Sitzungsvorlage - V/2012/141
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über die Höhe der Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.05.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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26.06.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Wie aus der Vorlage V/2012/134 hervorgeht, besteht für die Stadt Herzogenrath die Verpflichtung, mit dem Haushaltsplan 2012 ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes gehört, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten zur Erzielung bzw. Erhöhung von ordentlichen Erträgen ausschöpft.
So wird auch im Leitfaden des Innenministeriums vom 06. März 2009 bezüglich Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung explizit aufgeführt, dass die Hebesätze der Realsteuern bezogen auf die Gemeindegrößenklasse mindestens in Höhe des jeweiligen Landesdurchschnitts festgesetzt sein müssen.
Laut Veröffentlichung des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) von April 2012 betrugen die Durchschnittshebesätze für kreis- bzw. städteregionsangehörige Gemeinden mit 25.000 bis 60.000 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen im Kalenderjahr 2011
- 229 v.H. für die Grundsteuer A
- 414 v.H. für die Grundsteuer B und
- 420 v.H. für die Gewerbesteuer.
Aktuellere Werte sind derzeit nicht verfügbar.
Wie im Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes dargestellt, schlägt die Verwaltung für das Kalenderjahr 2012 zunächst eine Anhebung der Realsteuerhebesätze auf den Landesdurchschnitt vor.
Für die Grundsteuer B würde dies bei einem derzeitigen Hebesatz von 380 v.H. eine Erhöhung um 34 Punkte bedeuten, für die Gewerbesteuer bei einem derzeitigen Hebesatz von 410 v.H. eine Erhöhung um 10 Punkte.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A wurde bereits im Kalenderjahr 2005 auf 260 v.H. festgesetzt. Eine weitere Erhöhung ist daher zunächst nicht erforderlich.
Da derzeit nicht absehbar ist, ob und wann eine Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes durch die Kommunalaufsicht erfolgen wird, der Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze jedoch bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gefasst werden muss, ist der Erlass einer separaten Hebesatzsatzung erforderlich.
Eine Übersicht über die Realsteuerhebesätze 2012 im Gebiet der Städteregion Aachen ist als Anlage 2 beigefügt.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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11,2 kB
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