Sitzungsvorlage - V/2012/120-E22
Grunddaten
- Betreff:
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Ausbaukonzept Gesamtschule Kohlscheid hier: Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Fraktion "DIE LINKE" vom 19.03.2012 Ergänzende Vorstellung des Raumprogramms
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 40 - Schul-, Sport- und Kulturamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
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Entscheidung
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17.04.2018
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
x | Pflichtaufgabe |
| Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
x | ja |
| nein |
| im Ergebnisplan bei Aufwandskonto |
x | im Finanzplan bei Investitionsnummer I 16 4 BEV 003 Ausbau Gesamtschule Kohlscheid stehen 400.000 € sowie Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 11.900.000 € zur Verfügung. |
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 den Um-/Ausbau der Gesamtschule Kohlscheid am Standort Kircheichstraße bei gleichzeitiger Aufgabe des Standortes in der Pestalozzistraße beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte zur weiteren Planung und Umsetzung der Baumaßnahme einzuleiten und durchzuführen.
Grundlage dieses Beschlusses war die vom Architekturbüro Kersting und Gallhoff in enger Abstimmung mit dem A 40 – Schul-, Sport- und Kulturamt entwickelte Raumplanung für die Unterbringung der Schule an einem Standort und darauf aufbauend eine umfassende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Die Raumplanung wurde bereits am 21.04.2016 im Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung sowie in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur am 23.06.2016 vorgestellt.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 haben die SPD- und CDU-Fraktion im Rat der Stadt Herzogenrath ergänzend beantragt zu prüfen, ob in dem geplanten Anbau an der Gesamtschule Kohlscheid ein förderunschädliches Lehrschwimmbecken integriert werden kann. Der Antrag formuliert im Weiteren, dass dabei die räumliche Situation erfasst und die finanziellen Auswirkungen beleuchtet werden sollen.
Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Versorgung mit Lehrschwimmbecken im Stadtgebiet Bestandteil des gemäß Ratsbeschluss vom 11.07.2017 (V/2017/199) zu erstellenden Bäderkonzeptes ist und die Notwendigkeit eines Lehrschwimmbeckens vom Standort des Hallenbades abhängt.
Unabhängig davon hat das Architekturbüro Kersting und Gallhoff gemeinsam mit der Verwaltung und der Schule die Raumplanung parallel zum Bäderkonzept angepasst, weil gleichzeitig die Schule den Wunsch formulierte, die notwendigen zusätzlichen Räume nicht nur in Verlängerung des Gebäudeteils an der Zellerstraße zu schaffen sondern im Rahmen eines kompakten Schulkomplexes mit kürzeren Wegen und Anbindung.
Das Büro Kersting und Gallhoff wird die entwickelten Raumstandards und –varianten einschl. Kostenrahmen in der Sitzung vorstellen. Beide Varianten erfüllen die Anforderungen der Schule und sind denkbare Lösungen für die Um-/Ausbaumaßnahme. Dies ist unabhängig davon, dass sich aufgrund des vorliegenden Bäderkonzeptes und der sich hieraus abzuleitenden Standortentscheidung keine Notwendigkeit zur Integration eines Lehrschwimmbeckens in die Gesamtschule mehr ergibt.
Wie bekannt ist, soll der Schulanbau im Rahmen einer Totalunternehmervergabe erstellt werden. Hierzu wird derzeit die Ausschreibung vorbereitet. In diesem Rahmen werden die funktionellen Raumbeziehungen sowie die Standards vorgegeben. Die Verwaltung beabsichtigt, die o.a. Varianten als mögliche Um-/Ausbaulösungen den Wettbewerbsunterlagen beizufügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Wettbewerb auch andere Lösungen vorgeschlagen werden können, die sodann zu bewerten sind.
Zu der in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur sowie des Bauausschusses am 13.03.2018 gewünschten Abstimmung zur Sicherstellung des Schulbetriebes während der Bauphase wird die Verwaltung mit der Schulleitung sprechen.
Rechtliche Grundlagen:
Die Schulträger sind nach § 79 Schulgesetz NRW verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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