Sitzungsvorlage - V/2009/310
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Herzogenrath vom 30.08.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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15.12.2009
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Beschlussvorschlag
Beschluss des Wahlprüfungsausschusses:
Der Wahlprüfungsausschuss hat gem. § 40 Kommunalwahlgesetz über die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Herzogenrath vom 30.08.2009 beraten.
Einsprüche gegen das Wahlergebnis liegen nicht vor.
Die Prüfung von Amts wegen ergab keine Beanstandungen gem. § 40 Abs. Buchstaben a) – c) Kommunalwahlgesetz.
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt demzufolge dem Stadtrat, die Wahl des Rates der Stadt Herzogenrath vom 30.08.2009 gem. § 40 Abs. 1 d) Kommunalwahlgesetz für gültig zu erklären.
Beschluss des Stadtrates:
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss, der festgestellt hat, dass keine Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 a) – c) KWahlG vorliegen, erklärt der Stadtrat die Wahl vom 30.08.2009 gem. § 40 Abs. 1 d) KWahlG für gültig.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Wahlprüfungsausschuss hat die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen und dem Stadtrat einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er im Wahlprüfungsverfahren beschließen soll ( § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz; § 66 Kommunalwahlordnung).
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.
Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung i. S. v. § 43 Kommunalwahlgesetz anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass keiner der unter Buchstaben a) – c) genannten Fälle vorliegt, so empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Wahl für gültig zu erklären.
Das Ergebnis der Wahl des Rates wurde entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gegeben.
Gem. § 39 Kommunalwahlgesetz konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses – somit bis zum 05.10.2009 –
- von jedem Wahlberechtigten des Wahlgebietes,
- von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie
- von der Aufsichtsbehörde
Einspruch erhoben werden.
Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 05.10.2009 sind beim Wahlleiter keine Einsprüche gegen das Wahlergebnis eingegangen.
Darüber hinaus liegen von Amts wegen keine Erkenntnisse vor, die im Hinblick auf die vorstehenden Absätze a) – c) zu einer Ungültigkeit der Wahl des Rates führen würden.
Rechtliche Grundlagen:
§ 39, § 40 Kommunalwahlgesetz;
§ 66 Kommunalwahlordnung.
