Sitzungsvorlage - V/2008/088
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Elternbeitrags- und Kindertagespflegesatzung ab 01.08.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2 Jugend und Bildung
- Beteiligt:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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08.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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24.06.2008
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die beigefügte „Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege –Kinderfördersatzung- (KfS)“ einschließlich der Anlagen (Elternbeitragstabellen ab 01.08.2008 und 01.08.2009).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Es handelt sich bei der öffentlich finanzierten Kindertagespflege um eine Pflichtaufgabe.
Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan 2008 -Teilergebnisplan Produkt 0636520 -in Höhe von 50.000,00 € zur Verfügung.
Den Ausgaben stehen Rückeinnahmen in Form von Elternbeiträgen gegenüber, deren Höhe noch nicht hinreichend beziffert werden kann. Im Haushalt 2008 sind diese mit 10.000,-- €uro kalkuliert worden. Zudem fördert das Land nach Maßgabe des § 22 KiBiz die Betreuung in Kindertagespflege mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 725,00 €uro je Kind, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierfür sind im Haushalt 2008 Einnahmen in Höhe von 6.000,-- €uro eingeplant.
Die gesamten detaillierten finanziellen Auswirkungen des Kinderbildungsgesetzes auf den Haushalt der Stadt Herzogenrath sind aus TOP 3 - Drucksachen-Nr. V/2008/086 - ersichtlich.
Sachverhalt
2
Sachverhalt:
Der Landesgesetzgeber hat in dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz-), das am 01.08.2008 in Kraft tritt, die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter den Aspekten Erziehung, Bildung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und qualitativer Gleichstellung der Betreuungsangebote landesrechtlich zusammengefasst.
Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen sind die zurzeit gültigen Satzungen zur Abwicklung des Elternbeitragsverfahrens nach dem GTK und der Kindertagespflege an die ab dem 01.08.2008 gültige Rechtslage anzupassen. Insbesondere die redaktionelle Zusammenfassung der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in einer Satzung ist sinnvoll. Dies erfordert, die bisherigen Regelungsinhalte neu zu ordnen, zu konkretisieren und systematisch zusammen zu fassen.
Die Jugendämter in der zukünftigen Städteregion Aachen haben das gemeinsame Ziel, die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach einheitlichen Maßstäben abzuwickeln. Dies dient der Rechtssicherheit, Transparenz und Akzeptanz durch die Familien in der Städteregion Aachen. Der vorliegende Satzungsentwurf ist das Ergebnis einer im Vorfeld eingesetzten interkommunalen Arbeitsgruppe.
Die Kernpunkte der Satzungsnovellierung stellen sich wie folgt dar:
Neufassung der Elternbeitragstabelle (Stundenbudget)
Einheitliche Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Keine altersbezogene Beitragsbemessung
Kombination von institutioneller Betreuung und Kindertagespflege zur Abdeckung atypischer Betreuungsbedürfnisse möglich
Erhöhung der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen (Aufstockungsbetrag: 60,00 €).
Die Neufassung der Elternbeitragstabelle ist bereits in der Ausschusssitzung am 13.12.2007 unter Top 2 - Drucksachen-Nr. V/2007/344 – erörtert worden. In dem hierzu gefassten Beschluss hat sich der JHA damit einverstanden erklärt, dass die Verwaltung mit der vorläufigen Beitragstabelle gegenüber den Erziehungsberechtigten und den Tageseinrichtungen agieren kann.
Gegenüber dieser Tabelle hat die Verwaltung die Beitragstufe, bis zu der eine Beitragsbefreiung gewährt werden soll, ab dem 01.08.2009 von 16.000,-- €uro auf nunmehr 25.000,-- €uro angehoben.
