Dringlichkeitsentscheidung - V/2020/132
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge; hier: interfraktioneller Antrag vom 09.04.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Amt 51 - Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
28.04.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Genehmigung
|
|
|
23.06.2020
|
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den interfraktionellen Antrag vom 09.04.2020 zur Kenntnis.
Im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung erklärt der Haupt- und Finanzausschuss die grundsätzliche Bereitschaft der Stadt Herzogenrath zur freiwilligen Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, die zurzeit unter unmenschlichen Bedingungen in griechischen Flüchtlingslagern leben müssen.
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen zu eruieren und dem Jugendhilfeausschuss einen Vorschlag zur möglichen Verfahrensweise zu unterbreiten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die Kosten der Unterbringung werden sich abhängig vom jeweiligen Tagessatz der angefragten Einrichtung bzw. bei neu zu schaffenden Gruppen aus den Kosten für Anmietung und Ausstattung von Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Personalkosten ergeben.
Die Verwaltung geht, vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung, davon aus, dass die Sachkosten für die Unterbringungen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vollumfänglich durch den Bund und/oder das Land NRW erstattet werden, allerdings muss in Vorleistung getreten werden. Eine abschließende Aussage wurde seitens des Bundes und/oder des Landes bisher allerdings nicht getroffen.
Da es sich bei einer solchen Maßnahme um eine freiwillige Leistung handelt, ist diese im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht umsetzbar.
Entsprechende Haushaltsmittel sind in Aufwand und Ertrag, ggfls. außerplanmäßig bereit zu stellen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktionen im Rat der Stadt Herzogenrath beantragen mit Schreiben vom 09.04.2020 die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (s. Anlage).
Unbegleitete Minderjährige sind besonders verletzliche Opfer im Zuge von Flucht und Vertreibung. Die derzeit unter schwierigsten Bedingungen lebenden Menschen in griechischen Flüchtlingslagern bedürfen daher dringend der Unterstützung.
Die Stadt Herzogenrath erklärt ihre grundsätzliche Bereitschaft zur freiwilligen Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, die zurzeit unter unmenschlichen Bedingungen in griechischen Flüchtlingslagern leben müssen.
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe und der biographischen, in vielen Fällen traumatischen Erfahrungen, ist eine sorgfältige Planung zur angemessenen Unterbringung und Betreuung der Kinder erforderlich.
Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen kann entweder über nicht belegte Plätze in Regelgruppen oder durch die Schaffung von neuen Betreuungsgruppen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe (z. B. Kinderheim St. Hermann-Josef in Merkstein) realisiert werden. Sofern eine Aufnahme von Kindern in Bestandsgruppen, als sogenannte „eingestreute“ Plätze möglich ist, kann dadurch der Spracherwerb und die Integration erleichtert werden.
Hierzu wird die Verwaltung die einzelnen Möglichkeiten bis zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses sowohl mit dem Kinderheim St. Hermann-Josef in Merkstein als auch mit den umliegenden Einrichtungen, für Kinder unter 6 Jahren mit Pflege-/Erziehungsstellen, eruieren.
Begründung der Dringlichkeit:
Da die nächste Sitzung des Rates erst am 23.06.2020 stattfinden wird und die Angelegenheit nicht aufschiebbar ist, kann auf der Grundlage der Ausführungshinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 23.03.2020 die Entscheidung im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden.
Rechtliche Grundlagen:
Bei der tatsächlichen Aufnahme von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen richtet sich die Unterbringung nach den §§ 27, 33, 34 SGB VIII.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
663,5 kB
|
