Sitzungsvorlage - V/2011/323

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Stadtrat die Satzung vom 18.10.2011 über die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 28.10.2008 – Kinderfördersatzung (Kfs) – in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.06.2010.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe.


Der prognostizierte Einnahmeausfall im Kindergartenjahr 2011/2012 beträgt ca. 352.000,-- €.

 

Das Land gewährt dem Jugendamt gem. § 21 Abs. 10 KiBiz einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzen Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt. Diesbezüglich hat das Land durch Verordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes  vom 09.08.2011) eine vorläufige Regelung bis zum Abschluss des Konnexitätsausgleichsverfahrens getroffen.

 

Der Zuwendungsbescheid des LVR vom 29.08.2011 weist diesbezügliche Ausgleichzahlungen in Höhe 339.188,25 €/Jahr für den Jugendamtsbereich Herzogenrath aus. Auf das Haushaltsjahr 2011 (01.08. – 31.12.2011) entfallen 141.330,00 €.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Landesgesetzgeber hat mit Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –Erstes KiBiz-Änderungsgesetz- vom 25.07.2011 die Ergebnisse der Evaluation des zum 01.08.2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes in die Gesetzesnovellierung einfließen lassen.

 

Die Landesregierung verfolgt unter anderem das Ziel, schrittweise die Elternbeitragsfreiheit für Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege einzuführen. Sie sieht hierin einen entscheidenden Schritt zu mehr Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe für Kinder in NRW.

 

Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz neuer Fassung ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.

Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.

Als höherrangiges Landesrecht hat die Verwaltung die Beitragsfreiheit  im Rahmen der Umsetzung des Elternbeitragsverfahrens im Kindergartenjahr 2011/2012 bereits vom Amts wegen berücksichtigt.

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit muss die landesgesetzliche Regelung zum beitragsfreien letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung  in das Satzungsrecht der Stadt Herzogenrath implementiert werden.

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung berücksichtigt die landesrechtlichen Vorgaben in vollem Umfange. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Beitragspflichtigen auch tatsächlich von der Beitragsentlastung profitieren. Dies bedeutet konkret, dass  die in § 23 Abs. 3 KiBiz verankerte Beitragsfreiheit nicht die bereits seit Jahren in Herzogenrath im Satzungsrecht verankerte Geschwisterkindbefreiung tangiert.

Mit Schreiben vom 21.09.2011 (siehe Anlage) hat die Familienministerin des Landes Nordrhein-Westfalen an alle Bürgermeister appelliert, den familienfreundlichen Kurs der Landesregierung zu unterstützen. Junge Familien mit Kindern zu entlasten, sei familien- und bildungspolitisch von entscheidender Bedeutung. Dem kann die Verwaltung nur zustimmen.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Das Kinderbildungsgesetz schafft die Grundlage für eine einheitliche und pauschalierte Elternbeitragseinziehung in Form einer sozialen Staffelung in kommunaler Selbstverwaltung nebst Befreiungstatbeständen.

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlagen

 

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Anlagen

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