Sitzungsvorlage - V/2012/269
Grunddaten
- Betreff:
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Vergabeordnung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste; Fachbereich 4.2 Hoch- und Tiefbau; Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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11.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die zurzeit gültige Vergabeordnung der Stadt Herzogenrath wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 13.12.2011 beschlossen. Auf die Ausführungen in der Beratungsvorlage V/2011/410 wird insoweit verwiesen.
Bei der damaligen Beschlussfassung ist besonders die Ergänzung der Vergabeordnung in § 4 Buchstabe k) hinsichtlich Aussagen zu einer nachhaltigen Beschaffungspolitik sowie im Hinblick auf die Reduzierung der maßgeblichen Wertgrenzen auf dem Niveau des Runderlasses aus dem Jahr 2006 hervorzuheben.
Zielsetzung der aktuellen Neufassung ist es nunmehr, die einschlägigen Normen des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) in der Vergabeordnung zu verankern.
Das Tariftreue- und Vergabegesetz ist zum 01.05.2012 in Kraft getreten. Der Gesetzestext ist als Anlage beigefügt. Die Regelungen sind entsprechend bei öffentlichen Auftragsvergaben zu berücksichtigen.
Das Gesetz soll wie in § 1 normiert, „... einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote fördern und unterstützen ...“.
Nach Meinung der Verwaltung beinhaltet das Gesetz umfassende und konkrete Regelungen für die Durchführung von Vergabeverfahren:
Beispiele:
- § 4 - § 16 Tariftreuevorgaben
- § 17 Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung
- § 18 Berücksichtigung von sozialen Kriterien
- § 19 Frauen- und Familienförderung
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass zur Konkretisierung insbesondere der §§ 17 bis 19 allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Weiterhin wurden in § 21 die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierung bzw. durch die jeweils zuständigen Ministerien normiert.
Vor diesem Hintergrund wird nach Meinung der Verwaltung deutlich, dass die Aufnahme von spezifizierten Regelungen in die Vergabeordnung die Gefahr birgt, dass eine laufende Überarbeitung der Vergabeordnung zur Anpassung an die Ausführungen der Verwaltungsvorschriften/Rechtsverordnungen notwendig werden könnte.
Zudem ist festzustellen, dies wird insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden hervorgehoben, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz aufgrund des umfangreichen Regelungsinhaltes in der Praxis nur schwer händelbar ist. Dem hat beispielweise die Landesregierung dahingehend Rechnung getragen, dass eine umfangreiche „FAQ-Liste“ zum Tariftreue- und Vergabegesetz veröffentlich wurde, die immerhin einen Umfang von 24 DIN-A4 Seiten aufweist.
Um ständige Veränderungen der Vergabeordnung aufgrund der zu erwartenden Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften zu vermeiden, regt die Verwaltung an, die Vergabeordnung lediglich in § 2 Vorschriften für die Vergabe das Tariftreue- und Vergabegesetz als anzuwendende Vorschrift zu ergänzen (neue Nr. „i“). Zur Klarstellung wird in der Überschrift dieser Norm der Begriff „gleichrangig“ eingefügt um zu verdeutlichen, dass diese Auflistung keine Rangfolge beinhaltet.
Hierdurch würde eine rechtskonforme Vergabe unter Beachtung der Vergabeordnung sichergestellt, ohne diese mit spezifischen Verfahrensregelungen zu überfrachten und damit deren Anwendung zu erschweren. Letztlich würde es sich dabei um die detaillierte Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen handeln.
Zur besseren Übersicht über die im Zuge der Anwendung des Gesetzes zu beachteten Regelungen sowie von den Anbietern vorzulegende gesonderte Dokumente wird auf die Anlagen verwiesen.
Aufgrund der geänderten Regelungen im Hinblick auf Veröffentlichungspflichten bei Vergabeverfahren – bspw. hinsichtlich der Beachtung der Binnenmarktrelevanz -, die in § 3 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz normiert wurden, hält die Verwaltung einen gesonderten Hinweis in der Vergabeordnung allerdings für notwendig.
Weiterhin regt die Verwaltung an, die Verfahrensregelungen bei einer Überschreitung der Auftragssumme anzupassen, um die Praktikabilität der Vorgehensweise zu verbessern.
Über das Ergebnis des Abstimmungsgespräches mit den benannten Vertretern des Agenda-Beirates wird die Verwaltung in der Sitzung mündlich berichten.
Rechtliche Grundlagen:
§ 75 GO NRW, § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), Tariftreue- und Vergabegesetz sowie die vergaberechtlichen Spezialvorschriften
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme ÖRP:
Mit Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetz NRW ist die Stadt Herzogenrath verpflichtet Vergaben in einem fairen Wettbewerb unter Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation zu vergeben.
Das zuständige Ministerium wurde durch das Gesetz in § 21 TVgG NRW des Weiteren ermächtigt Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen Regelungen für die konkrete Anwendung erlassen werden sollen. Somit ist in naher Zukunft mit mehreren Rechtsverordnungen für die Anwendung des Gesetzes zu rechnen, an deren Einhaltung die Stadt dann gebunden sein wird.
Aufgrund dieses fließenden Prozesses soll in der städtischen Vergabeordnung in § 2 i) die Beachtung des Tariftreugesetzes verbindlich vorgeschrieben werden. Dies beinhaltet auch zukünftige Rechtsverordnungen zum Tariftreuegesetz. Durch diesen Verweis ist die Verwaltung verbindlich verpflichtet die Beachtung der entsprechenden Regelungen einzuhalten, eine Konkretisierung der einzelnen durchzuführen Maßnahmen in der Vergabeordnung bei jeder erlassenen Rechtsverordnung ist damit entbehrlich.
Die Anpassung der städtischen Vergabeordnung mit der Verpflichtung das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW zwingend zu beachten ist aus Sicht der örtlichen Rechnungsprüfung ausreichend und stellt an die Verwaltung hohe Anforderung bei der Vergabe von Aufträgen.
Die Ergänzung des § 6 „Transparenz des Vergabeverfahrens“ ergibt sich ebenfalls aus § 3 Abs. 3 TVgG NRW und konkretisiert die notwendige Transparenz auch bei freihändigen und beschränkten Ausschreibungen, hierzu sollen weitere organisatorische Regelungen für die Mitarbeiter durch den Bürgermeister erlassen werden.
Eine weitere Änderung erfolgt in § 17 der Vergabeordnung, hier soll der Ausschuss zukünftig Auftragsüberschreitungen zur Kenntnis und nicht mehr zur Zustimmung erhalten, da sich herausgestellt hat, dass die Änderungen bzw. Nachträge, die zu Überschreitungen der Auftragssumme führen, bei laufenden Baumaßnahmen immer erst im Nachhinein dem Ausschuss vorgelegt werden können.
Von Seiten der örtlichen Rechnungsprüfung ist die Anpassung der Vergabeordnung nachzuvollziehen und es bestehen keine Bedenken.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,4 kB
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2
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66,7 kB
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3
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267 kB
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4
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(wie Dokument)
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5
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(wie Dokument)
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318,3 kB
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