Nach § 23 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz - Kibiz – hat das Jugendamt bei der Festsetzung der Elternbeiträge eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorsehen. Diesem gesetzlichen Erfordernissen ist Rechnung getragen worden. Neben einer ausgewogenen sozialen Staffelung bleiben Geschwisterkinder wie bisher von einer Beitragszahlung befreit. Ebenso werden von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin keine Beiträge erhoben. Die Beitragsstufe, ab der Beiträge zu leisten sind, wird von bisher 12.271,-- € auf zukünftig 16.000,-- € angehoben, um noch mehr Beitragszahler mit geringem Einkommen zu entlasten. Dafür wurde zur Kompensierung in der Spitze eine weitere Beitragsstufe hinzugefügt. Nach dieser Kalkulation ist nach einer überschlägigen Berechnung der Verwaltung davon auszugehen, dass die Beitragseinnahmen sich in gleicher Höhe wie bisher bewegen werden.
Nach wie vor geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anteil der Elternbeiträge am Finanzierungssystem 19 % beträgt. § 23 Abs. 4 KiBiz verpflichtet das Jugendamt, bei der Bemessung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Damit wird gewährleistet, dass auch Städte und Gemeinden mit Haushaltssicherung bei der Festsetzung von Elternbeiträgen prüfen müssen, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern Beiträge in der festgesetzten Höhe zulässt. Nach dem 01.08.2006 war es mehrfach zu Entscheidungen kommunaler Aufsichtsbehörden gekommen, nach denen Jugendämter die Elternbeiträge infolge Ausfalls von Landesmitteln unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern anheben sollten. Die kommunalen Spitzenverbände gehen heute davon aus, dass der Beitragsanteil der Eltern am Gesamtfinanzierungskonzept des KiBiz unrealistisch hoch angesetzt wurde. Im Verhältnis zu den im Rahmen der Jugendhilfeplanung ermittelten und an das Land übermittelten Gesamtkindpauschalen (§ 19 Abs. 3 KiBiz) beträgt das prognostisch zu erwartende Elternbeitragsaufkommen ca. 14 – 15 %, während bisher (bezogen auf die Betriebskosten nach dem GTK NRW) eine Einnahmequote von annähernd 18 % erzielt worden ist. Unter familien- und sozialpolitischen Aspekten schlägt die Verwaltung vor, an dem in der vorgenannten Sitzung erzielten Beitragskonsens festzuhalten.
Zur Information werden als Anlagen nochmals die derzeit noch gültige Beitragstabelle sowie der bisherige Entwurf einer neuen Beitragtabelle (Befreiung bis 16.000,-- €uro) zur Kenntnis gegeben.
Die zurzeit in Anlage 1 zu § 4 der Kindertagespflegesatzung ausgewiesenen Geldleistungen für Tagespflegepersonen werden im Allgemeinen als nicht auskömmlich kritisiert. Hinzu kommt, dass die Finanzminister der Länder lediglich für das Kalenderjahr 2008 die avisierte Steuerpflicht für Tagespflegepersonen bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege ausgesetzt haben. Die ab 2009 maßgebenden steuerrechtlichen Regelungen bleiben abzuwarten. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Ausbau vom Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren weiter forciert werden muss. Es sind daher zur Anwerbung neuer Tagespflegepersonen Anreize zu schaffen.
Die Erhöhung der laufenden Geldleistung entspricht 1/12 des in § 22 KiBiz vorgesehenen Landeszuschusses in Höhe von 725,00 €/Jahr. Tagespflegepersonen partizipieren insoweit in vollem Umfange an der zusätzlichen Landesförderung.
Rechtliche Grundlagen:
Das Kinderbildungsgesetz schafft die Grundlage für eine einheitliche und pauschalierte Elternbeitragseinziehung in Form einer sozialen Staffelung in kommunaler Selbstverwaltung (§ 23 Abs. 1 und 4 KiBiz).
Nach § 24 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gem. § 23 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifikation sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die im Gesetz verankerten Förderleistungen könne alternativ oder kumulativ vorliegen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben werden durch Landesrecht - §§ 4, 17, 22 und 23 KiBiz - ergänzt bzw. konkretisiert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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76,5 kB
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