- Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW
- Heilberufsgesetz
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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53,2 kB
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